Leitsatz (amtlich)
a) Die Pfändung des Guthabens aus einem Kontokorrentverhältnis erfaßt nur die Saldoforderung, nicht aber auch die kontokorrentgebundenen Einzelforderungen.
b) § 357 HGB betrifft nur die Pfändung des gegenwärtigen Kontokorrentguthabens. Die Pfändung erstreckt sich auf den sog. Zustellungssaldo und nicht – unter Ausschluß neuer Schuldposten – auf den nächsten periodisch fällig werdenden Abschlußsaldo.
c) Die Pfändung künftiger Forderungen erstreckt sich beim Bankkontokorrent nicht nur auf den nächsten Aktivsaldo, sondern auf alle weiteren künftigen Aktivsalden bis zur vollen Befriedigung des Gläubigers.
d) Zur Frage, welche Anforderungen an die Bestimmtheit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu stellen sind.
Normenkette
HGB § 3579; ZPO § 329
Verfahrensgang
LG Osnabrück |
OLG Oldenburg (Oldenburg) |
Tenor
Die Revision und die Anschlußrevision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. November 1978 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt, bis auf einen Betrag von DM 28,–, den die Beklagte von den Gerichtskosten zu übernehmen hat.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Dem Kläger steht gegen den Kaufmann Johann B… eine vollstreckbare Forderung von 65.000,– DM zu Der Kaufmann B… unterhält bei der beklagten Sparkasse ein Girokonto unter der Nr. 6037006.
Der Kläger ließ der Beklagten wegen seiner Forderung am 29. Oktober 1976 ein vorläufiges Zahlungsverbot zustellen, in dem er sie benachrichtigte, daß die Pfändung der Ansprüche des Kaufmanns gegen die Beklagte bevorstehe,
„auf Abrechnung und Auszahlung der fälligen und künftig fällig werdenden Guthaben aus sämtlichen Kontokorrentverträgen (insbesondere aus Konto-Nr. 6037006) einschließlich der möglicherweise nicht in das Kontokorrent fallenden gegenwärtigen und künftigen Einzelforderungen, falls die Kontokorrentkonten einen Debetsaldo ausweisen und Verfügungen über zwischenzeitliche Eingänge zugelassen werden.”
Am 1. November 1976 erwirkte der Kläger einen – der Beklagten am 5. November 1976 zugestellten – Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, durch den die „angeblichen gegenwärtigen, künftigen und bedingten Ansprüche” in dem in der Pfändungsankündigung genannten Umfang gepfändet und dem Kläger zur Einziehung überwiesen wurden.
Am Tage der Zustellung beider Pfändungsmaßnahmen wies das Konto des Kaufmanns B… jeweils einen Soll-Saldo aus. In der Folgezeit wurden zahlreiche Soll- und Habenbuchungen vorgenommen. Die Beklagte rechnete vereinbarungsgemäß zum Ende eines jeden Quartals ab. Am Ende des letzten Quartals 1976 wies das Konto B… weiterhin einen Soll-Saldo aus. Die Rechnungsabschlüsse für die vier Quartale des Jahres 1977 ergaben zusammen ein Guthaben von 1.109,84 DM.
Die Beklagte hat keine Zahlungen an den Kläger geleistet.
Mit der Klage macht der Kläger einen Betrag von 64.045,20 DM geltend (65.000,– DM zuzügl. 45,20 DM Kosten, abzügl. eines in einem gesonderten Verfahren eingeklagten Betrages von 1.000,– DM)
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß die Beklagte verpflichtet gewesen sei, von der Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbotes an sämtliche Kontoeingänge bis zur Höhe seiner Forderung an ihn abzuführen. Allein bis Anfang Dezember 1976 seien über 90.000,– DM auf das Konto eingezahlt worden. Die Abbuchungen gingen nicht zu seinen Lasten.
Die Beklagte hat sich demgegenüber auf den Standpunkt gestellt, daß die einzelnen Rechnungsposten nicht pfändbar seien. Soweit sich am Quartalsende Guthaben ergeben hätten, habe sie demgegenüber mit Gegenforderungen aufgerechnet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Pfändung nur die am Zustellungstag des vorläufigen Zahlungsverbots und am Ende des vierten Quartal 1976 vorhandenen Salden erfaßt habe.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung zur Zahlung von 109,84 DM, nebst Zinsen verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen (abgedr. in WM 1979, 591 ff.). Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klagansprüche weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie hat Anschlußrevision eingelegt, mit der sie eine volle Klagabweisung begehrt. Der Kläger beantragt, die Anschlußrevision zurückzuweisen. Sie hat Anschlußrevision eingelegt, mit der sie eine volle Klagabweisung begehrt. Der Kläger beantragt, die Anschlußrevision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht geht zutreffend von einer Doppelpfändung aus; d.h. von einer Pfändung sowohl der gegenwärtigen als auch der künftig fällig werdenden Guthaben aus dem Kontokorrentverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kaufmann B…
I. Revision des Klägers
1. Die Pfändung des gegenwärtigen Guthabens geht nach Auffassung des Berufungsgerichts ins Leere, weil das Konto zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Pfändung kein Guthaben ausgewiesen habe. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Bei einem Bank- bzw. Sparkassenkontokorrent seien nur die sich bei den vereinbarten Rechnungsabschlüssen ergebenden Salden, nicht aber die jeweiligen Einzelforderungen pfändbar. Dabei sei auf den Saldo im Zeitpunkt der Zustellung der Pfändungsmaßnahme abzustellen. Dies gelte auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt keine Saldierung fällig sei.
Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum.
a) Das Berufungsgericht geht zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon aus, daß das Girokonto vorliegend als Kontokorrentkonto geführt wird. Der Gegenstand und der Umfang der Pfändung eines gegenwärtigen Kontokorrentguthabens bestimmt sich nach § 357 HGB. Danach erfaßt die Pfändung lediglich die Saldoforderung, nicht aber auch die kontokorrentzugehörigen Einzelforderungen (vgl. auch RGZ 22, 148, 152; 44, 386, 388; Canaris in Großkomm. zum HGB, 3. Aufl. 1980, § 357 Anm. 2; v. Godin in RGR-Kommentar zum HGB, 2. Aufl. 1963, § 357 Anm. 1; Heymann-Kötter, Kommentar zum HGB, 21. Aufl. 1971, § 357 Anm. 1; v. Gierke, Handels- und Schiffahrtsrecht 8. Aufl. 1958, S. 496). Dies folgt aus der Entstehungsgeschichte und dem Wortlaut der Bestimmung sowie dem Wesen des Kontokorrents.
Der Gesetzgeber ging bei Erlaß des § 357 HGB davon aus, daß grundsätzlich nur die Saldoforderung pfändbar ist (vgl. Denkschrift zum Entwurf eines HGB vom 10. Mai 1897, I 200 und II 214 f.). Im Wortlaut der Bestimmung kommt dies darin zum Ausdruck, daß das Gesetz vom „Überschuß aus der laufenden Rechnung” spricht. Eine Pfändung der kontokorrentgebundenen Einzelforderungen wäre aber auch mit dem Wesen des Kontokorrentvertrages im Sinne des § 355 HGB nicht vereinbar. Das Wesen der Kontokorrentabrede besteht darin, daß die in die laufende Rechnung aufgenommenen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen am Tage des periodischen Rechnungsabschlusses durch Anerkennung des Saldos als Einzelforderungen untergehen; übrig bleibt alsdann nur ein Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis, der als neue, auf einem selbständigen Verpflichtungsgrund beruhende, vom früheren Schuldgrund losgelöste Forderung an die Stelle der bisherigen Einzelforderungen tritt (BGHZ 50, 277, 279; st. Rspr.). Die Einzelforderungen können deshalb nicht selbständiger Pfändungsgegenstand sein.
b) Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht des weiter auf den Saldo abgestellt, der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Pfändung bestanden hat. Dies ist hier der Zeitpunkt der Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots (vgl. §§ 829 Abs. 3, 845 Abs. 2, 930 ZPO).
Dies gilt auch dann, wenn dieser Zeitpunkt in die laufende Kontokorrentperiode fällt und eine Saldierung erst später fällig wird. Die Pfändung in das laufende Kontokorrent bewirkt, daß das Konto lediglich buchungstechnisch und auch nur im Verhältnis zwischen Bank/Sparkasse und dem Gläubiger auf den Zeitpunkt der Pfändung vorläufig abgeschlossen wird.
Die ganz herrschende Meinung ist seit jeher von dem sog. Zustellungssaldo ausgegangen (vgl. RGZ 140, 219, 222; Canaris, § 357 Anm. 7; Baumbach/Duden, Komm. zum HGB, 24. Aufl. 1980, § 357 Anm. 8 B; Schlegelberger/Hefermehl, Komm. zum HGB, 5. Aufl. 1976, § 357 Rdz. 4; v. Godin a.a.O., § 357 Anm. 3; Staub/Gadow, Komm. zum HGB, 14. Aufl. 1933, § 357 Anm. 3; Heymann/Kötter, § 357 Anm. 2; v. Gierke, a.a.O. S. 499; Beitzke, in Festschrift für v. Gierke, 1950, S. 9, 15 f.). Der Senat sieht keine Veranlassung, davon abzuweichen. Die gegenteilige, auch von der Revision vertretene Auffassung (vgl. auch Düringer/Hachenburg/Breit, Komm. zum HGB, 3. Aufl. 1972, § 357 Anm. 3; Koenige/Teichmann/Koehler, Komm. zum HGB, 4. Aufl. 1936, § 357 Anm. 2; Ritter, Komm. zum HGB, 2. Aufl. 1932, § 357 Anm. 1), daß der nächste Abschlußsaldo einschließlich der nach der Pfändung erfolgten Gutschriften, aber ohne danach entstandene Schuldposten zu berücksichtigen sei, entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers und ist auch nicht durch berechtigte Interessen des pfändenden Gläubigers zwingend geboten.
Aus der Entstehungsgeschichte des § 357 HGB folgt, daß der Gesetzgeber bewußt eine Ausnahme vom Grundsatz der periodischen Verrechnung machen wollte, wenn dies auch im Wortlaut der Bestimmung nicht hinreichend deutlich wird. In den Vorentwürfen hat der Wille des Gesetzgebers einen klareren Ausdruck gefunden (vgl. § 299 Abs. 2 des Kommissionsentwurfs und § 328 Abs. 1 des ersten Entwurfs). Nach der ursprünglichen Fassung sollte der Gläubiger bei einer Pfändung in das Kontokorrent den Betrag verlangen können, „der sich als Überschuß zu Gunsten des Schuldners ergibt, wenn die Rechnung für den Zeitpunkt der Pfändung abgeschlossen wird.” Dementsprechend heißt es in der amtlichen Begründung, daß eine nachträgliche Erhöhung des Guthabens des Schuldners dem Gläubiger nicht zugute kommen solle, wenn ungeachtet der Pfändung das Kontokorrentverhältnis fortgesetzt werde (vgl. Denkschrift I S. 200). Aus den Materialien ist zu entnehmen, daß mit der heute geltenden Fassung eine sachliche Änderung des Zeitpunkts der Pfändung nicht bezweckt war. Dies kommt in der amtlichen Begründung zum zweiten Entwurf (vgl. Denkschrift II S. 215) zum Ausdruck, in der erneut hervorgehoben wird, daß dem Gläubiger eine nachträgliche Erhöhung des Guthabens des Schuldners nicht zugute kommen solle. Der Gläubiger müsse, wenn er sich eine etwaige Erhöhung sichern wolle, ausdrücklich die Pfändung des demnächstigen Saldos beantragen.
Diese Auslegung wird dem Schutzbedürfnis des in ein Kontokorrent pfändenden Gläubigers hinreichend gerecht. Der Gesetzgeber hat § 357 HGB als Schutzvorschrift zu Gunsten des Gläubigers erlassen, da dieser benachteiligt wäre, wenn entsprechend dem Wesen des Kontokorrents nur der nächste Abschlußsaldo gepfändet werden könnte. Denn der Schuldner hätte dann die Möglichkeit, dem Gläubiger durch beliebige Schaffung neuer Schuldposten das Guthaben zu entziehen (vgl. Denkschrift I 199, II 215).
Bei Zugrundelegung vorstehender Beurteilung war die Pfändung des gegenwärtigen Guthabens wirkungslos, da das Konto nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Zustellungszeitpunkt einen Debetsaldo auswies.
2. Mit der Pfändung künftiger Forderungen aus dem Kontokorrent hat der Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts nur zu einem geringen Teil Erfolg. Dazu hat es ausgeführt: Die Pfändung künftiger Forderungen erstrecke sich beim Bankkontokorrent nicht nur auf den nächsten Aktivsaldo, sondern auf alle weiteren künftigen Aktivsalden bis zur vollen Befriedigung des Gläubigers. Es könne dahingestellt bleiben, ob § 357 Satz 1 HGB auch bei der Pfändung künftiger Salden anzuwenden sei. Denn die Vorschrift solle lediglich sicherstellen, daß der jeweils gepfändete Saldo dem Pfändungsgläubiger in voller Höhe erhalten bleibe. Dies sei aber der Fall, wenn die sich bei künftigen Saldierungen ergebenden Aktivposten ausgekehrt und nicht durch nachfolgende Schuldposten geschmälert würden. Auch aus § 829 Abs. 1 ZPO ergäbe sich nicht die Unwirksamkeit aller in das Kontokorrent eingestellten Schuldposten. Diese Bestimmung beziehe sich nur auf gepfändete Forderungen, nicht aber auf der Pfändung nicht unterworfene Zwischenposten.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
Auf die Pfändung künftiger Forderungen aus einem Bank- bzw. Sparkassenkontokorrent ist entgegen der Ansicht der Revision die Bestimmung des § 357 HGB nicht anzuwenden (wie hier Canaris, § 357 Anm. 6 und 24; Schlegelberger/Hefermehl, § 357 Rdz. 3; Heymann/Kötter, § 357 Anm. 2; v. Gierke, a.a.O. S. 449). Aus den vorstehenden Ausführungen unter I 1b erhellt, daß die Vorschrift auf den Akt der Pfändung abstellt und damit nur auf die Pfändung des gegenwärtigen Guthabens gerichtet ist. Die Pfändung des künftigen Kontokorrentsaldos bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften über die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§§ 829 ff. ZPO). Die Frage, ob neue Schuldposten außer Betracht zu bleiben haben und dem Gläubiger nur die Habenposten zugute kommen sollen, stellt sich hier nicht.
3. Schließlich ist das Berufungsgericht der Meinung, daß der Kläger auch kein Anspruch aufgrund einer Pfändung künftiger Forderungen aus dem zwischen der Beklagten und dem Kaufmann B… abgeschlossenen Girovertrag zustehe. Es sei zweifelhaft, ob derartige Ansprüche überhaupt pfändbar seien. Die Rechtsbeziehungen zwischen Bank/Sparkasse und dem Kunden seinen höchstpersönlicher Natur. Selbst wenn man die Ansprüche aber nach § 851 Abs. 2 ZPO für pfändbar halte, beständen Bedenken, ob nicht eine solche Pfändung dem Sinn der Kontokorrentabrede widerspreche. Ließe man eine Pfändung auch der Einzelpositionen des Kontokorrentkontos zu, so liefe dies im Ergebnis auf eine Globalpfändung gegen den Schuldner hinaus. Letztlich könne hier auch offenbleiben, ob eine Pfändung in das Girokonto rechtlich zulässig sei. Denn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß müsse so eindeutig formuliert sein, daß die Drittschuldnerin sofort erkenne, welches Risiko sie bei Fortbestehen des Kontokorrents auf sich nehme. An dieser Eindeutigkeit fehle es. Die von der Klägerin gewählte Formulierung lasse nicht mit der notwendigen Klarheit erkennen, ob auch die Ansprüche aus dem Giroverhältnis gemeint gewesen seien. Das Schreiben der Beklagten vom 10. November 1976 zeigte überdies, daß sie die Pfändung so auch nicht verstanden habe.
Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Das Berufungsgericht hat zutreffend die Streitfrage unentschieden gelassen, ob der aufgrund des Girovertrages bestehende Anspruch des Bankkunden auf Auszahlung eingehender Beträge an sich und auf Durchführung von Überweisungen an Dritte pfändbar ist. Denn es läßt sich nicht feststellen, daß die Ansprüche aus dem Girovertrag, vorliegend gepfändet worden sind. Sie würden jedenfalls von dem Antrag auf Pfändung der zukünftigen Saldoforderung nicht konkludent mitumfaßt, sondern ihre Pfändung müßte besonders beantragt und ausgesprochen werden (vgl. Canaris, a.a.O., § 357 Anm. 24, der die Pfändung dieser Ansprüche für ungewöhnlich hält). Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß muß so klar gefaßt sein, daß der Drittschuldner unzweideutig entnehmen kann, daß und welche Ansprüche aus dem Girovertrag gepfändet werden sollen. Es muß bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststehen, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll (BGHZ 13, 42 ff.; st. Rspr.).
Das Berufungsgericht hat diese Rechtsgrundsätze beachtet. Seine Feststellung, daß der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß den Bestimmtheitsanforderungen vorliegend nicht genügt, ist nicht zu beanstanden. Zwar hat der Kläger nicht nur die Guthaben aus dem Kontokorrent gepfändet, sondern auch alle „möglicherweise nicht in das Kontokorrent fallenden gegenwärtigen und künftigen Einzelforderungen, falls die Kontokorrentkonten einen Debet-Saldo ausweisen und Verfügungen über zwischenzeitliche Eingänge zugelassen werden.” Das Berufungsgericht weist aber mit Recht darauf hin, daß daraus nicht mit der nötigen Klarheit hervorgeht, welche Einzelforderungen damit gemeint sind. Vor allem ist nicht ersichtlich, ob darunter die Einzelansprüche aus dem Girovertrag zu verstehen sind. Da diese auch wieder in das Kontokorrent fallen, könnten auch – wie das Berufungsgericht vermutet – solche Ansprüche gemeint sein, die außerhalb des Kontokorrents standen, z.B. Ansprüche aus einem Darlehensversprechen. Das Schreiben der Beklagten vom 10. November 1976 an den Kläger zeigt, daß sie die ausgebrachte Pfändung auch nicht als Pfändung in Einzelansprüche aus dem Giroverhältnis aufgefaßt hat. Dabei wäre zudem immer noch unklar, welche Ansprüche aus dem Girovertrag gemeint wären. In Betracht kämen z.B. Ansprüche auf Gutschrift künftiger Eingänge, auf unmittelbare Auszahlung eingehender Beträge, auf Durchführung von Überweisungen an Dritte und auf Auszahlung des jeweiligen rechnerischen Guthabens.
Angesichts der bestehenden Unklarheiten war es der Beklagten als Drittschuldnerin auch bei verständiger Auslegung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht möglich, den Gegenstand der Pfändung unzweifelhaft festzustellen.
II. Anschlußrevision der Beklagten.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß sich die Pfändung künftiger Forderungen beim Bankkontokorrent nicht nur auf den nächsten Aktivsaldo, sondern auf alle weiteren künftigen Aktivsalden bis zur vollen Befriedigung des Gläubigers erstreckt.
Die dagegen gerichteten Angriffe der Anschlußrevision haben keinen Erfolg.
Künftige Forderungen müssen bestimmt genug bezeichnet oder hinreichend bestimmbar sein; d.h., es muß jedenfalls schon eine Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Drittschuldner bestehen, aus der die künftige Forderung nach ihrem Inhalt und nach der Person des Drittschuldners bestimmt werden kann (BGH LM ZPO § 857 Nr. 4; BGHZ 53, 29, 32). Diesen Bestimmtheitsanforderungen wird bei der Pfändung des künftigen Kontokorrentsaldos genügt, wenn ein bestehendes Kontokorrentverhältnis hinreichend bezeichnet wird. Ist dies der Fall, so ist entgegen der von der Anschlußrevision und der teilweise in Rechtsprechung und Lehre vertretenen Ansicht (vgl. RGZ 140, 219, 223; Schlegelberger/Hefermehl, 4. Auflage § 357 Rdz. 11, a. A. in 5. Auflage § 357 Rdz. 20) die erforderliche Bestimmtheit nicht nur für den ersten Rechnungsabschluß gegeben, an dem sich ein aktiver Saldo ergibt. Vielmehr ist bei einer quartalsweise vereinbarten Saldierung auch jeder spätere Saldo nicht weniger bestimmt als der erste Aktivsaldo (im Ergebnis wie hier: Canaris, § 357 Anm. 23; Koenige/Köhler, § 357 Anm. 2; v. Godin, § 357 Anm. 2; Baumbach/Duden, § 357 Anm. 8 E; LG Hamburg, MDR 1965, 391; LG Berlin, MDR 1971, 766). Der zeitliche Abstand zwischen Pfändungszeitpunkt und Rechnungsabschluß hat – wie grundsätzlich bei Pfändungen von künftigen Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen – in aller Regel keinen Einfluß auf die einmal begründete Bestimmbarkeit eines periodisch neu entstehenden Abschlußsaldos.
Danach sind – wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt – vorliegend von der Pfändung alle bei den Rechnungsabschlüssen für das 1. – 4. Quartal 1977 vorhandenen Habensalden von zusammen 1.109,84 DM erfaßt worden. Abzüglich der in einem Vorprozeß geltend gemachten 1.000,– DM ist dem Kläger damit zu Recht eine Forderung von 109,84 DM vorbehaltlich, der Entscheidung über die Aufrechnung zugesprochen worden.
III. Die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten waren danach als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
Fundstellen