Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungen von einem debitorischen Konto an Gläubiger der Schuldnerin durch den Insolvenzverwalter. Berücksichtigung der Insolvenzanfechtung. Haftung des organschaftlichen Vertreters für Zahlungen auf das debitorische Konto
Leitsatz (amtlich)
Die erfolgreiche Anfechtung der von einem debitorischen Konto geleisteten Zahlungen an Gläubiger der Schuldnerin durch den Insolvenzverwalter ist bei einer Haftung des organschaftlichen Vertreters für Zahlungen auf das debitorische Konto nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
Normenkette
HGB a.F. § 130a Abs. 3
Verfahrensgang
OLG Köln (Urteil vom 31.01.2013; Aktenzeichen 18 U 5/12) |
LG Köln (Entscheidung vom 15.12.2011; Aktenzeichen 22 O 264/11) |
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des OLG Köln vom 31.1.2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Verfahren über das Vermögen der J. R. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin), das auf den Eigenantrag der Schuldnerin vom 12.10.2006 am 23.2.2007 eröffnet wurde. Der Beklagte war neben seinem Onkel K. J. R. einzelvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der Komplementärin, außerdem Kommanditist.
Rz. 2
Auf dem Geschäftskonto der Schuldnerin bei der Kreissparkasse K. gingen zwischen dem 2.6. und dem 17.11.2006 Zahlungen i.H.v. insgesamt 331.752,30 EUR ein, davon waren 56.382,03 EUR Rückbuchungen. Für das Konto war eine Kreditlinie von 797.000 EUR eingeräumt, es befand sich aber während des genannten Zeitraums stets mit mehr als 930.000 EUR im Soll. Von dem Konto gingen auch Zahlungen ab, von denen der Kläger erfolgreich 123.976,23 EUR angefochten hat.
Rz. 3
Die Schuldnerin hatte ein weiteres Konto bei der Kreissparkasse K., das ein Guthaben von 160.000 EUR aufwies. Die Kreissparkasse K. war für ihre Forderungen durch Grundschulden auf Grundstücken der Schuldnerin i.H.v. 1,7 Mio. bzw. 800.000 DM (zusammen 1.278.229,70 EUR) sowie Bürgschaften der beiden Geschäftsführer bis zu 2,3 Mio. DM (1.175.971,33 EUR) gesichert. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurden die Grundstücke zugunsten der Kreissparkasse K. verwertet.
Rz. 4
Bereits zum 31.12.2004 wies die Handelsbilanz einen Fehlbetrag von 226.277,59 EUR und einen nicht durch Vermögensanlagen gedeckten Verlustanteil gegenüber den Kommanditisten von 774.713,94 EUR auf. Der Kläger ist der Ansicht, die Schuldnerin sei spätestens zum 1.6.2006 zahlungsunfähig gewesen, weil über 10 % der zur Insolvenztabelle angemeldeten und unbestrittenen Forderungen bereits am 1.6.2006 fällig gewesen seien. Außerdem sei sie überschuldet gewesen, wie sich schon aus der Bilanz zum 31.12.2004 ergebe. Der Beklagte schulde daher Ersatz für die Zahlungen auf das Konto bei der Kreissparkasse K. . Außerdem habe er als Sicherungsgeber von der Rückführung des Sollsaldos bei der Kreissparkasse K. profitiert und sei von seiner Bürgschaft durch die Verwertung der Grundstücke i.H.v. 57.941,34 EUR frei geworden.
Rz. 5
Der Kläger hat mit einer Klage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 331.752,30 EUR und mit einer weiteren Klage die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss eines Arrestverfahrens über 4.305,42 EUR beantragt, nachdem er mit seinem Zahlungsanspruch insoweit aufgerechnet hat. Die Klagen hatten jeweils Erfolg. Die Berufungen des Beklagten hat das Berufungsgericht nach der Verbindung der beiden Verfahren zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Rz. 6
Die Revision hat keinen Erfolg.
Rz. 7
I. Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - ausgeführt, der Beklagte schulde nach §§ 130a Abs. 3 Satz 1, 177a HGB in der bis zum 31.10.2008 geltenden Fassung (aF) bzw. aus § 172a Satz 1 HGB a.F. i.V.m. § 32b GmbHG a.F. die Zahlung von 275.370,27 EUR. Im Zeitraum vom 2.6.2006 bis zum 17.11.2006 seien ohne Berücksichtigung von Rückbuchungen Zahlungen i.H.v. 275.370,27 EUR auf dem durchgängig debitorisch geführten Konto der seit 1.6.2006 zahlungsunfähigen Schuldnerin bei der Kreissparkasse K. eingegangen, die Zahlungen i.S.d. § 130a Abs. 2 HGB a.F. nach der Rechtsprechung des BGH gleich stünden (BGH, Urt. v. 26.3.2007 - II ZR 310/05, ZIP 2007, 1006). Der Anspruch sei nicht um solche Beträge zu kürzen, die zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund von Anfechtungen des Klägers zur Masse zurückgelangt seien. Denke man die bei § 130a Abs. 3 Satz 1 HGB a.F. anspruchsbegründende Pflichtwidrigkeit des Beklagten weg, so stünde der Masse der eingegangene Betrag auf einem kreditorisch zu führenden Konto bei einem anderen Geldinstitut als Vermögensposten zur Verfügung. Diesen Zustand habe der Beklagte durch Erstattung an die Masse wieder herzustellen. Ob das Institut, das das debitorische Konto geführt habe, wegen des haftungsbegründenden Geldeinganges weitere Belastungen dieses Kontos erst ermöglicht habe, könne für die Frage der Erstattungspflicht keine Rolle spielen. Während Eingänge bei debitorischem Kontostand ohne korrespondierende Auszahlungen immer haftungsbegründend wären, käme es bei Eingängen bei debitorischem Kontostand, denen zeitnah Abflüsse vom Konto gegenüber stünden, für die Frage der Erstattungspflicht zum einen darauf an, ob durch die Auszahlung Anfechtungstatbestände erfüllt würden, und/oder darauf an, ob die Auszahlungen ohne Einzahlungen vom geduldeten Überziehungsrahmen noch gedeckt gewesen wären. Dadurch trete auch keine Doppelbegünstigung und keine Bereicherung der Masse ein. Der Erstattungsanspruch des § 130a Abs. 3 Satz 1 HGB a.F. beseitige die Folgen aus dem Verstoß gegen die Pflicht aus § 130a Abs. 2 Satz 1 HGB a.F., während eine Anfechtung auf die Rückabwicklung verbotswidriger Rechtshandlungen abziele. Die jeweils zugrunde liegenden Vorgänge seien, wenn es bei § 130a HGB a.F. um eine Einzahlung auf ein debitorisches Konto gehe, nicht identisch und bewirkten jeder für sich eine eigenständige und nicht erlaubte Masseverkürzung. Die Masseverkürzungen seien deshalb jede für sich auszugleichen, eine Saldierung komme nicht in Betracht.
Rz. 8
Der Beklagte hafte außerdem als Kommanditist nach § 172a Satz 1 HGB a.F. wegen der gutgeschriebenen Beträge. Seine Bürgschaft habe auch den auf dem Geschäftskonto gewährten Dispositionskredit besichert. Der Kredit sei ab dem 1.6.2006 den Regelungen über eigenkapitalersetzende Darlehen Dritter unterfallen. Da die Zahlungen den Dispositionskredit zurückgeführt hätten, seien sie vom Beklagten als Bürgen zu erstatten. Im Rahmen von § 32b GmbHG a.F. seien die Anfechtungserlöse nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Die haftungsbegründende Rückführung eines eigenkapitalersetzend besicherten Drittkredits stehe mit anfechtbaren Auszahlungen von diesem Konto in keinem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang. Hinsichtlich der Rückbuchungen i.H.v. 56.382,03 EUR habe der Hauptantrag dagegen keinen Erfolg, weil diese masseneutral seien.
Rz. 9
Der erste Hilfsantrag, mit dem ein weiterer Betrag von 56.382,03 EUR aus der Rückzahlung eines Teils der Verbindlichkeiten der Schuldnerin bei der Kreissparkasse K. aus dem Erlös der Verwertung des Grundstücks W. Strasse geltend gemacht werde, sei i.H.v. 25.564,59 EUR nach den Rechtsprechungsregeln zur Haftung bei stammkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen begründet, weil der Beklagte durch die Verwertung von seiner Bürgschaftsverpflichtung befreit worden sei. Weitere 30.817,44 EUR aus dem Erlös der Verwertung des Grundstücks S. strasse i.H.v. 57.941,34 EUR schulde der Beklagte ebenfalls wegen der Befreiung von der Bürgschaft nach § 172a Satz 1 HGB a.F., § 32b GmbHG a.F. und den Rechtsprechungsregeln zu §§ 30, 31 GmbHG a.F. Die Vollstreckungsgegenklage habe Erfolg, weil der im Kostenfestsetzungsbeschluss titulierte Anspruch durch die Aufrechnung mit einer weiteren Teilforderung aus der Verwertung des Grundstücks S. strasse aus denselben Gründen erloschen sei.
Rz. 10
II. Die Revision ist nur beschränkt auf den Hauptantrag und insoweit nur auf die Minderung des Anspruchs durch Anfechtungserlöse zugelassen. Zwar enthält die Entscheidungsformel des Berufungsurteils keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Die Beschränkung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass der Tenor im Licht der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen der Beschränkung klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, auf den auch die Parteien die Revision beschränken könnten (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12, VersR 2014, 381 Rz. 60 m.w.N.; Urt. v. 13.11.2012 - XI ZR 334/11, ZIP 2013, 62 Rz. 9; Urt. v. 27.9.2011 - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rz. 18).
Rz. 11
Das ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit es um die Frage gehe, ob Anfechtungserlöse i.H.v. 123.976,23 EUR im Rahmen einer Haftung wegen Zahlungseingängen auf ein debitorisch geführtes Konto anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind. Damit wollte das Berufungsgericht schon nach dem Wortlaut der Begründung seiner Zulassungsentscheidung die Zulassung auf die anspruchsmindernde Berücksichtigung der Anfechtungserlöse beschränken. Die Auslegung ergibt nichts anderes. Bezieht sich die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, auf einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs, ist die Zulassungsentscheidung regelmäßig so auszulegen, dass das Berufungsgericht die Revision lediglich beschränkt auf diesen Teil des Streitstoffs zugelassen hat (BGH, Urt. v. 27.9.2011 - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rz. 18; Beschl. v. 7.12.2009 - II ZR 63/08, ZIP 2010, 879 Rz. 4).
Rz. 12
Eine Beschränkung auf eine Minderung des Anspruchs durch Anfechtungserlöse ist möglich, weil es sich um einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs handelt. Eine Beschränkung setzt voraus, dass sich die Zulassung auf einen tatsächlich oder rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs bezieht, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann (BGH, Beschl. v. 16.1.2014 - XII ZB 377/12, juris Rz. 12; Urt. v. 27.9.2011 - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rz. 18; Urt. v. 13.11.2012 - XI ZR 334/11, ZIP 2013, 62 Rz. 9 m.w.N.). Zwar handelt es sich nicht um einen Gegenanspruch, auf den die Zulassung ohne Weiteres beschränkt werden kann (BGH, Urt. v. 16.9.2009 - VIII ZR 243/08, BGHZ 182, 241 Rz. 11 Nutzungsentschädigung nach Rücktritt vom Kaufvertrag), sondern einen - einem Gegenanspruch ähnlichen - Abzugsposten. Dieser betrifft aber nicht einen unselbständigen, nicht abtrennbaren Teil bei der Ermittlung der Höhe des Anspruchs, auf den die Zulassung der Revision nicht beschränkt werden könnte (vgl. BGH, Urt. v. 8.3.2006 - IV ZR 263/04, WM 2006, 1595 Rz. 16), sondern einen Rechnungsposten bei der Bestimmung der Höhe des Anspruchs. Ein Rechnungsposten kann ein selbständiger, abtrennbarer Teil des Streitstoffs sein, wenn er ziffernmäßig oder sonstwie bestimmt und individualisiert ist und die Entscheidung über diesen Teil unabhängig vom Ausgang des Streits über den Rest ist, weil die Partei ihre Revision insoweit beschränken könnte (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.2012 - XI ZR 340/10, juris Rz. 10 zur Anrechnung von Steuervorteilen; Urt. v. 21.2.1992 - V ZR 253/90, NJW 1992, 1769, 1770). Dass es sich um einen "Gegenrechnungsposten" handelt, hindert die Abtrennbarkeit nicht (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.2012 - XI ZR 340/10, juris Rz. 10 zur Anrechnung von Steuervorteilen). Der Abzug von Anfechtungserlösen und seine Höhe sind hinreichend bestimmt und individualisiert; die Entscheidung darüber ist von der Entscheidung über den Rest unabhängig.
Rz. 13
III. Soweit die Revision danach zulässig ist, ist sie nicht begründet. Aufgrund der Beschränkung der Revision ist der revisionsrechtlichen Nachprüfung zugrunde zu legen, dass dem Kläger wegen der Zahlungseingänge auf dem debitorischen Konto der Schuldnerin nach §§ 130a Abs. 3 Satz 1, 177a HGB in der bis zum 31.10.2008 geltenden Fassung (aF) bzw. aus § 172a Satz 1 HGB a.F. i.V.m. § 32b GmbHG a.F. Zahlungsansprüche i.H.v. 275.370,27 EUR gegen den Beklagten zustehen und nachfolgende Zahlungen von diesem Konto den Anspruch nicht mindern.
Rz. 14
1. Die erfolgreiche Anfechtung der von dem debitorischen Konto geleisteten Zahlungen an Gläubiger der Schuldnerin ist bei einer Haftung für Zahlungen auf das debitorische Konto nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Zwar kommt die erfolgreiche Ausübung des Anfechtungsrechts dem nach § 130a Abs. 3 Satz 1 HGB a.F. haftenden organschaftlichen Vertreter zugute, wenn die haftungsbegründende masseschmälernde Leistung, etwa eine Zahlung an einen Gläubiger der Schuldnerin, dadurch ausgeglichen wird (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1995 - II ZR 277/94, BGHZ 131, 325, 327). Es würde zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Insolvenzmasse führen, wenn sie neben der Rückgewähr der anfechtbar weggegebenen Vermögenswerte zusätzlich Ersatz für deren Weggabe von dem dafür verantwortlichen Geschäftsführer erhielte. Die in der Zahlung liegende Schmälerung der Masse ist rückgängig gemacht, wenn die Masse durch die erfolgreiche Anfechtung wieder aufgefüllt ist. Der Zweck der in § 130a Abs. 3 Satz 1 HGB a.F. angeordneten Haftung des organschaftlichen Vertreters für Zahlungen nach Insolvenzreife, eine Masseschmälerung im Interesse einer gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger im Insolvenzverfahren zu verhindern und nicht einzelne Gläubiger zu bevorzugen, ist auch erreicht, wenn die Leistung an den zunächst bevorzugten Gläubiger erfolgreich angefochten ist.
Rz. 15
Die erfolgreiche Anfechtung der Zahlungen an Gläubiger von dem debitorischen Konto betrifft hier aber keine masseschmälernden Zahlungen, für die der Beklagte nach § 130a Abs. 3 Satz 1 HGB a.F. haftet. Der Beklagte haftet nach den im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht wegen der Zahlungen von dem debitorischen Konto, sondern wegen der Zahlungseingänge auf dem debitorischen Konto. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt bei Zahlungen von einem debitorischen Konto keine masseschmälernde Leistung vor, wenn die Bank über keine freien Gesellschaftssicherheiten verfügt (vgl. BGH, Urt. v. 25.1.2011 - II ZR 196/09, ZIP 2011, 422 Rz. 26; Urt. v. 16.3.2009 - II ZR 32/08, ZIP 2009, 956 Rz. 12; Urt. v. 26.3.2007 - II ZR 310/05, ZIP 2007, 1006 Rz. 8; Urt. v. 29.11.1999 - II ZR 273/98, BGHZ 143, 184, 187 f.). Wenn aus einem debitorisch geführten Bankkonto eine Gesellschaftsschuld beglichen wird, wird lediglich der befriedigte Gläubiger durch die Bank als Gläubigerin ersetzt, ohne dass die Insolvenzmasse geschmälert würde und die gleichmäßige Verteilung der Masse unter den übrigen Gläubigern beeinträchtigt wäre (zum Anspruch der Bank auf Ersatz ihres dadurch bewirkten Individualschadens bei schuldhafter Insolvenzverschleppung BGH, Urt. v. 5.2.2007 - II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rz. 13 f.). Wenn die Masse bei der Zahlung aus dem debitorischen Konto nicht geschmälert wird, wird durch die erfolgreiche Anfechtung einer solchen Zahlung gegenüber dem Gläubiger auch keine, die Haftung des organschaftlichen Vertreters begründende Masseschmälerung rückgängig gemacht. Die erfolgreiche Anfechtung der Zahlungen aus dem debitorischen Konto durch den Kläger hat aus diesem Grund keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den Zahlungen, für die der Beklagte haftet.
Rz. 16
Der Beklagte haftet nach den im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Feststellungen des Berufungsgerichts vielmehr für die Zahlungen auf das debitorische Konto. Mit der Zahlung auf ein debitorisches Konto liegt eine masseschmälernde Leistung an die kontoführende Bank vor, weil der Debet vermindert wird (BGH, Urt. v. 26.3.2007 - II ZR 310/05, ZIP 2007, 1006 Rz. 12; Urt. v. 29.11.1999 - II ZR 273/98, BGHZ 143, 184, 187 f.). Der organschaftliche Vertreter muss, wenn er schon seiner Insolvenzantragspflicht nicht rechtzeitig nachkommt, aufgrund seiner Masseerhaltungspflicht dafür sorgen, dass entsprechende Zahlungen als Äquivalent für dadurch erfüllte Gesellschaftsforderungen der Masse zugute kommen und nicht nur zu einer Verringerung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber der Bank sowie entgegen § 130a Abs. 2 HGB a.F. zur bevorzugten Befriedigung der Bank führen. Dem organschaftlichen Vertreter kommt es in diesem Fall zugute, wenn die Gutschrift bzw. die Verrechnung mit dem Debet gegenüber der kontoführenden Bank später erfolgreich angefochten wird, weil damit die masseschmälernde Leistung an die Bank rückgängig gemacht wird. Eine solche Anfechtung ist hier aber nicht vorgetragen, nur eine Anfechtung der später von dem Konto geleisteten Zahlungen gegenüber den damit befriedigten Gläubigern.
Rz. 17
Der Kläger erhält damit die masseschmälernde Leistung entgegen der Auffassung der Revision auch nicht doppelt, einmal vom organschaftlichen Vertreter und ein zweites Mal vom Gläubiger, dem gegenüber erfolgreich angefochten wurde. Wenn mit der Zahlung auf das debitorische Konto zugleich ermöglicht wird, andere Gläubiger mit den Mitteln dieses debitorischen Kontos zu befriedigen, ändert das nichts daran, dass die auf das debitorische Konto gelangte Zahlung am Ende in der Masse fehlt (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1999 - II ZR 273/98, BGHZ 143, 184, 187 f.). Wenn die Befriedigung anderer Gläubiger erfolgreich angefochten wird, wird daher nur der spätere Mittelabfluss an diese Gläubiger zugunsten einer Gleichbehandlung aller Gläubiger wettgemacht, nicht aber die bereits durch die Zahlung auf das debitorische Konto und Verrechnung mit dem Debet erfolgte masseschmälernde Leistung ausgeglichen.
Rz. 18
2. Soweit der Beklagte die auf das debitorische Konto der Schuldnerin geflossenen Zahlungen auch zu erstatten hat, weil die von ihm übernommene Bürgschaft für den Kontokorrentkredit der Schuldnerin eigenkapitalersetzenden Charakter i.S.v. § 172a HGB i.V.m. § 32a, b GmbHG a.F. hatte und er durch die von der Bank verrechneten Kontozuflüsse von seiner Bürgenhaftung in entsprechender Höhe auf Kosten des Gesellschaftsvermögens entlastet wurde (vgl. BGH, Urt. v. 26.3.2007 - II ZR 310/05, ZIP 2007, 1006 Rz. 13 m.w.N.; Urt. v. 14.3.2005 - II ZR 129/03, ZIP 2005, 659, 660), gilt nichts anderes. Der Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten ist mit der Verrechnung mit dem Debet entstanden und wird durch nachfolgende Zahlungen an Gläubiger aus dem debitorischen Konto nicht berührt, so dass deren Rückführung durch eine erfolgreiche Ausübung des Anfechtungsrechts keine Auswirkung auf den Anspruch gegen ihn hat.
Fundstellen