Leitsatz (amtlich)
Die Fortführung eines unter der Bezeichnung "Kfz-Küpper, Internationale Transporte, Handel mit Kfz.-Teilen und Zubehör aller Art" firmierenden einzelkaufmännischen Unternehmens als "Kfz-Küpper Transport und Logistik GmbH" löst die Haftung nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB aus.
Normenkette
HGB § 25 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des OLG Düsseldorf v. 9.11.2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der inzwischen aus dem Rechtsstreit ausgeschiedene Beklagte zu 1) bezeichnete das von ihm in W. als Einzelkaufmann betriebene Unternehmen in geschäftlichen Schreiben mit "Kfz-Küpper, Internationale Transporte, Handel mit Kfz.-Teilen und Zubehör aller Art". Mit der klagenden Bank stand er in Geschäftsbeziehungen, ihm war eine Kreditlinie von 70.000 DM eingeräumt worden, welche er Ende Juni 2000 um knapp 800 DM überschritten hatte. Als der Klägerin zu dieser Zeit eine Pfändungsverfügung des Finanzamtes über 63.018,20 DM zugestellt wurde, kündigte sie wegen Zahlungsunfähigkeit des Beklagten zu 1) dieses und weitere Darlehen (Valuta knapp 81.000 DM) und stellte die Rückzahlungsforderungen sofort fällig.
Im Jahr 2000 ist die "Kfz-Küpper Transport und Logistik GmbH", die frühere Beklagte zu 2), gegründet worden, zu deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1) berufen wurde. Die Klägerin, die die Auffassung vertritt, diese neu gegründete Gesellschaft hafte für die Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens nach § 25 HGB, weil sie das frühere Einzelunternehmen des Beklagten zu 1) unter der bisherigen Firma fortgeführt habe, hat von den Beklagten u. a. Zahlung von 75.000 DM nebst Zinsen gefordert. Das LG hat den Beklagten zu 1) insoweit rechtskräftig verurteilt, die Klage gegen die frühere Beklagte zu 2) jedoch abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Während des Revisionsverfahrens ist über das Vermögen der bisherigen Beklagten zu 2) das Insolvenzverfahren eröffnet und der jetzige Beklagte zu 2) zum Insolvenzverwalter berufen worden. Die Klägerin hat die Aufnahme des Rechtsstreits gegen den Insolvenzverwalter erklärt und verlangt mit ihrem umgestellten Antrag nunmehr nicht Zahlung, sondern Feststellung ihrer Forderung i. H. v. 75.000 DM = 38.346,89 EUR zur Insolvenztabelle.
Entscheidungsgründe
Da der beklagte Insolvenzverwalter im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die Revision der Klägerin durch Versäumnisurteil, ungeachtet der Säumnis aber auf Grund sachlicher Prüfung (BGH BGHZ 37, 79 [82]) zu entscheiden.
Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses hat die Haftung der Gemeinschuldnerin mit der Begründung verneint, es fehle an der in § 25 HGB geforderten Firmenfortführung. Dies begegnet, wie die Revision mit Recht geltend macht, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1. Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus: konsequent - keine Feststellungen zu den zwischen den Parteien umstrittenen Tatsachen getroffen hat, aus denen die Klägerin die Unternehmensfortführung des von dem Beklagten zu 1) als Einzelkaufmann betriebenen Gewerbes durch die Gemeinschuldnerin hergeleitet hat, ist zu Gunsten der Klägerin revisionsrechtlich von der Richtigkeit ihres Vortrags auszugehen.
2. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (BGH v. 12.2.2001 -- II ZR 148/99, BGHZ 146, 374 ff. = MDR 2001, 701 = BGHReport 2001, 385; Urt. v. 4.1.1991 - II ZR 85/91, MDR 1992, 564 = ZIP 1992, 398 = WM 1992, 55) ist die Firmenfortführung beim Wechsel des Inhabers deswegen eine der Voraussetzungen für die Auslösung der Haftung nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, welche der tragende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger ist. Dabei ist die Frage, ob eine Firmenfortführung vorliegt, aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise zu beantworten, für die allein entscheidend ist, dass die unter dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weiter geführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht. Dass die alte Firma nicht unverändert fortgeführt wird, ist unerheblich, sofern der prägende Teil der alten in der neuen Firma beibehalten ist und deswegen die mit dem jeweiligen Unternehmen in geschäftlichem Kontakt stehenden Kreise des Rechtsverkehrs die neue Firma noch mit der alten identifizieren.
Nach diesen - von dem Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend wiedergegebenen - Grundsätzen kann hier eine Firmenfortführung nicht verneint werden. Prägend für die Firma war nicht allein die den Familiennamen des bisherigen Inhabers aufnehmende Bezeichnung "Kfz-Küpper", wie das Berufungsgericht in unvollständiger Auswertung des unstreitigen Sachverhalts angenommen hat, sondern der auf den Betrieb eines Transportunternehmens hinweisende Zusatz "Internationale Transporte". Beide Elemente, der mit "Kfz" ergänzte, die Firma individualisierende Name des Inhabers und die in der Verwendung des Wortes "Transport" liegende Beschreibung des Betätigungsfeldes des Unternehmens kennzeichnen für die betroffenen Kreise die Firma. Dem Umstand, dass die Gemeinschuldnerin den Rechtsformzusatz "GmbH" in ihre Firma aufgenommen hat, hat das Berufungsgericht mit Recht keine Bedeutung beigemessen (vgl. zuletzt BGH v. 12.2.2001 - II ZR 148/99, BGHZ 146, 374 [377] = MDR 2001, 701 = BGHReport 2001, 385). Ihm ist jedoch nicht darin zu folgen, dass die Anfügung des weiteren Begriffs "Logistik" neben der fortgeführten Bezeichnung "Transport" die neue Firmenbezeichnung so weit von der alten absetzt, dass aus der Sicht der Betroffenen eine Identität ausscheiden muss. Das Klangbild, auf das das Berufungsgericht abheben will (vgl. dazu auch Zimmer/Scheffel in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB § 25 Rz. 52), ist - jedenfalls bei der hier vorliegenden weit gehenden Übereinstimmung der alten und der neuen Firma und der fortdauernden Verwendung des individualisierenden Bestandteils "Kfz-Küpper" - kein tragfähiges Unterscheidungskriterium, wie die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 4.1.1991 - II ZR 85/91, MDR 1992, 564 = ZIP 1992, 398 = WM 1992, 55; Urt. v. 16.9.1981 - VIII ZR 111/80, WM 1981, 1255) belegt, die im Schrifttum weitgehend zustimmend aufgenommen worden ist (vgl. Lieb in MünchKomm/HGB, § 25 Rz. 66; Ammon in Röhricht/v. Westphalen, 2. Aufl., § 25 Rz. 20; Roth in Koller/Morck/Roth, 2. Aufl. § 25 Rz. 6; vgl. ferner die zahlreichen Beispiele aus der Instanzrechtsprechung bei Zimmer/Scheffel in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB § 25 Rz. 55 f.).
3. Die Sache bedarf der Zurückverweisung an das Berufungsgericht, damit dieses die fehlenden Feststellungen zur Unternehmensfortführung treffen kann.
Fundstellen