Entscheidungsstichwort (Thema)
§ 528 BGB im Erbfall
Leitsatz (amtlich)
a) Hat der Schenker Sozialhilfe in Anspruch genommen, geht der Anspruch aus § 528 BGB jedenfalls insoweit nicht mit dem Tod des Schenkers unter.
b) Wegen dieser über den Tod hinaus fortbestehenden Erstattungspflicht gegenüber dem Träger der Sozialhilfe kommt auch ein Erlöschen im Wege einer Konfusion nicht in Betracht, wenn der Beschenkte zugleich Erbe des Schenkers wird.
Normenkette
BGB §§ 1922, 528; BSHG § 90
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf |
LG Mönchengladbach |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Juni 1994 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe einen Anspruch gegen den Beklagten aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen seiner Leistungen für Herrn M. geltend. Dieser übertrug mit notariellem Vertrag vom 12. Oktober 1983 sein Grundstück in G. an den Beklagten und dessen Ehefrau unter Vorbehalt des Nießbrauchs. Die Erwerber verpflichteten sich zu Pflege- und Betreuungsleistungen. Durch Testament vom gleichen Tage setzte Herr M. den Beklagten und seine Ehefrau je zur Hälfte zu seinen Erben ein.
Vom 10. Mai 1990 bis zu seinem Tod am 13. April 1991 erhielt Herr M. vom Kläger Sozialhilfe durch Übernahme der Kosten seiner Pflege in einem Altenheim. Der Kläger errechnet nach Abzug der eigenen Beteiligung des Herrn M. einen ungedeckten Sozialhilfebetrag von 7.809,11 DM.
Am 15. Dezember 1992 hat der Kläger dem Beklagten eine Überleitungsanzeige gemäß § 90 BSHG in Verbindung mit § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nebst Abrechnung der offenen Pflegekosten zugestellt. Der Kläger meint, bei der Übertragung im Jahre 1983 habe es sich um eine gemischte Schenkung gehandelt. Herr M. habe, da seine Einkünfte nicht zur Deckung der Pflegekosten im Altenheim ausgereicht hätten, einen Rückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB gehabt. Dieser Anspruch habe auch noch nach seinem Tod auf den Kläger übergeleitet werden können.
Der Beklagte ist dagegen der Auffassung, ein Anspruch aus § 528 BGB erlösche wegen seines höchstpersönlichen Charakters mit dem Tod des Schenkers. Außerdem seien eventuelle Rückforderungsansprüche mit dem Erbfall durch Konfusion untergegangen. Im übrigen habe der Wert der von ihm und seiner Ehefrau erbrachten Gegenleistungen den Grundstückswert überschritten. Eine Bereicherung sei bei ihm nicht verblieben.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 7.809,11 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Wegen der Säumnis des Beklagten in der Revisionsverhandlung ist antragsgemäß aufgrund einseitiger Verhandlung durch Versäumnisurteil, jedoch nach Sachprüfung, zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81). Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Anspruch aus § 528 BGB um ein höchstpersönliches und daher nicht ohne weiteres vererbliches Recht. Dem Schenker stehe es frei, ob er das Geschenk zur Deckung seines angemessenen Unterhalts zurückfordern oder ob er sich einschränken und es dem Beschenkten belassen wolle. Im letzteren Fall bestehe kein Grund, dem Erben des Schenkers ein Rückforderungsrecht zuzubilligen. Habe der Schenker oder ein anderer Berechtigter an seiner Stelle, etwa der Sozialhilfeträger nach einer Überleitung gemäß § 90 BSHG, jedoch den Rückforderungsanspruch noch zu Lebzeiten des Schenkers geltend gemacht, sei er wie jeder andere vermögensrechtliche Anspruch vererblich. Denn dem Beschenkten dürfe eine Verzögerung seiner Pflichten über den Tod des Schenkers hinaus nicht zugute kommen. Im vorliegenden Fall sei der Anspruch aus § 528 BGB indessen vor dem Tod des Schlenkers weder von ihm selbst noch vom Kläger geltend gemacht worden. Daher gehe die Überleitung vom 15. Dezember 1992 ins Leere.
2. Das Weiterbestehen des Rückforderungsanspruchs aus § 528 BGB nach dem Tod des Schenkers aufgrund von § 1922 Abs. 1 BGB ist insbesondere für den hier gegebenen Fall streitig, daß der Schenker Sozialhilfe erhalten hat, sein Rückforderungsanspruch aber zu seinen Lebzeiten nicht übergeleitet worden ist. Gegen eine Vererblichkeit haben sich u.a. ausgesprochen die Oberlandesgerichte Düsseldorf (FamRZ 1984, 887), Stuttgart (BWNotZ 1985, 70), Celle (Nds. Rpfl. 1993, 11) und Frankfurt (NJW 1994, 1805); für Vererblichkeit sind u.a. eingetreten das Oberlandesgericht Karlsruhe (FamRZ 1994, 1319) und das Landgericht Karlsruhe (NJW 1994, 137). Nach Auffassung des Senats ist der Anspruch aus § 528 BGB jedenfalls als vererblich anzusehen, soweit es um die Erstattung von Sozialhilfe geht.
a) Geklärt ist, daß der Anspruch aus § 528 BGB auch nach dem Tod des Schenkers verfolgt werden kann, wenn er vor seinem Tod auf einen Träger der Sozialhilfe übergeleitet worden oder wirksam abgetreten ist (BGHZ 96, 380, 382; Senat, Urteil vom 9. November 1994 – IV ZR 66/94 – NJW 1995, 323 unter I 5 = ZEV 1995, 35 m. Anm. Kollhosser). Ferner kann der Erbe den Anspruch aus § 528 BGB weiterverfolgen, wenn er noch vom Schenker geltend gemacht worden und ein Dritter für den Unterhalt des Schenkers bis zu seinem Tod in Vorlage getreten ist (BGHZ 123, 264ff. = ZEV 1994, 49f. m. Anm. Kollhosser). Wenn dagegen niemand für den Unterhalt eines verarmten Schenkers eingetreten ist und dieser den Rückforderungsanspruch auch nicht geltend gemacht hat, spricht viel dafür, daß der Erbe nicht aus § 528 BGB gegen den Beschenkten vorgehen kann (Lange/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts 3. Aufl. § 5 III 3 b S. 77; MK/Leipold, BGB 2. Aufl. § 1922 Rdn. 18).
b) Hat der Schenker fremde Hilfe in Anspruch genommen, hat er sich gerade nicht im Interesse des Beschenkten eingeschränkt und mit einem unangemessen geringen Unterhalt zufriedengegeben. Das kann nicht ohne Einfluß auf die Vererblichkeit des Anspruchs aus § 528 BGB bleiben. Konnte sich der Schenker angesichts seiner Pflegebedürftigkeit nicht einschränken, um dem Beschenkten das Geschenk nicht zu schmälern, und mußte er Sozialhilfe in Anspruch nehmen, gilt das ebenso.
Hinzu kommt im Falle der Inanspruchnahme von Sozialhilfe, daß der Rückforderungsanspruch aus § 528 BGB in Höhe der empfangenen Leistungen auch gegen den Willen des Schenkers übergeleitet werden kann. Darauf weist die Revision mit Recht hin. § 90 BSHG dient der Durchsetzung des Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 BSHG). Er bietet dem Träger der Sozialhilfe ein rechtliches Instrumentarium, um durch Eintritt in die Gläubigerposition den vom Gesetz gewollten Vorrang der Verpflichtungen anderer, die dem Hilfeempfänger die erforderliche Hilfe hätten gewähren können, nachträglich wiederherzustellen. Die Überleitungsermächtigung zielt also ihrem Zweck nach auf die Herstellung derjenigen Haushaltslage beim Sozialhilfeträger, die bestünde, wenn der Anspruch des Hilfeempfängers schon früher erfüllt worden wäre (BVerwG NJW 1990, 3288). Diese Rechtslage wird nicht etwa erst durch die Überleitungsanzeige geschaffen, sondern besteht materiell-rechtlich von vornherein, sobald Sozialhilfe geleistet wird. Die Überleitungsanzeige als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt (BVerwG NJW 1992, 3312) konkretisiert und individualisiert diese Erstattungspflicht lediglich, was auch nach dem Tod des Hilfeempfängers noch möglich ist (BVerwG NJW 1990, 3288). Das verschenkte Vermögen ist damit unabhängig vom Willen des Schenkers in den Grenzen der Haftung aus § 528 BGB dem Träger der Sozialhilfe gegenüber materiell-rechtlich mit der Pflicht belastet, die erbrachten Sozialhilfeleistungen zu erstatten. Daher kann die Haftung des Beschenkten aus § 528 BGB jedenfalls in Höhe der Sozialhilfeleistungen nicht davon abhängen, ob der Schenker noch lebt oder der Anspruch vor seinem Tod Übergeleitet oder geltend gemacht worden ist.
Gleichwohl kann der Zeitpunkt der Überleitungsanzeige Bedeutung erlangen etwa im Hinblick auf den Entreicherungseinwand des gutgläubig Beschenkten gemäß § 818 Abs. 3 BGB. So wird das berechtigte Vertrauen auf den Bestand der Schenkung geschützt.
3. Damit stellt sich im vorliegenden Fall die weitere Frage, ob der – durch den Tod des Schenkers nicht erloschene – Rückforderungsanspruch etwa deshalb untergegangen sein könnte, weil der gemäß § 528 BGB haftende Beklagte zugleich (Mit-)Erbe des Schenkers geworden ist, Forderung und Schuld also in einer Person zusammenfallen (Konfusion). Diese Frage ist zu verneinen, soweit nach dem Tod des Schenkers Rechte des Trägers der Sozialhilfe an dem verschenkten Vermögen fortbestehen. Deshalb kommt es hier nicht darauf an, ob die Erbengemeinschaft des Beklagten mit seiner Ehefrau im Zeitpunkt des Zugangs der Überleitungsanzeige noch nicht auseinandergesetzt war und eine Konfusion etwa aus diesem Gesichtspunkt außer Betracht zu bleiben hätte.
a) Die Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person führt zwar in der Regel zum Erlöschen der Forderung (BGHZ 48, 214, 218; Urteil vom 11. Dezember 1981 – V ZR 220/80 – NJW 1982, 2381 unter II 1 b). Diese Rechtsfolge ist aber weder gesetzlich vorgeschrieben noch logisch zwingend; vielmehr ist vom Fortbestehen der Forderung auszugehen, wo dies nach der Interessenlage etwa mit Rücksicht auf Rechte Dritter an der Forderung geboten erscheint (BGH, Urteil vom 30. April 1980 – V ZR 56/79 – NJW 1981, 447 unter II 2 a.E.; Gernhuber, Die Erfüllung und ihre Surrogate 2. Aufl., § 19, 3 S. 418ff.; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts 14. Aufl., § 19 I S. 270; Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 15. Bearb. § 76 S. 304; Heck, Grundriß des Schuldrechts § 64 S. 193). Das Bürgerliche Gesetzbuch fingiert in einigen dieser Fälle das Bestehen der Forderung (vgl. §§ 1976, 1991 Abs. 2, 2143, 2175, 2377 BGB). Diese Regelungstechnik rechtfertigt indessen nicht den Gegenschluß, ohne eine derartige Fiktion sei die Forderung unter allen Umständen untergegangen.
b) So ist auch im vorliegenden Fall von der Fortdauer der materiell-rechtlichen Erstattungspflicht des Beschenkten gegenüber dem Träger der Sozialhilfe auszugehen, auch wenn der Beschenkte Erbe des an sich anspruchsberechtigten Schenkers geworden ist. Dieser hätte auf den Anspruch aus § 528 BGB aber nicht mehr zum Nachteil des Sozialhilfeträgers verzichten können (MK/Kollhosser, BGB 2. Aufl. § 528 Rdn. 7; BGB-RGRK/Mezger, 12. Aufl. § 528 Rdn. 6). Die Erbfolge des aus § 528 BGB haftenden Beschenkten in die Rechtsstellung des Schenkers kann daher dem Träger der Sozialhilfe im Ergebnis ebensowenig schaden wie die Konfusion etwa bei einem Pfandrecht an einer Forderung (zu letzterem vgl. MK/Heinrichs, BGB 3. Aufl. vor § 362 Rdn. 4).
4. Das Berufungsgericht wird daher die weiteren Voraussetzungen des übergeleiteten Anspruchs prüfen müssen, vor allem ob es sich bei dem Vertrag vom 12. Oktober 1983 um eine gemischte Schenkung gehandelt hat.
Fundstellen
Haufe-Index 604907 |
NJW 1995, 2287 |
DNotZ 1996, 642 |
JZ 1996, 632 |