Leitsatz (amtlich)
1. Eine formgerecht beschlossene und zum Handelsregister angemeldete Kapitalerhöhung wird nicht ohne weiteres durch die nachfolgende Eröffnung des Konkursverfahrens unwirksam.
2. Voreinzahlungen auf die Einlageschuld aus einer erst künftig zu beschließenden Kapitalerhöhung sind grundsätzlich unzulässig. Die Frage, ob und unter welchen Bedingungen im einzelnen in dringenden Sanierungsfällen Ausnahmen von diesem Grundsatz zulässig sein können, bleibt offen. Voraussetzung wäre aber jedenfalls, daß die Voreinzahlung zur Krisenbewältigung notwendig ist und in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer unmittelbar bevorstehenden, mit aller gebotenen Beschleunigung eingeleiteten Kapitalerhöhungsmaßnahme erfolgt.
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Oktober 1993 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 22. Zivilkammer – Hilfskammer für Handelssachen – des Landgerichts Darmstadt vom 4. September 1992 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelinstanzen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der L. gesellschaft mbH (Gemeinschuldnerin). Nach § 3 der Satzung der Gemeinschuldnerin betrug deren Stammkapital ursprünglich 1 Mio. DM. Daran waren die Beklagte mit 550.000,– DM und zwei weitere Mitgesellschafter mit 350.000,– DM respektive 100.000,– DM beteiligt. In der am 21. Mai 1990 abgehaltenen Gesellschafterversammlung der Gemeinschuldnerin wurde im Anschluß an die Feststellung, daß der Jahresabschluß 1989 einen Fehlbetrag von 1.790.847,79 DM ergeben habe, folgender, nicht zu notariellem Protokoll genommener Beschluß gefaßt:
„Die Gesellschafter fassen einstimmig den Beschluß, die Gesellschaft fortzuführen und das Stammkapital um 1.000.000,– DM zu erhöhen. Der Gesellschafter U. GmbH & Co. oHG wird seinen Anteil in Höhe von 550.000,– DM zu 100 % einzahlen. Über die Modalitäten der auf die Gesellschafter S. und L. entfallenden Anteile wird eine Abstimmung der Gesellschafter stattfinden.”
Am 25. Mai 1990 überwies die Beklagte auf das Bankkonto der Gemeinschuldnerin einen Betrag in Höhe von 550.000,– DM. Auf dem Überweisungsträger ist als Verwendungszweck „Einzahlung Kapitalerhöhung” angegeben. Das Geld wurde im Rahmen des Geschäftsbetriebs der Gemeinschuldnerin verbraucht. In einer weiteren am 6. September 1990 abgehaltenen Gesellschafterversammlung wurde unter gleichzeitiger entsprechender Znderung des § 3 der Satzung die Erhöhung des Stammkapitals von 1 Mio. DM auf 2 Mio. DM notariell beurkundet. Die von der Beklagten übernommene neue Stammeinlage ist darin als in voller Höhe erbracht bezeichnet. Am 10. September 1990 wurde in einer weiteren Gesellschafterversammlung beschlossen, die Gesellschaft nicht fortzuführen und das Konkursverfahren einzuleiten. Die Kapitalerhöhung und die am 11. September erfolgte Eröffnung des Verfahrens wurden am 27. September 1990 gleichzeitig in das Handelsregister eingetragen.
Der Kläger ist der Auffassung, mit der Zahlung vom 25. Mai 1990 habe die Beklagte ihre Verpflichtung zur Leistung der Stammeinlage aufgrund des Kapitalerhöhungsbeschlusses und der Übernahmeerklärung vom 6. September 1990 nicht erfüllt. Er nimmt deshalb die Beklagte auf Zahlung von 550.000,– DM nebst Zinsen in Anspruch. Seine in erster Instanz erfolgreiche Klage wurde vom Berufungsgericht abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt er die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
I. Wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausführt, ist die am 6. September 1990 formgerecht beschlossene Kapitalerhöhung nicht durch die nachfolgende Konkurseröffnung unwirksam geworden.
Das geltende Recht kennt keine Regel, die zu der Annahme nötigen könnte, die zwischenzeitliche Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft stehe der Eintragung und damit dem Wirksamwerden einer vorher beschlossenen und ordnungsgemäß angemeldeten Kapitalerhöhung ipso iure entgegen. Der Beschluß, das Stammkapital der Gesellschaft zu erhöhen, wird zwar häufig noch in der Erwartung gefaßt worden sein, damit dem Eintritt des Gesellschaftskonkurses entgegenwirken zu können. Die Gesellschafter sind aber, wenn sie infolge der Enttäuschung dieser Erwartung die Kapitalerhöhung nicht wirksam werden lassen wollen, nicht gehindert, die Geschäftsführer bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens anzuweisen, die Anmeldung zurückzunehmen. Auch danach bleibt ihnen bis zur Eintragung die Möglichkeit, den Kapitalerhöhungsbeschluß aufzuheben (Scholz/Priester, GmbHG 7. Aufl. § 55 Rdn. 32; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 55 Rdn. 29). Ein Bedürfnis, den Gesellschaftern einen noch weitergehenden, bereits ohne ihr Zutun kraft Gesetzes eintretenden Schutz vor dem Wirksamwerden der Kapitalerhöhung zu gewähren, ist nicht anzuerkennen. Der von einem Teil des Schrifttums vertretenen Ansicht, wonach die Konkurseröffnung ohne weiteres der Eintragung der Kapitalerhöhung zumindest dann entgegenstehe, wenn diese nicht schon im Hinblick auf den bevorstehenden Konkursfall beschlossen oder von den Gesellschaftern bestätigt werde (so mit Unterschieden im einzelnen Rowedder/Zimmermann, GmbHG 2. Aufl. § 55 Rdn. 26; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 15. Aufl. § 55 Rdn. 2; Lutter, FS für Schilling, 1973, S. 212, 220; wie hier aber Scholz/Priester u. Hachenburg/Ulmer, jew. aaO), vermag der Senat aus diesem Grunde nicht beizutreten.
Darüber hinaus ist der einzelne Gesellschafter, dem die kritische Lage der Gesellschaft bei Übernahme der neuen Stammeinlage nicht bekannt war, zusätzlich dadurch geschützt, daß er regelmäßig berechtigt ist, den Übernahmevertrag aus wichtigem Grund zu kündigen (Scholz/Priester aaO, § 55 Rdn. 88; Hachenburg/Ulmer aaO § 55 Rdn. 29, 79). Wie das Berufungsgericht aber auch insoweit zutreffend feststellt, wurde der Kapitalerhöhungsbeschluß im vorliegenden Fall gerade wegen der sämtlichen Übernehmern und damit auch der Beklagten bekannten schwierigen Lage der Gesellschaft gefaßt.
Danach sind der Kapitalerhöhungsbeschluß vom 6. September 1990 und die mit ihm verbundenen Übernahmeerklärungen der Gesellschafter einschließlich derjenigen der Beklagten wirksam mit der Folge, daß der Kläger als Konkursverwalter berechtigt ist, noch offene Einlageforderungen einzuziehen.
II. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit es unter Berufung auf eine im Schrifttum und teilweise auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte vertretene Meinung, nach der unter bestimmten, bisher allerdings nicht im einzelnen geklärten Voraussetzungen Voreinzahlungen auf künftige Bareinlagepflichten aus Kapitalerhöhung mit schuldbefreiender Wirkung möglich sein sollen (vgl. Lutter/Hommelhoff/Timm, BB 1980, 737 ff.; Hefermehl/Bungeroth in Geßler/Hefermehl/Eckhard/Kropf, AktG § 183 Rdn. 31-34; Hüffer, AktG, 1993, § 188 Rdn. 8; Krieger in MünchHandb. des Gesellschaftsrechts, 1988, § 56 Rdn. 86; Scholz/Priester aaO, § 56 a Rdn. 13/14; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 13. Aufl. § 56 Rdn. 8; K. Schmidt, ZGR 1982, 519; jetzt auch unter Aufgabe der ablehnenden Haltung der Vorauflage Hachenburg/Ulmer aaO, § 56 a Rdn. 19 ff.; Priester, FS für Fleck, ZGR Sonderheft 7, 1988, 231 ff.; Fleck, EWiR § 54 AktG 1/86, 537; OLG Düsseldorf, WM 1981, 960, 963 f.; OLG Hamm, WM 1987, 17; ablehnend dagegen vor allem Schneider/Verhoeven, ZIP 1982, 644 ff.; w.N. zu kritischen Stellungnahmen bei Hachenburg/Ulmer aaO, § 56 a Rdn. 20 Fn. 25; siehe auch Gross, AG 1993, 108, 113 f. mit umfangr. Wiedergabe des neuesten Meinungsstandes sowie Wiedemann, ZIP 1991, 1257, 1266 f.), annimmt, die Beklagte habe ihre Zahlungspflicht mit der Überweisung vom 25. Mai 1990 erfüllt.
1. Der erkennende Senat hat die Frage, ob, gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen schuldbefreiende Voreinzahlungen auf künftige Einlageschulden als zulässig anzuerkennen sein könnten, in seiner Entscheidung BGHZ 118, 83, 89 ff. ausdrücklich offengelassen. Daran hat sich auch in der Folgezeit nichts geändert. Die Entscheidung vom 13. Juli 1992 – II ZR 263/91, WM 1992, 1775 = ZIP 1992, 1387 betraf keinen Fall der Voreinzahlung auf künftige Einlageschuld, sondern einen Fall der schuldbefreienden Wirkung der Einzahlung des gezeichneten Betrages aus einer bereits beschlossenen Kapitalerhöhung auf debitorisches Konto.
Auch der gegenwärtige Rechtsstreit erfordert keine Entscheidung der bezeichneten Frage. Denn selbst bei Zugrundelegung der Ansichten, auf die sich das Berufungsgericht stützt, erfüllt die von der Beklagten geleistete Zahlung nicht die Voraussetzungen einer Vorausleistung auf eine künftige Bareinlagepflicht.
2. Voraussetzung für die Zuerkennung einer schuldtilgenden Wirkung der Voreinzahlung wäre auch nach der oben wiedergegebenen Ansicht in jedem Falle zumindest die Wahrung eines engen zeitlichen Zusammenhanges zwischen der Leistung auf die Einlageschuld und der nachfolgenden Kapitalerhöhung. Die im Schrifttum (vgl. die Nachw. oben unter II. 1.) erhobene Forderung nach Zulassung von Vorauszahlungen auf die Einlageschuld aus künftiger Kapitalerhöhung beruht auf der Erwägung, daß der mit der Einhaltung der gesetzlichen Abfolge von Kapitalerhöhungsbeschluß (§§ 53 GmbHG, 179, 182 AktG), Übernahme bzw. Zeichnung des erhöhten Kapitals (§§ 55 GmbHG, 185 AktG), Leistung der Einlage (§§ 57 Abs. 2 GmbHG, 182 Abs. 2, 36 Abs. 2 AktG) sowie Anmeldung und Eintragung der Kapitalerhöhung (§§ 57, 57 a GmbHG, 188, 189 AktG) verbundene Zeitverlust die Sanierung bereits in der Krise befindlicher Kapitalgesellschaften im Wege einer regulären Kapitalerhöhung im Hinblick auf die knappen Zeitvorgaben der §§ 64 Abs. 1 GmbHG, 92 Abs. 2 AktG gefährden kann. Aus diesem Grunde soll der Einleger in gewissen Grenzen berechtigt sein, unter Durchbrechung der gesetzlich vorgeschriebenen Abfolge Vorausleistungen auf seine (künftige) Einlageschuld aus der bereits in Gang gesetzten Kapitalerhöhung zu erbringen, ohne sich dabei der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme auszusetzen. Auch wenn man dieses Anliegen für grundsätzlich berechtigt erachten und deshalb die Möglichkeit tilgungsgeeigneter Vorauszahlungen auf künftige Einlageschuld nicht von vornherein ausschließen wollte, müßte diese jedoch als Durchbrechung zwingenden Gesetzesrechts an strikte Voraussetzungen gebunden bleiben. Insbesondere bestünde kein Grund, den Zusammenhang zwischen Kapitalerhöhung und Einlageleistung stärker zu lockern als dies durch den bezeichneten Zweck unumgänglich geboten ist. In zeitlicher Beziehung bedeutet dies, daß die Zahlung, soll sie als schuldtilgende Vorauszahlung auf die bevorstehende Kapitalerhöhung und nicht als vorbeugende, nach allgemeinen Regeln zu behandelnde Kreditgewährung an die Gesellschaft gelten, regelmäßig nicht in einem größeren zeitlichen Abstand zu einem später gefaßten Kapitalerhöhungsbeschluß erbracht worden sein darf, als es zum Ausgleich des mit der Durchführung einer regulären Kapitalerhöhung unvermeidlich verbundenen Zeitverlustes erforderlich ist. Auf dieser Voraussetzung wäre insbesondere auch deshalb zu bestehen, damit der Zeitraum zwischen der im Krisenfall voraussichtlich schnell erfolgenden Verausgabung der im voraus eingezahlten Mittel und der Kapitalerhöhung nicht aus anderen Gründen unnötig gestreckt, der Ansammlung wirklicher oder angeblicher Stammeinlageleistungen „auf Vorrat” (vgl. K. Schmidt, ZGR 1982, 519, 530 u. Priester aaO, 238 f. u. 248) vorgebeugt und sichergestellt wird, daß die betreffenden Mittel nicht lediglich vorsorglich, sondern tatsächlich im Zusammenhang mit einer unmittelbar bevorstehenden, mit aller gebotenen Beschleunigung eingeleiteten Kapitalerhöhungsmaßnahme eingezahlt werden. Dazu wird es im Regelfall bei einer GmbH erforderlich sein, daß die Gesellschafterversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Kapitalerhöhung” bereits unter Beachtung der unter den gegebenen Umständen kürzestmöglichen Frist einberufen worden ist (wie hier Priester aaO, 248; Hachenburg/Ulmer aaO, § 56 a Rdn. 23; Lutter/Hommelhoff aaO, § 56 Rdn. 8).
Der danach notwendige enge zeitliche Zusammenhang zwischen der von dem Gesellschafter geleisteten Einzahlung und der nachfolgenden Kapitalerhöhung ist im vorliegenden Fall nicht gewahrt. Da die Gesellschafterversammlung vom 6. September 1990, auf der die am 27. September 1990 eingetragene Kapitalerhöhung beschlossen worden ist, erst am 29. August 1990 einberufen worden ist, kann die bereits am 25. Mai 1990, also über drei Monate vorher, geleistete Zahlung der Beklagten nicht mehr als Leistung auf eine unmittelbar bevorstehende, bereits mit aller gebotenen Beschleunigung eingeleitete Kapitalerhöhung gelten. Der auf der Gesellschafterversammlung vom 21. Mai 1990 gefaßte Beschluß ist nicht dazu geeignet, den fehlenden zeitlichen Zusammenhang herzustellen. Für diese rechtliche Würdigung ist es ohne Bedeutung, aus welchen Gründen der an diesem Tage gefaßte Beschluß nicht beurkundet worden ist. Angesichts des Beschlußwortlauts liegt es nahe anzunehmen, daß dies absichtlich geschehen ist, weil sich die Beklagte noch nicht mit ihren Mitgesellschaftern im einzelnen über deren Teilnahme an der Kapitalerhöhung einigen konnte. In diesem Falle läge in dem Beschluß nicht mehr als die Bekundung der festen Absicht, die Gesellschaft vermittels einer erst noch künftig zu beschließenden Kapitalerhöhung zu retten, wobei sowohl der Zeitpunkt als auch die Bedingungen der später vorzunehmenden Kapitalerhöhung zunächst zumindest im einzelnen offenblieben. Bei Zugrundelegung dieser Sachverhaltsalternative hätte die Beklagte mit der am 25. Mai vorgenommenen Überweisung lediglich auf eine erst für einen künftigen, damals im einzelnen noch ungewissen Zeitpunkt beabsichtigte, nicht aber auf eine bereits konkret in die Wege geleitete (vgl. dazu auch Priester aaO, 239) Kapitalerhöhung geleistet, so daß der an diesem Tage erbrachten Zahlung aus diesem Grunde keine schuldtilgende Wirkung für die erst am 6. September 1990 tatsächlich beschlossene Kapitalerhöhung und die bei dieser Gelegenheit übernommene Einlagepflicht zugebilligt werden könnte. Sollte die Beurkundung unabsichtlich aufgrund eines Formfehlers unterblieben sein, so hätte die Beklagte auf eine formnichtige Kapitalerhöhung geleistet und später einen Rückzahlungsanspruch aus fehlgeschlagener Kapitalerhöhung eingebracht, was eine Anerkennung als Voreinzahlung auf die erst am 6. September beschlossene Kapitalerhöhung von vornherein ausschlösse.
4. Da die Überweisung der Beklagten vom 25. Mai 1990 jedenfalls nicht den erforderlichen, angesichts des Ausnahmecharakters der Zulassung einlageschuldbefreiender Vorauszahlungen eng zu verstehenden zeitlichen Zusammenhang zu der erst am 6. September beschlossenen Kapitalerhöhung aufweist, kann es für die Entscheidung des Rechtsstreits dahinstehen, ob es im gegebenen Fall noch an weiteren Voraussetzungen fehlt, die an die Zulässigkeit einer schuldbefreienden Voreinzahlung auf künftige Bareinlagepflicht zu stellen wären.
III. Nach alledem ist – ohne daß es dazu weiterer tatsächlicher Feststellungen bedürfte, welche die Zurückweisung der Sache an das Berufungsgericht erforderlich machen könnten – die am 25. Mai 1990 geleistete Zahlung nicht zur Erfüllung der Bareinlagepflicht der Beklagten aus der am 6. September 1990 geschlossenen Kapitalerhöhung und der Übernahme einer neuen Stammeinlage in Höhe von 450.000,– DM geeignet. Die sich daraus ergebende Einlagepflicht der Beklagten in gleicher Höhe ist nach wie vor offen, was zum Erfolg der Revision und der Klage führen muß. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus der vereinbarten sofortigen Fälligkeit der Bareinlage in Verbindung mit dem in § 3 (5) des Gesellschafterbeschlusses vom 6. September 1990 vereinbarten Zinssatz.
Fundstellen
BB 1995, 115 |
NJW 1995, 460 |
ZIP 1995, 28 |
DNotZ 1995, 478 |
GmbHR 1995, 113 |