Leitsatz (amtlich)
a) Geschäfte mit Bandbreiten-Optionsscheinen sind Börsentermingeschäfte.
b) Die von den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft entwickelte Informationsschrift „Wichtige Information über die Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften” (abgedruckt in WM 1989, 1183 ff. = ZIP 1989, 1158 ff.) genügt den Anforderungen zur Herbeiführung der Termingeschäftsfähigkeit auch für Geschäfte mit Bandbreiten-Optionsscheinen.
c) Discount-Broker, die sich ausdrücklich nur an gut informierte und erfahrene Anleger wenden, jede Beratung ablehnen und lediglich Order ausführen, unterliegen nur reduzierten Aufklärungspflichten, die grundsätzlich durch Übermittlung standardisierter Informationen an den Kunden bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung erfüllt werden können.
Normenkette
BGB §§ 762, 764; BörsG §§ 50, 53, 58; WpHG § 31
Verfahrensgang
OLG München (Aktenzeichen 5 U 2238/98) |
LG München I (Aktenzeichen 26 U 4309/97) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die beklagte Bank wegen verlustreicher Geschäfte mit Bandbreiten-Optionsscheinen (range warrants) auf Bereicherungsausgleich und Schadensersatz in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger, ein Software-Berater, der bereits bei einer anderen Bank Geschäfte mit Aktienoptionsscheinen sowie mit einem Dollaroptionsschein geschlossen hatte, eröffnete am 21. August 1994 bei der Beklagten, einer Discount-Bank, die unter Ablehnung jeglicher Beratung Order nur bei Nennung der Wertpapierkennummer ausführt und bei Geschäften mit Optionsscheinen nur über die Art des Scheins, den Emittenten, den Basispreis, das Bezugsverhältnis, die Endfälligkeit und den aktuellen Kurs informiert, ein Konto mit Wertpapierdepot. Im Kontoeröffnungsantrag gab er an, sich bereits seit 5 – 10 Jahren mit Wertpapieren zu beschäftigen, u.a. Optionen, Optionsscheine und Devisen als Anlageformen zu bevorzugen und die Anlagestrategie zu verfolgen, hohe laufende Erträge bei Eingehung angemessener Risiken zu erzielen.
Nach Erhalt von Broschüren der Beklagten über Geschäfte mit Optionsscheinen, die damit verbundenen Risiken und die Beschränkung der Informationsbereitschaft der Beklagten bei Abschluß von Optionsscheingeschäften sowie nach Unterzeichnung der Informationsschrift „Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften” am 5. März 1995 erzielte er aus Geschäften mit Bandbreiten-Optionsscheinen des Schweizer Bankvereins einen Gewinn von 82.699,47 DM. Nachdem er die vorgenannte Informationsschrift am 5. März 1996 nochmals unterzeichnet hatte, erwarb er, angeregt durch Anzeigen in der Zeitschrift „Börse Online”, in der Zeit von Mai bis November drei verschiedene Bandbreiten-Optionsscheine und erlitt damit Verluste in Höhe von insgesamt 353.077,08 DM.
Zwei der Bandbreiten-Optionsscheine waren solche der sogenannten „knock out”-Variante. Bei solchen Optionsscheinen erhält der Käufer, der auf einen im wesentlichen stagnierenden Kurs spekuliert, am Ende der Laufzeit (Bewertungszeit) den festgelegten Betrag, wenn sich der Kurs des Basiswerts, hier der Wechselkurs einer Währung, während der gesamten Laufzeit innerhalb der in den Optionsscheinbedingungen festgelegten Bandbreite bewegt hat. Verläßt der Kurs die Bandbreite nach oben oder unten auch nur an einem Tag, wird der Optionsschein durch Erlöschen der Option wertlos. Der dritte Bandbreiten-Optionsschein gehörte zu den sogenannten „Hamster”-Optionsscheinen. Bei ihnen bekommt der Käufer bis zum Ende der Laufzeit für jeden Tag, an dem sich der Kurs des Basiswerts innerhalb der festgelegten Bandbreite gehalten hat, auf einem fiktiven Konto einen festen Betrag gutgeschrieben und für jeden Tag, an dem er die Bandbreite verlassen hat, einen entsprechenden Betrag abgezogen; die Auszahlung des angesammelten Betrages erfolgt am Ende der Laufzeit.
Mit der Klage verlangt der Kläger Ersatz des saldierten Verlustes von 270.377,61 DM zuzüglich kapitalisierter Zinsen von 13.245,02 DM bis Ende 1996, insgesamt 283.622,63 DM, nebst Zinsen seit dem 1. Januar 1997. Er erhebt den Spiel- und den Termineinwand und beruft sich auf einen Schadensersatzanspruch, da die Beklagte ihn über die besonderen Risiken der von ihm erworbenen Bandbreiten-Optionsscheine nicht aufgeklärt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht (WM 1998, 2367 ff. = ZIP 1998, 2056 ff.) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat einen Bereicherungs- und einen Schadensersatzanspruch des Klägers im wesentlichen mit folgender Begründung verneint:
Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung seien nicht gegeben, da die Geschäfte mit Bandbreiten-Optionsscheinen für ihn verbindlich gewesen seien. Es habe sich nicht um Spiel-, sondern um Termingeschäfte gehandelt. Die anerkannten Wesensmerkmale eines Börsentermingeschäfts wie Standardisierung, Zukunftsbezogenheit und Beziehung zu einem Terminmarkt seien gegeben. Daß die Option nicht auf Lieferung von Waren oder Wertpapieren, sondern auf Zahlung eines Differenzbetrages gerichtet sei, stehe der Einordnung als Börsentermingeschäft nicht entgegen. Ein solches Geschäft könne auch dann vorliegen, wenn es nicht der Kurssicherung, sondern nur der Kursspekulation diene. Da der Kläger durch Unterzeichnung der von der Beklagten übermittelten Informationsschrift über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften und deren fristgerechte Wiederholung termingeschäftsfähig gewesen sei, seien die geschlossenen Geschäfte für ihn verbindlich. Daß die Informationsschrift keinen Hinweis auf die Besonderheiten von Bandbreiten-Optionsscheinen enthalte, sei insoweit ohne Belang. Entscheidend und ausreichend sei, daß in der Informationsschrift die Funktionsweise von Optionen dargelegt und die typischen allgemeinen Risiken von Börsentermingeschäften warnend aufgezeigt seien.
Die Beklagte habe sich auch nicht wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht schadensersatzpflichtig gemacht. Nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG habe die Beklagte Anlegern zwar alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, soweit dies zur Wahrung der Kundeninteressen und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich sei. Es sei insoweit aber zu berücksichtigen, daß es sich bei der Beklagten um eine Discount-Bank handele. Eine solche Bank könne ihre Aufklärungspflicht dadurch erfüllen, daß sie ihre Kunden schriftlich über die Funktionsweise und die Risikostruktur von Börsentermingeschäften, insbesondere die hohen Verlustrisiken bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals bei Optionsscheingeschäften, unterrichte. Auf die Besonderheiten der vom Kläger georderten Bandbreiten-Optionsscheine, die hohe Verlustwahrscheinlichkeit und den Umstand, daß Geschäfte mit Bandbreiten-Optionsscheinen nicht mehr der bei Kontoeröffnung mitgeteilten Anlagestrategie entsprächen, habe die Beklagte ihn nicht hinweisen müssen, zumal er stets mit präzisen Weisungen an sie herangetreten sei und nie eine Beratung oder Information gewünscht habe.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in allen wesentlichen Punkten stand.
1. Das Berufungsgericht hat Ansprüche des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) zu Recht nicht für gegeben erachtet; die zwischen den Parteien geschlossenen Geschäfte mit Bandbreiten-Optionsscheinen sind wirksam. Der vom Kläger erhobene Spieleinwand (§ 762 BGB) greift nicht durch; nach § 58 BörsG ist der Spieleinwand bei verbindlichen Börsentermingeschäften ausgeschlossen. Um solche Geschäfte handelt es sich hier.
a) Ob Geschäfte mit Bandbreiten-Optionsscheinen Börsentermingeschäfte sind, wird in der Literatur allerdings unterschiedlich beurteilt.
aa) Tilp (Allmendinger/Tilp, Börsentermin- und Differenzgeschäfte Rdn. 238) hält jedenfalls Geschäfte mit Bandbreiten-Optionsscheinen der „knock out”-Variante nicht für Börsentermingeschäfte, sondern für reine Wetten. Siller (EWiR 1998, 473, 474), Balzer (EWiR 1999, 119), Meixner (WuB I G 7.-3.99), Drygala (WuB I G 7.-6.99), Zimmer (ZHR 162 (1998), 685, 687 f.) und Schwintowski/Schäfer (Bankrecht § 13 Rdn. 51) sind demgegenüber der Ansicht, Geschäfte mit Bandbreiten-Optionsscheinen seien als Börsentermingeschäfte einzuordnen.
bb) Der Senat teilt die überwiegend vertretene Meinung.
(1) Aus § 58 BörsG, der den Spiel- und den Differenzeinwand (§§ 762, 764 BGB) bei verbindlichen Börsentermingeschäften ausschließt, folgt, daß Börsentermingeschäfte durchaus bloße Spiel- oder Differenzgeschäfte sein können; andernfalls hätte es des § 58 BörsG nicht bedurft. Der Begriff des Börsentermingeschäfts knüpft an die Form, nicht an den materiellen Gehalt des Geschäfts an. Ein Börsentermingeschäft kann volkswirtschaftlich berechtigten Zwecken dienen, aber auch bloßes Spiel- oder Differenzgeschäft sein (BGHZ 105, 263, 267). Entgegen der Ansicht der Revision sind die Begriffe Spiel oder Wette und Börsentermingeschäft nach der Konzeption des Gesetzes keine Gegensätze, sondern miteinander vereinbar.
(2) Ausgehend davon und der Geschäftsform nach sind Geschäfte mit Bandbreiten-Optionsscheinen sowohl der „Hamster”- als auch der „knock out”-Variante nach der von der Rechtsprechung (BGHZ 92, 317, 320) entwickelten Definition Börsentermingeschäfte. Es handelt sich nämlich um standardisierte Geschäfte mit Wertpapieren, die erst zu einem späteren Zeitpunkt, dem Ende der Laufzeit, zu erfüllen sind und einen Bezug zu einem Terminmarkt haben.
Entgegen der Ansicht der Revision ist auch die erforderliche Zukunftsbezogenheit gegeben. Auch bei Bandbreiten-Optionsscheinen ist der Fälligkeitszeitpunkt hinausgeschoben und der Erfolg der Spekulation des Käufers von der künftigen Kursentwicklung des Basiswertes bis zu diesem Zeitpunkt abhängig.
Daß bei Bandbreiten-Optionsscheinen nicht die Möglichkeit besteht, jederzeit ein Gegengeschäft abzuschließen, steht der Einordnung als Börsentermingeschäft nicht entgegen. Im modernen Terminhandel sind Termingeschäfte vielfach als offene Differenzgeschäfte ausgestaltet und deshalb ist eine Glattstellungsmöglichkeit durch ein Gegengeschäft nicht erforderlich. Dem hat der Gesetzgeber durch die 1989 in das Börsengesetz eingefügte Öffnungsklausel des § 50 Abs. 1 Satz 2 BörsG Rechnung getragen. Danach gehören zu den Börsentermingeschäften auch Geschäfte, die wirtschaftlich gleichen Zielen dienen, auch wenn sie nicht auf Erfüllung, d.h. effektiven Bezug oder Lieferung von Waren oder Wertpapieren, ausgerichtet sind. Der Bundesgerichtshof hat deshalb unter Modifizierung der in BGHZ 92, 317, 320 entwickelten Definition Geschäfte mit selbständigen Aktienindex- und Basket-Optionsscheinen als Börsentermingeschäfte angesehen, obwohl bei ihnen die Möglichkeit einer Glattstellung durch ein Gegengeschäft am Terminmarkt nicht besteht (BGHZ 139, 1, 6 f.; Senatsurteile vom 29. März 1994 - XI ZR 31/93, WM 1994, 834, 837, vom 4. Oktober 1995 - XI ZR 152/94, WM 1995, 2026 und vom 3. Februar 1998 - XI ZR 33/97, WM 1998, 545, 546). Für Geschäfte mit selbständigen Bandbreiten-Optionsscheinen, bei denen wie bei anderen Optionsscheingeschäften die Kursspekulation im Vordergrund steht, kann unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Zwecks, der für die Qualifizierung als Börsentermingeschäft von maßgeblicher Bedeutung ist (BGHZ 114, 177, 180; Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1994 - XI ZR 43/94, WM 1994, 2231, 2232), nichts anderes gelten.
b) Die geschlossenen Geschäfte mit Bandbreiten-Optionsscheinen sind nach § 53 Abs. 2 BörsG verbindlich. Der Kläger hat durch Unterzeichnung der Informationsschrift der Beklagten „Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften” am 5. März 1995 die Termingeschäftsfähigkeit auch für Geschäfte mit solchen Optionsscheinen erlangt (§ 53 Abs. 2 BörsG) und durch die Wiederholungsunterrichtung am 5. März 1996 für die drei folgenden Jahre, nicht, wie den nicht tragenden Gründen des Senatsurteils vom 13. Oktober 1998 (XI ZR 282/97, WM 1998, 2330, 2331) entnommen werden könnte, lediglich für die nächsten beiden Jahre, behalten (§ 53 Abs. 2 Satz 4 BörsG). Daß Bandbreiten-Optionsscheine und ihre spezifischen Risiken in der vorgenannten Informationsschrift der Beklagten nicht angesprochen sind, rechtfertigt entgegen der Ansicht der Revision eine andere Beurteilung nicht.
aa) Nach § 53 Abs. 2 BörsG ist nur über ganz bestimmte Risiken zu unterrichten. Das geschieht durch die Informationsschrift der Beklagten, die mit der von den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft entwickelten wortgleich ist. Daß bei Bandbreiten-Optionsscheinen und den damit verbundenen Risiken zur Herbeiführung der Termingeschäftsfähigkeit eine Zusatzinformation erforderlich ist, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Die Aufzählung der typischen Risiken in § 53 Abs. 2 BörsG hat für die bei Inkrafttreten der Börsengesetznovelle im Jahre 1989 an Terminmärkten vorkommenden Kontraktarten vielmehr abschließenden Charakter (Senatsurteil vom 14. Februar 1995 - XI ZR 218/93, WM 1995, 658).
bb) Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 53 Abs. 2 BörsG (BT-Drucksache 11/4177, S. 20) und dem vorbezeichneten Senatsurteil kann die Entwicklung neuer Vertragstypen – Bandbreiten-Optionsscheine wurden in Deutschland erstmals im Jahre 1992 emittiert (Jaskulla, Die Einführung derivativer Finanzinstrumente an den deutschen Wertpapierbörsen als Regelungsproblem, 1995, S. 69 m.w.Nachw.) – zwar eine weitergehende Unterrichtung zur Herbeiführung der Termingeschäftsfähigkeit für solche Verträge erfordern (ebenso Baumbach/Hopt, HGB 29. Aufl. § 53 BörsG Rdn. 9; Schwark, BörsG 2. Aufl. § 53 Rdn. 15; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht Rdn. 12.117; Schwintowski/Schäfer, Bankrecht § 13 Rdn. 64; Balzer EWiR 1999, 119, 120; a.A. Wach AG 1992, 385, 394). Bei der Annahme einer neuen Termingeschäftsart, die eine Zusatzinformation erfordert, ist aber, da die Termingeschäftsfähigkeit Wirksamkeitsvoraussetzung für eine unübersehbar große Zahl von Termingeschäften ist und das Gesetz eine sichere Beurteilung der Termingeschäftsfähigkeit vor Geschäftsabschluß ermöglichen muß, im Interesse der Rechtssicherheit Zurückhaltung geboten. Eine Zusatzinformation ist nicht bei jeder neuen Variante von Optionsscheinen, sondern erst dann erforderlich, wenn sich eine Termingeschäftsart entwickelt, die neuartige und von der Informationsschrift noch nicht abgedeckte Risikoformen enthält (Irmen, in: Schäfer, Wertpapierhandelsgesetz, Börsengesetz, Verkaufsprospektgesetz § 53 BörsG Rdn. 49).
Für diese Sicht spricht auch, daß der Gesetzgeber die Information über die bei Inkrafttreten der Börsengesetznovelle bekannten Termingeschäfte in § 53 Abs. 2 BörsG auf einige wenige Risiken beschränkt hat. Nicht einmal über ein so fundamentales Risiko wie die Hebelwirkung ist nach § 53 Abs. 2 BörsG zu informieren. Ausgehend davon kann eine Unterrichtung über die zum Teil subtilen spezifischen Risiken von Bandbreiten-Optionsscheinen in der Informationsschrift zur Herbeiführung der Termingeschäftsfähigkeit für solche Geschäfte nicht verlangt werden.
cc) Das gilt besonders, da die standardisierte Unterrichtung nach § 53 Abs. 2 BörsG, die auf den Informationsstand und die Aufklärungsbedürftigkeit des einzelnen Anlegers keine Rücksicht nehmen kann, nur sehr begrenzt geeignet ist, einen wirksamen Anlegerschutz zu gewährleisten. Eine dem uninformierten Anleger verständliche Darstellung der spezifischen Risiken von Bandbreiten-Optionsscheinen der „Hamster”- und der „knock out”-Variante oder anderer sogenannter exotischer Optionsscheine würde die Informationsschrift erheblich aufblähen, könnte den Leser entgegen der erklärten Intention des Gesetzgebers (BT-Drucksache 11/4177 S. 20) von den wirtschaftlichen und geldwerten Grundrisiken der Termingeschäfte ablenken und die Neigung verstärken, die Informationsschrift nicht bis zum Ende sorgfältig zu lesen. Die Informationsschrift nach § 53 Abs. 2 BörsG kann und muß daher nur eine Grundaufklärung leisten. Einem nach Lage des Falles darüber hinaus bestehenden, durch individuelle Verhältnisse des Anlegers oder besondere Risiken der konkreten Termingeschäfte bedingten Informationsbedarf wird durch eine (vor-)vertragliche Pflicht zu zusätzlicher Aufklärung Rechnung getragen, deren schuldhafte Verletzung eine Schadensersatzpflicht der Bank auslöst (BGHZ 133, 82, 86).
2. Auch einen solchen Anspruch des Klägers aus Verschulden bei Vertragsschluß, positiver Vertragsverletzung oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger keine Aufklärungspflicht verletzt.
a) Die Frage, ob und in welchem Umfang Discount-Broker, die sich wie die Beklagte ausdrücklich nur an gut informierte und erfahrene Anleger wenden, jede Beratung ablehnen, Order nur bei Angabe der Wertpapierkennummer ausführen und erklärtermaßen lediglich über bestimmte Daten von Optionsscheinen informieren, Aufklärungspflichten unterliegen, ist streitig.
aa) Überwiegend wird die Ansicht vertreten, Discount-Broker unterlägen unter den vorgenannten Voraussetzungen nur deutlich reduzierten Aufklärungspflichten, die sie grundsätzlich bereits durch Übermittlung standardisierter Informationen bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung erfüllen könnten (vgl. OLG München WM 1998, 2188, 2189; Kienle, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 110 Rdn. 48; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht Rdn. 8.275; Jütten BuB Rdn. 7/14; Schäfer/Müller, Haftung für fehlerhafte Wertpapierdienstleistungen Rdn. 261; Heinsius, Festschrift Kübler S. 405, 432 f.; Steuer, Festschrift Schimansky S. 793, 814 f.). Eine weitergehende Aufklärungspflicht bestehe, wenn sie Kenntnis von der Unrichtigkeit der Angaben des Anlegers über seine fehlende Aufklärungsbedürftigkeit hätten (Horn ZBB 1997, 139, 150; ders., Festschrift Schimansky S. 653, 661 f.; Balzer, DB 1997, 2311, 2316) oder ihre Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhe (Nobbe, in: Horn/Schimansky, Bankrecht 1998 S. 235, 253; s. auch Raeschke-Kessler WM 1996, 1764, 1768).
bb) Eine Mindermeinung ist demgegenüber der Auffassung, der Pflichtenstandard von Discount-Brokern bei der Aufklärung ihrer Kunden sei grundsätzlich nicht reduziert. Die kundenfreundliche Gestaltung der Provisonen durch Discount-Broker sei rechtlich insoweit ohne Belang. Eingeschränkt sei die Aufklärungspflicht erst, wenn sich der Anleger gegen die Bereitstellung von Informationen sperre (Koller, in: Assmann/Schneider, WpHG 2. Aufl. § 31 Rdn. 135, 136; Reich WM 1997, 1601, 1606; s. auch Cahn ZHR 162 (1998), 1, 39).
cc) Der Senat folgt im wesentlichen der überwiegend vertretenen Ansicht.
(1) Inhalt und Umfang von Aufklärungspflichten sowie die Form ihrer Erfüllung hängen nicht nur vom Anleger, insbesondere seiner Aufklärungsbedürftigkeit, und vom Anlageobjekt, insbesondere seinen spezifischen Risiken ab, sondern auch vom Partner des Anlegers, also der Bank, und ihrem Verhalten. Eine Bank, die wahrheitsgemäß erklärt, sie kenne sich mit vom Kunden angesprochenen bestimmten Optionsscheinen nicht aus, macht sich keiner Aufklärungspflichtverletzung schuldig, wenn sie dessen Order über solche Scheine ausführt, ohne ihn über die damit verbundenen besonderen Risiken aufzuklären (Senatsbeschluß vom 9. Dezember 1997 - XI ZR 85/97, WM 1998, 274; Senatsurteil vom 19. Mai 1998 - XI ZR 286/97, WM 1998, 1391, 1392).
Der Anleger, der trotz der Erklärung der Bank, nicht aufklärungsfähig zu sein, nicht davon absieht, das beabsichtigte Geschäft mit ihrer Hilfe zu schließen, bringt nämlich konkludent zum Ausdruck, er benötige keine Aufklärung (Senatsbeschluß vom 9. Dezember 1997 - XI ZR 85/97, WM 1998, 274). Gleiches gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Bank, wie es Discount-Broker wie die Beklagte üblicherweise tun, bereits bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung erklärt, sich nur an gut informierte und erfahrene Anleger zu wenden und – von einer Information über bestimmte Daten von Optionsscheinen abgesehen – zur Aufklärung nur durch Übersendung von Informationsbroschüren, nicht aber durch individuelle Hinweise, bereit zu sein. Ein Anleger, der ihr in Kenntnis dessen ohne ein Aufklärungsbegehren eine gezielte Order erteilt, erklärt damit konkludent, daß er weitere Informationen durch die Bank nicht benötige, also nicht aufklärungsbedürftig sei (Balzer DB 1997, 2311, 2314; Nobbe, in: Horn/Schimansky, Bankrecht 1998 S. 235, 253). Nach der Rechtsprechung des Senats zu Streitfällen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Wertpapierhandelsgesetzes besteht deshalb eine (vor-)vertragliche Aufklärungs- und Beratungspflicht im allgemeinen nicht, wenn ein Kunde mit einem gezielten Auftrag zum Erwerb bestimmter Optionsscheine an ein Kreditinstitut herantritt oder sich als erfahren geriert (BGHZ 139, 36, 38 f.; Senatsurteile vom 14. Mai 1996 - XI ZR 188/95, WM 1996, 1214, 1216 und vom 24. September 1996 - XI ZR 244/95, WM 1997, 309, 311; Senatsbeschluß vom 9. Dezember 1997 - XI ZR 85/97, WM 1998, 274).
(2) Das Wertpapierhandelsgesetz hat an dieser Rechtslage nichts Wesentliches geändert (Siol, Festschrift Schimansky S. 781, 787; a.A. Metz VuR 1996, 183, 185). Nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG, der in erster Linie aufsichtsrechtlicher Natur ist, aber auch anlegerschützende Funktion und damit Bedeutung für Inhalt und Umfang (vor-)vertraglicher Aufklärungspflichten hat (Koller, in: Assmann/Schneider, WpHG 2. Aufl. vor § 31 Rdn. 17), sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet, ihren Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist. An der Erforderlichkeit fehlt es nicht nur, wenn der Anleger nicht aufklärungsbedürftig ist, sondern grundsätzlich auch dann, wenn er zum Ausdruck bringt, daß er keine Informationen benötigt (vgl. Bericht des Finanzausschusses zum Regierungsentwurf eines Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes, BT-Drucksache 12/7918, S. 104, 105). Darauf darf die Bank grundsätzlich vertrauen und (weitere) Informationen für entbehrlich halten. Auch § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG hat nicht den Sinn, Anleger vor sich selbst zu schützen.
b) Ausgehend davon kann hier von einer Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG, auf die sich der Kläger beruft, keine Rede sein. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob eine Aufklärungspflichtverletzung nicht nur unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluß, sondern auch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG eine Schadensersatzpflicht begründen kann.
aa) Die Beklagte hat dem Kläger vor Abschluß der Geschäfte mit Bandbreiten-Optionsscheinen außer der Informationsschrift nach § 53 Abs. 2 BörsG zwei Aufklärungsbroschüren übersandt. Eine der Broschüren klärt in eindringlicher Form über die speziellen Risiken von Geschäften mit Optionsscheinen einschließlich des Totalverlustrisikos sowie über die preisbildenden Faktoren und die Hebelwirkung auf und weist ausdrücklich darauf hin, daß Optionsscheine vorrangig den Charakter einer Portefeuillebeimischung haben und daher einen bestimmten Prozentsatz des insgesamt zur Verfügung stehenden Anlagekapitals nicht übersteigen sollten. In der Broschüre sind Bandbreiten-Optionsscheine und ihre Besonderheiten zwar nicht besonders angesprochen. Eine Aufklärungspflichtverletzung ergibt sich daraus entgegen der Ansicht der Revision aber schon deshalb nicht, da es an der Aufklärungsbedürftigkeit des Klägers fehlt.
(1) Nach seinem eigenen Vorbringen war der Kläger auf die später georderten Bandbreiten-Optionsscheine durch Anzeigen in der Zeitschrift „Börse Online” aufmerksam geworden. Er wußte deshalb, was Bandbreiten-Optionsscheine sind. Ihm war ferner bekannt, daß es sich bei den Scheinen teilweise um solche der „Hamster”-Variante und teilweise um solche der „knock out”-Variante handelte. Daß Scheine der „knock out”-Variante jederzeit vor Ende der Laufzeit, also auch bereits wenige Tage nach Erwerb durch eine unerwartete Kursentwicklung des Basiswerts völlig wertlos werden können, lag auf der Hand. Ein besonderer Hinweis darauf war nicht erforderlich.
(2) Entgegen der Ansicht der Revision mußte die Beklagte den Kläger auch nicht darauf hinweisen, daß Geschäfte mit Bandbreiten-Optionsscheinen nicht mehr der bei Aufnahme der Geschäftsbeziehungen im August 1994 vom Kläger mitgeteilten Anlagestrategie entsprachen, laufende hohe Erträge zu erwirtschaften und dabei „angemessene” Risiken einzugehen. Diese Strategie hatte der Kläger ersichtlich bereits im März 1995 aufgegeben, als er die Informationsschrift nach § 53 Abs. 2 BörsG unterzeichnete, um wirksam risikoreiche Börsentermingeschäfte abschließen zu können. Daß Geschäfte mit Bandbreiten-Optionsscheinen insbesondere der „knock out”-Variante hochriskant sind, war im übrigen offensichtlich und mußte dem Kläger, dem das Risiko eines Totalverlustes bekannt war, nicht erst erklärt werden.
bb) Besondere Aufklärungshinweise insbesondere auch über die Verlustwahrscheinlichkeit und über die Schwankungsbreite der Währungen, auf die der Kläger spekulierte, in den zurückliegenden Jahren konnte der Kläger entgegen seiner Ansicht nach Treu und Glauben, der Grundlage (vor-)vertraglicher Aufklärungspflichten, im übrigen auch deshalb nicht erwarten, weil er in Kenntnis der begrenzten Informationsbereitschaft der Beklagten, die sich ausdrücklich nur an gut informierte und erfahrene Anleger wendet, ohne Äußerung von Informationsbedarf unter Angabe der jeweiligen Wertpapierkennummern gezielt Bandbreiten-Optionsscheine geordert hat. Er brachte damit konkludent zum Ausdruck, er benötige keine weiteren Informationen. Darauf durfte die Beklagte grundsätzlich vertrauen. Anhaltspunkte dafür, daß sie trotz des Verhaltens des Klägers eine tatsächlich bestehende Aufklärungsbedürftigkeit erkannt hätte oder ihr diese grob fahrlässig unbekannt geblieben sei und sie deshalb ausnahmsweise doch eine Aufklärungspflicht getroffen hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
III.
Da das Klagebegehren auch nicht aus anderen Gründen gerechtfertigt ist, war die Revision zurückzuweisen.
Unterschriften
Nobbe, Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van, Gelder, Dr. Joeres
Fundstellen
BGHZ, 345 |
BB 1999, 2527 |
BB 2000, 11 |
DB 1999, 2508 |
DStR 2000, 83 |
HFR 2000, 845 |
NJW 2000, 359 |
NWB 1999, 4664 |
NJW-RR 2000, 426 |
EWiR 1999, 1111 |
WM 1999, 2300 |
WuB 2000, 231 |
ZAP 1999, 1185 |
ZIP 1999, 1915 |
MDR 2000, 40 |
ZBB 1999, 380 |
ZBB 1999, 390 |