Leitsatz (amtlich)
a) Zu den Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH gehört es, sich in der finanziellen Krise des Unternehmens über die Einhaltung von erteilten Anweisungen zur pünktlichen Zahlung fälliger Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung durch geeignete Maßnahmen zu vergewissern.
b) Ein Irrtum des Geschäftsführers über den Umfang seiner Pflicht zur Überwachung einer an die Buchhaltung erteilten Anweisung zur Zahlung fälliger Arbeitnehmerbeiträge ist ein Verbotsirrtum, der in der Regel den Vorsatz hinsichtlich des Vorenthaltens dieser Beiträge nicht entfallen läßt.
Normenkette
BGB § 823; StGB § 14 Abs. 1 Nr. 1, §§ 17, 266a Abs. 1
Verfahrensgang
OLG Naumburg |
LG Halle (Saale) |
Tenor
Die Revision des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. November 1999 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1), der zusammen mit dem früheren Beklagten zu 2) gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer der F.-GmbH war, auf Ausgleich des Schadens in Anspruch, der ihr als der zuständigen Einzugsstelle aus der Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung für die Monate Juli und August 1995 entstanden ist.
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin bezahlte Beiträge richtig verrechnet hat und ihr weitere Arbeitnehmerbeiträge für den Monat Juli 1995 zustehen, sowie darüber, ob Arbeitnehmerbeiträge auch dann im Sinne des § 266 a Abs. 1 StGB „vorenthalten” werden, wenn Lohn- und Gehaltszahlungen an die Arbeitnehmer nicht erfolgt sind. Die F.-GmbH hatte ihren Arbeitnehmern die Nettoarbeitsentgelte für Juli 1995 in voller Höhe ausgezahlt; für August 1995 bezahlte sie kein Arbeitsentgelt mehr.
Die Klägerin hat die vorenthaltenen Beiträge für die Monate Juli und August 1995 mit insgesamt 45.462,62 DM ermittelt. Sie verlangt nach Erlaß eines Teilversäumnisurteils des Landgerichts Halle gegen den früheren Beklagten zu 2) nunmehr noch vom Beklagten zu 1) (künftig nur: Beklagter) Schadensersatz in Höhe dieses Betrages.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß als Gesamtschuldner neben dem früheren Beklagten zu 2) verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage zugelassen, ob ein „Vorenthalten” im Sinne von § 266 a Abs. 1 StGB auch dann vorliege, wenn bei einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis tatsächlich kein Entgelt gezahlt werde. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe objektiv den Tatbestand des § 266 a Abs. 1 StGB erfüllt, weil die F.-GmbH die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung für den Monat August 1995 in Höhe von 39.311,90 DM zum Zeitpunkt der Fälligkeit, dem 15. September 1995, nicht abgeführt habe. Ob die Löhne für den Monat August 1995 ausgezahlt worden seien, sei unerheblich. Der Arbeitgeber müsse durch besondere Maßnahmen die Abführung der Arbeitnehmeranteile sicherstellen, wenn sich ihm konkrete Bedenken aufdrängten, ob am Fälligkeitstag ausreichende Mittel für diese Verpflichtung zur Verfügung stünden. Zur Überzeugung des Berufungsgerichts stehe fest, daß der Beklagte weder Rücklagen gebildet noch einen Liquiditätsplan aufgestellt habe, um die Beitragszahlung für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der F.-GmbH sicherzustellen, obwohl diese bereits lange vor Sommer 1995 wirtschaftliche Probleme gehabt habe.
Der Beklagte habe auch pflichtwidrig gehandelt. Er habe sich nicht auf telefonische Mitteilungen des Chefbuchhalters bzw. des Mitgeschäftsführers verlassen dürfen, sondern hätte sich vor Ort selbst um die Angelegenheit kümmern müssen. Er habe zumindest bedingt vorsätzlich unterlassen, die geschuldeten Arbeitnehmeranteile abzuführen, weil ihm die Pflicht zur Abführung bekannt gewesen sei und er dennoch in der seit Jahresanfang beginnenden Krisensituation der Gesellschaft keine Maßnahmen getroffen habe, um die Bezahlung der Beiträge sicherzustellen. Ein Irrtum über diese Pflicht sei vermeidbar gewesen.
Das Landgericht habe die an die Klägerin geleisteten Zahlungen zutreffend gemäß § 2 Beitragszahlungsverordnung je zur Hälfte auf die Arbeitnehmeranteile und dabei zunächst auf die älteste Schuld verrechnet. Eine konkludente Tilgungsbestimmung für die Zahlungen vom 28. September bis 4. Oktober 1995 sei für die Klägerin nicht erkennbar gewesen. Eine Stundung der Beiträge für Juli 1995 über den 31. August 1995 hinaus sei nicht bewiesen.
II.
A. Die Revision ist statthaft und zulässig nur, soweit sie sich gegen die Verurteilung zum Schadensersatz wegen Vorenthaltung der Arbeitnehmerbeiträge für August 1995 wendet. Das Berufungsgericht hat nämlich der Sache nach die Zulassung der Revision auf die mit der Zahlung der August-Beiträge zusammenhängenden Fragen beschränkt.
Die Revision ist zwar im Urteilsausspruch uneingeschränkt zugelassen worden. Eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung folgt jedoch aus den Gründen der Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1998 – III ZR 103/97 – VersR 1999, 123, 124, insoweit nicht in BGHZ 138, 67). Die Auslegung des Berufungsurteils durch den erkennenden Senat ergibt, daß das Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung die revisionsrechtliche Überprüfung auf die – im damaligen Zeitpunkt tatsächlich noch nicht höchstrichterlich entschiedene – Frage beschränken wollte (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2000 – III ZR 356/98 – VersR 2000, 856, 857), ob ein Vorenthalten im Sinn des § 266 a Abs. 1 StGB auch dann vorliegt, wenn bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis kein Entgelt gezahlt wird und keine Arbeitnehmerbeiträge bei Fälligkeit abgeführt werden. Unter den Umständen des Streitfalles ist eine solche Beschränkung zulässig, auch wenn es sich um eine Rechtsfrage handelt. Denn diese betrifft einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Rechtsstreits, über den auch gesondert hätte entschieden werden können (vgl. BGHZ 48, 134, 136 und 101, 276, 278), nämlich die Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen für August 1995, während das Berufungsgericht wegen der Beiträge für Juli 1995 ersichtlich die Revision nicht zulassen wollte. In diesem Umfang ist sie folglich nicht statthaft und schon aus diesem Grunde zurückzuweisen.
B. Im zugelassenen Umfang hat die Revision in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat ein „Vorenthalten” der Arbeitnehmerbeiträge im Sinn des § 266 a Abs. 1 StGB für den Monat August 1995 bejaht, obwohl die Löhne und Gehälter für diesen Monat nicht ausbezahlt worden sind. Das steht im Einklang mit dem nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Senatsurteil vom 16. Mai 2000 (– VI ZR 90/99 – NJW 2000, 2993 = VersR 2000, 981, zum Abdruck in BGHZ bestimmt; ebenso neuestens Senatsurteil vom 14. November 2000 – VI ZR 149/99 – zur Veröffentlichung bestimmt, Umdruck S. 8, 9). Wie der erkennende Senat dort ausgeführt hat, entsteht die Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung durch die versicherungspflichtige Beschäftigung eines Arbeitnehmers gegen Entgelt (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Es kommt dafür nicht darauf an, ob das Entgelt für die Tätigkeit bereits geleistet oder empfangen ist. Gleiches gilt für die Fälligkeit der Beiträge. Der Senat hat in dieser Entscheidung ausführlich dargelegt, das für die Verwirklichung des Straftatbestands des § 266 a Abs. 1 StGB entscheidende „Vorenthalten” der Beiträge gegenüber der zuständigen Stelle verlange lediglich die Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge bei Fälligkeit; von einem „untreueähnlichen Verhalten” des Arbeitgebers als die Strafbarkeit erst begründendem Element könne nach der heutigen Rechtslage nicht mehr ausgegangen werden. Rechtfertigung für die strafrechtliche Sanktion einer bedingt vorsätzlichen Nichtzahlung der Arbeitnehmerbeiträge sei die besondere Schutzbedürftigkeit der Aufbringung der Mittel zur Sozialversicherung.
Das Vorbringen der Revision gibt dem Senat keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzuweichen. Die Revision legt neue Gesichtspunkte, die der Senat bisher nicht berücksichtigt hätte, nicht dar. Insbesondere steht der Beurteilung des Senats nicht entgegen, daß die Nichtabführung der Arbeitgeberbeiträge nicht gleichfalls unter Strafe gestellt ist. Wie der Senat in dem genannten Urteil vom 16. Mai 2000 bereits ausgeführt hat, dienen zwar auch diese Beiträge der finanziellen Sicherung der Sozialversicherung. Der Gesetzgeber war aber nicht gehindert, für den Fall der finanziellen Krise eines Unternehmens wenigstens auf die Sicherstellung desjenigen Teiles des Gesamtsozialversicherungsbeitrags mit besonderem Nachdruck hinzuwirken, bei welchem dem Arbeitgeber die Möglichkeit zum Lohnabzug gegenüber dem Arbeitnehmer zusteht und der den Arbeitgeber daher wirtschaftlich nicht belastet. Aus § 170 StGB läßt sich in diesem Zusammenhang nichts zugunsten der Revision ableiten.
2. Auch die sonstigen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 a Abs. 1 StGB hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler bejaht.
Vergeblich beanstandet die Revision, der Beklagte habe nicht vorsätzlich gehandelt. Für den Vorsatz, wie ihn § 266 a Abs. 1 StGB voraussetzt, ist das Bewußtsein und der Wille erforderlich, die Abführung der Beiträge bei Fälligkeit zu unterlassen. Im Rahmen des hier ausreichenden bedingten Vorsatzes sind diese Voraussetzungen auch dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber trotz Vorstellung von der Möglichkeit der Beitragsvorenthaltung diese gebilligt und nicht in dem erforderlichen Maße auf Erfüllung der Ansprüche der Sozialversicherungsträger auf Abführung der Arbeitnehmerbeiträge hingewirkt hat (vgl. BGHZ 134, 304, 314).
Hiervon geht das Berufungsgericht aus, wenn es im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2000 – VI ZR 149/99 – zur Veröffentlichung bestimmt, Umdruck S. 7, 8) eine Pflicht des Beklagten bejaht, in der seit Anfang des Jahres 1995 beginnenden Krisensituation des Unternehmens ausreichende Maßnahmen zu treffen, um die Bezahlung der Beiträge sicherzustellen.
Gegen diesen Ansatz wendet sich die Revision im Grundsatz nicht. Sie meint jedoch, der Beklagte habe nicht aufgrund tatsächlicher Umstände erkennen müssen, daß er seiner nach interner Zuständigkeitsregelung verbleibenden Überwachungspflicht nicht gerecht werde. Das Berufungsgericht gehe daher zu Unrecht von einem Verbotsirrtum aus; der Beklagte sei vielmehr in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum befangen gewesen. Damit kann sie nicht durchdringen.
Zwar verweist die Revision im Ausgangspunkt zu Recht darauf, daß die deliktische Verantwortlichkeit des Beklagten als des Geschäftsführers hier zunächst auf eine Überwachungspflicht beschränkt war. Der Beklagte war als Geschäftsführer kraft seiner Amtsstellung grundsätzlich für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig (vgl. BGHZ 133, 370, 376). Wenn mehrere Personen zu Geschäftsführern einer GmbH bestellt sind, trifft jede von ihnen die Pflicht zur Geschäftsführung. Der sich aus dieser „Allzuständigkeit” ergebenden Verantwortung jedes Geschäftsführers für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Pflichten der Gesellschaft, zu denen die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge gehört, können sich die Geschäftsführer weder durch interne Zuständigkeitsverteilung noch durch Delegation auf andere Personen entledigen (BGHZ aaO 377). Interne Zuständigkeitsregelungen lassen ebenso wie eine Delegation der Aufgaben die Eigenverantwortlichkeit nicht erlöschen. Es bleiben stets Überwachungspflichten, die Veranlassung zum Eingreifen geben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Erfüllung von der Gesellschaft obliegenden Aufgaben durch den (intern) zuständigen Geschäftsführer oder den mit der Erledigung beauftragten Arbeitnehmer nicht mehr gewährleistet ist (BGHZ aaO 378 f.).
Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die vom Beklagten getroffenen Vorkehrungen für nicht ausreichend gehalten. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht weist mit Recht darauf hin, der Beklagte habe sich nach Eintritt eines wirtschaftlich immer größer werdenden finanziellen Engpasses nicht mehr auf die telefonischen Informationen seines Mitarbeiters und des Mitgeschäftsführers verlassen dürfen. Zwar teilt der Senat nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe sich am Sitz der F.-GmbH selbst um die Angelegenheit kümmern müssen. In Anbetracht der Krisensituation, in der sich das Unternehmen befand und die dem Beklagten bekannt war, war er aber gehalten, konkrete und hinreichend deutliche Anweisungen für die pünktliche Beitragszahlung zum Fälligkeitszeitpunkt zu geben; zusätzlich mußte er sich durch geeignete Maßnahmen (wie etwa telefonische Rückfragen bei den in Frage kommenden Bankinstituten der F.-GmbH) vergewissern, daß die Zahlungen pünktlich erfolgten. Solche Maßnahmen des Beklagten sind nicht ersichtlich; Vortrag hierzu legt die Revision nicht dar.
Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen zu dem Ergebnis gelangt ist, der Beklagte habe es billigend in Kauf genommen, daß die Arbeitnehmerbeiträge für August 1995 nicht an die Klägerin abgeführt würden, so hält sich dies im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung und ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Daß der Beklagte keine geeigneten und ausreichenden Überwachungsmaßnahmen getroffen, sondern auf die telefonischen Mitteilungen seiner Mitarbeiter vertraut hat, begründet entgegen der Ansicht der Revision nicht einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 SGB). Das Berufungsgericht hat das Verhalten des Beklagten vielmehr ohne Rechtsfehler dahin gewertet, daß er lediglich einem Irrtum über das Unrecht seines Verhaltens erlegen ist (§ 17 Satz 1 StGB). Vorsätzliches Vorenthalten gemäß § 266 a Abs. 1 StGB setzt nur das Bewußtsein und den Willen voraus, die geschuldeten Beiträge bei Fälligkeit nicht an die Einzugsstelle abzuführen. Der Arbeitgeber oder sein gesetzlicher Vertreter muß daher die Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit kennen und wenigstens billigend in Kauf nehmen, daß diese Pflicht nicht erfüllt wird. Nicht erforderlich ist hingegen das Bewußtsein, selbst zum Handeln verpflichtet zu sein. Es genügt vielmehr, wie allgemein bei echten Unterlassungsdelikten, daß der Täter diejenigen Umstände kennt, die seine Handlungspflicht begründen. Glaubt er, nicht zum Eingreifen verpflichtet zu sein und für die Abführung der Beiträge nicht (weiter) sorgen zu müssen, so unterliegt er keinem Tatbestandsirrtum, sondern einem Verbots- bzw. Gebotsirrtum, der ihn nur bei Unvermeidbarkeit entschuldigt (vgl. BGHZ 133, 370, 381 m.w.N.). Im Streitfall entfällt daher der Vorsatz des Beklagten nicht, wenn er glaubte, ohne Kontrolle den ihm gemachten Mitteilungen. vertrauen zu können. Wenn der Beklagte aus den tatsächlichen Umständen im Hinblick auf seine Pflichten falsche Schlußfolgerungen ableitete, irrte er lediglich über das Handlungsgebot.
Unterschriften
Dr. Müller, Dr. Lepa, Dr. Greiner, Wellner, Diederichsen
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 09.01.2001 durch Böhringer-Mangold Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 547104 |
BB 2001, 436 |
DB 2001, 528 |
DStR 2001, 633 |
DStZ 2001, 259 |
WPg 2001, 354 |
NJW 2001, 969 |
NWB 2001, 1200 |
BuW 2001, 781 |
BGHR 2001, 242 |
NZA 2001, 392 |
WM 2001, 574 |
WuB 2002, 253 |
ZAP 2001, 317 |
ZIP 2001, 422 |
AP, 0 |
DZWir 2001, 251 |
MDR 2001, 520 |
NJ 2001, 315 |
NZI 2001, 194 |
NZI 2001, 44 |
NZS 2001, 487 |
VersR 2001, 902 |
ZInsO 2001, 367 |
Consultant 2001, 10 |
GmbHR 2001, 236 |
RdW 2001, 177 |