Entscheidungsstichwort (Thema)
Lebensversicherung im Zugewinnausgleich
Leitsatz (amtlich)
Eine Lebensversicherungssumme, die ein Ehegatte als Bezugsberechtigter aus der Versicherung eines ihm nahestehenden verstorbenen Dritten erhält, gehört zu seinem privilegierten Vermögen i.S. des § 1374 Abs. 2 BGB und unterliegt nicht dem Zugewinnausgleich.
Normenkette
BGB § 1374 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. November 1993 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben des zwischen dem 17. und 19. Dezember 1994 verstorbenen Antragsgegners nimmt die Antragstellerin auf Zugewinnausgleich in Anspruch, den der Antragsgegner im Scheidungsverbundverfahren geltend gemacht hatte. Die Ehe wurde am 17. Mai 1974 geschlossen. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 15. Juli 1991 zugestellt. Das Scheidungsurteil ist seit dem 20. Juli 1993 rechtskräftig.
Die Antragstellerin erwarb während der Ehe ein mit Krediten belastetes Dreifamilienhaus, dessen Wert zwischen den Parteien streitig ist. Sie wurde ferner Alleinerbin ihres am 1. August 1988 tödlich verunglückten Sohnes aus erster Ehe. Im Jahre 1988 wurden ihr als Bezugsberechtigter aus zwei Lebensversicherungen, die ihr Sohn kurze Zeit vor seinem Tod abgeschlossen hatte, 121.000 DM ausbezahlt.
Der Antragsgegner hat die Ansicht vertreten, daß diese Zahlung nicht zum Anfangsvermögen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen sei und ihm ein Zugewinnausgleich zustehe. Die Vorinstanzen haben einen Zugewinnausgleichsanspruch verneint. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Nachlaßpfleger das Begehren auf Zugewinnausgleich weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 1994, 1255 veröffentlicht ist, hat von einer eigenen Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens der Antragstellerin abgesehen, vielmehr im wesentlichen die vom Antragsgegner behaupteten Werte zugrunde gelegt und angenommen, daß dessen Begehren auch in diesem Fall keinen Erfolg habe. Demgemäß hat es ein Endvermögen von 419.115,72 DM angesetzt. Den vom Antragsgegner mit 5.000 DM bis 20.000 DM behaupteten Rückkaufswert einer Lebensversicherung hat es mangels näherer Substantiierung nicht hinzugerechnet. Beim Anfangsvermögen ist es entsprechend den Angaben des Antragsgegners von 285.210,80 DM ausgegangen. Dem hat es die aus den Lebensversicherungen des verunglückten Sohnes im Jahre 1988 ausgezahlten 121.000 DM hinzugefügt. Die Summe von 406.210,80 DM hat es um den Kaufkraftschwund bereinigt und auf 436.777,15 DM hochgerechnet.
Zur Behandlung der Lebensversicherungssumme als privilegiertes Vermögen im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB hat es ausgeführt: Zwar liege eine Schenkung der Versicherungssumme nicht vor, weil nach herrschender Auffassung bei einer Lebensversicherung zugunsten eines Dritten nicht die Versicherungssumme, sondern nur die gezahlten Prämien als Gegenstand der Schenkung anzusehen seien. Auch ein Erwerb von Todes wegen in Form gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge, eines Vermächtnisses, einer Auflage oder eines Pflichtteilsanspruches sei nicht unmittelbar gegeben. Jedoch sei es hier geboten, den Erwerbsvorgang wie einen solchen „von Todes wegen” anzusehen. Der Wortlaut des § 1374 Abs. 2 BGB spreche nicht dagegen, auch einen sonstigen Vermögenserwerb im Todesfall, wenn er wie hier aufgrund des Todes des Versicherungsnehmers durch Auszahlung einer Lebensversicherungssumme an den Begünstigten erfolge, als einen Rechtserwerb von Todes wegen zu betrachten. Obwohl § 1374 Abs. 2 BGB als Ausnahmetatbestand eng auszulegen sei, spreche auch sein Sinn dafür, die Lebensversicherungssumme aus dem Zugewinnausgleich auszuklammern, da sie nichts mit der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft der Eheleute gemein habe, sondern auf der persönlichen Beziehung der Antragstellerin zu ihrem erstehelichen Sohn beruhe. Auch dürfe die Antragstellerin als Alleinerbin und zugleich Begünstigte aus den Lebensversicherungsverträgen nicht schlechter stehen als wenn sie nur Alleinerbin geworden wäre. Denn ohne die vertragliche Bezugsberechtigung, die das Forderungsrecht gegen den Versicherer im Zeitpunkt des Todes des Versicherten unmittelbar auf den Begünstigten übergehen lasse, wäre die Lebensversicherungssumme in den Nachlaß gefallen und damit ohne weiteres als Anfangsvermögen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB zu behandeln.
Die Revision meint demgegenüber, die Auszahlung einer Lebensversicherungssumme aus Anlaß des Todesfalles beruhe lediglich auf der vertraglichen Vereinbarung zugunsten Dritter und falle daher nicht unter den Begriff des Erwerbs von Todes wegen, der ausschließlich den Erwerb aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge, Vermächtnis, Auflage oder Pflichtteil erfasse. Die abschließende Regelung des § 1374 Abs. 2 BGB sei weder einer Analogie zugänglich noch könnten Billigkeitserwägungen eine andere Auslegung rechtfertigen.
2. Dieser Angriff bleibt ohne Erfolg.
a) Eine etwaige Zugewinnausgleichsforderung der Erben des Antragsgegners scheitert allerdings nicht bereits daran, daß der Antragsgegner verstorben ist. Denn sein Tod trat erst ein, nachdem der Güterstand durch rechtskräftige Scheidung beendet war und dadurch eine vererbliche Ausgleichsforderung zur Entstehung gelangen konnte (vgl. Senatsurteil vom 8. März 1995 – XII ZR 54/94 – FamRZ 1995, 5 97).
b) Eine Zugewinnausgleichsforderung besteht aber deshalb nicht, weil die Lebensversicherungssumme zum Anfangsvermögen der Antragstellerin zu rechnen ist und sich infolgedessen kein Zugewinn ergibt.
aa) Gemäß § 1374 Abs. 2 BGB wird Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder Ausstattung erwirbt, seinem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Der Sinn dieser Regelung besteht darin, solche Vermögensbestandteile einer Ausgleichspflicht zu entziehen, die in keinem Zusammenhang mit der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft stehen, sondern einem Ehegatten von dritter Seite aufgrund persönlicher Beziehungen zu dem Zuwendenden oder aufgrund ähnlicher besonderer Umstände zufließen, an denen der andere Ehegatte keinen Anteil hat (vgl. BT-Drucks. 2/3409 S. 9; BGHZ 80, 384, 388).
Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Auszahlung der Lebensversicherungssumme an die bezugsberechtigte Antragstellerin keine Schenkung im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB darstellt. Dazu ist erforderlich, daß der Zuwendende und der Zuwendungsempfänger über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind und daß der Empfänger aus dem Vermögen des Zuwendenden bereichert wird. An letzterem fehlt es. Bei einem Lebensversicherungsvertrag, den der Versicherungsnehmer mit einem Versicherer für den Fall des Todes zugunsten eines bezugsberechtigten Dritten abschließt, erwirbt dieser gemäß §§ 328, 330, 331 BGB unmittelbar das Recht, die Leistung zu fordern. Die Versicherungssumme selbst hat niemals zum Vermögen des Versicherungsnehmers gehört, sondern fällt dem Dritten direkt aus dem Vermögen des Versicherers zu. Lediglich die vom Versicherungsnehmer gezahlten Prämien stammen aus seinem Vermögen und nur um diese ist der Dritte mittelbar bereichert. Gegenstand der Schenkung sind im Falle einer Bezugsberechtigung aus einem Lebensversicherungsvertrag daher nur die Prämien, nicht aber die Lebensversicherungssumme selbst (RGZ 128, 187, 190; BGH, Urteil vom 4. Februar 1976 – IV ZR 156/73 – FamRZ 1976, 616 mit kritischer Anmerkung Harder; zustimmend Palandt/Edenhofer BGB 54. Aufl. § 2301 Rdn. 24). Da der Sohn vor seinem Tod nur vernachlässigenswert geringe Prämien gezahlt hat, haben sie auf die Entscheidung keinen Einfluß.
Richtig ist ferner, daß auch kein Anwendungsfall des Erwerbs von Todes wegen im sonst üblichen Rechtssinne, nämlich ein Erwerb aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge, Vermächtnisses oder aufgrund eines Pflichtteils oder Erbersatzanspruches gegeben ist (vgl. Staudinger/Thiele BGB 12. Aufl. § 1374 Rdn. 23). Da der Anspruch auf die Lebensversicherungssumme mit dem Tod des Versicherungsnehmers unmittelbar in der Person des Dritten kraft seines Bezugsrechts entsteht (§§ 330 Satz i, 331 Abs. 1 BGB) und somit nicht in den Nachlaß des Versicherungsnehmers fällt, wird er nicht im Wege des üblichen, gemäß § 1374 Abs. 2 BGB privilegierten Erbganges erworben (vgl. BGHZ 32, 44, 48; Palandt/Heinrichs aaO § 330 Rdn. 2; Palandt/Edenhofer aaO § 1922 Rdn. 47). Gleiches gilt für die Beurteilung als Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, der eine unter Lebenden vorweggenommene Erbfolge darstellt, die an Stelle des Erwerbs von Todes wegen tritt und mit der der Zuwendungsempfänger so gestellt werden soll, als habe er den Zuwendenden beerbt (Beispiel: Hof- und Grundstücksübergabeverträge u.ä.; vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 1990 – XII ZR 95/89 – NJW-RR 1990, 1283, 1284; Palandt/Diederichsen aaO § 1374 Rdn. 17; RGRK/Finke BGB 12. Aufl. § 1374 Rdn. 17; Staudinger/Thiele aaO § 1374 Rdn. 25; Soergel/Lange BGB 12. Aufl. § 1374 Rdn. 13). Denn auch insoweit fehlt es an einem Nachlaßgegenstand, der künftig vererbt werden könnte. Der Erwerb vollzieht sich vielmehr von vornherein am Nachlaß vorbei. Diese Gesichtspunkte stehen indes einer Einbeziehung des vorliegenden Falles in den Anwendungsbereich des § 1374 Abs. 2 BGB im Ergebnis nicht entgegen.
bb) Der Revision ist allerdings darin beizupflichten, daß § 1374 Abs. 2 BGB eine abschließende Aufzählung jener privilegierten Erwerbsvorgänge enthält und einer ausdehnenden Anwendung im Wege der Analogie nicht zugänglich ist. Denn die §§ 1373 ff BGB enthalten keinen allgemeinen Grundsatz, daß der Vermögenserwerb eines Ehegatten schlechthin nur dann in den Zugewinnausgleich einbezogen werden soll, wenn der andere Ehegatte zu dem Erwerb beigetragen hat. Vielmehr sollen die Ehegatten grundsätzlich an allem, was sie während der Ehe hinzuerworben haben, im Rahmen des Zugewinnausgleichs gleichmäßig teilhaben ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Weise sie an dem Erwerb der einzelnen Gegenstände mitgewirkt haben. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind auf die Fälle des § 1374 Abs. 2 BGB beschränkt, für die typischerweise kennzeichnend ist, daß sie auf persönlichen Beziehungen des erwerbenden Ehegatten zu dem zuwendenden Dritten beruhen, und daß deshalb ein daraus herrührender Vermögenszuwachs vom Gesetz nicht als ein Erwerb bewertet wird, an dem der andere Ehegatte teilhaben soll. Der Bundesgerichtshof hat daher in ständiger Rechtsprechung eine ausdehnende Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB auf andere als die dort genannten Fallgruppen abgelehnt (vgl. BGHZ 68, 43 – Lottogewinn; 80, 384 – Schmerzensgeld; 82, 145 – Unfallabfindung; 82, 149 – Witwenrentenabfindung; Senatsurteil vom 14. Januar 1981 – IVb ZR 525/80 – FamRZ 1981, 239 – Kriegsopferversorgung; ebenso Staudinger/Thiele BGB 12. Aufl. § 1374 Rdn. 22, 30; Soergel/Lange BGB 12. Aufl. § 1374 Rdn. 9; Erman/Heckelmann BGB 9. Aufl. § 1374 Rdn. 7; RGRK/Finke § 1374 Rdn. 25; Tiedtke JZ 1984, 1078, 1080; ablehnend Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 3. Aufl. VII Rdn. 118, 119; kritisch auch Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 2. Aufl. § 1374 Rdn. 27; Gernhuber/Coester-Waltjen Familienrecht 4. Aufl. § 36 III 4 S. 542, 543; Gießler FamRZ 1985, 1258). Daran ist grundsätzlich festzuhalten.
cc) Die in den vorgenannten Urteilen entschiedenen Fälle zeichneten sich durch Erwerbstatbestände aus, die zwar eheneutral waren, andererseits aber keiner der in § 1374 Abs. 2 abschließend genannten Fallgruppen zugeordnet werden konnten. Die Lage ist aber dann anders zu beurteilen, wenn ein Erwerbstatbestand gegeben ist, dessen Zuordnung zu einem der in § 1374 Abs. 2 BGB aufgeführten Fälle sich aus einer am Sinn der gesetzlichen Regelung orientierten Auslegung ihrer Tatbestandsmerkmale ergibt. Denn das Verbot einer ausdehnenden Anwendung der Vorschrift auf andere, in § 1374 Abs. 2 BGB nicht erfaßte Erwerbsvorgänge bedeutet nicht, daß die verwendeten Rechtsbegriffe wie „Erwerb von Todes wegen” oder „Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht” nicht ihrerseits inhaltlich auslegungsbedürftig und auslegungsfähig wären. Vielmehr steht es mit der Regelung im Einklang, im Wege der Auslegung auch solche Vermögenswerte einzubeziehen, die ihrer Art und Herkunft nach als Anwendungsfälle jener privilegierten Erwerbsvorgänge anzusehen sind. Eine solche Auslegung verstößt nicht gegen das Analogieverbot.
dd) Nach diesen Grundsätzen ist der vorliegende Fall dem Erwerb von Todes wegen bzw. dem ihm inhaltlich entsprechenden (vgl. Staudinger/Thiele aaO Rdn. 25), lediglich in die Lebzeit des Erblassers versetzten Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht zuzuordnen, ohne daß im einzelnen eine Abgrenzung zwischen beiden Varianten erforderlich wäre. Der Sinngehalt beider Begriffe im Rahmen des § 1374 Abs. 2 BGB bezieht sich nämlich auf solche Erwerbsvorgänge, die ihre Ursache in dem eingetretenen oder künftigen Todesfall des Zuwendenden haben, darüber hinaus auf einer besonderen persönlichen Beziehung des bedachten Ehegatten zu dem Zuwendenden beruhen und andererseits in keinem Zusammenhang mit der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft stehen. Entgegen der Ansicht der Revision ist dabei dieser Erwerb nicht auf einen Vermögensanfall unmittelbar aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge, Vermächtnisses, Pflichtteils- oder Erbersatzanspruches beschränkt. Das folgt bereits aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. § 1374 Abs. 2 BGB ist nach seinem Wortlaut und Sinngehalt der Regelung des § 1521 a.F. BGB (eingebrachtes Gut bei der Errungenschaftsgemeinschaft) nachgebildet (RGRK/Finke aaO Rdn. 15; BT-Drucks. 2/3409 S. 9; vgl. auch die entsprechende Regelung in § 1478 Abs. 2 BGB bei der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft). Bereits dieser wurde gegenüber dem Wortlaut des § 1369 a.F. BGB, der für das Vorbehaltsgut eine gesetzliche Definition des Erwerbs von Todes wegen enthielt, bewußt erweiternd ausgelegt (vgl. Planck/Unzner Bürgerliches Gesetzbuch Kommentar 4. Aufl. 1928 § 1521 Anm. 3). Im Rahmen von § 1374 Abs. 2 BGB hat der Bundesgerichtshof die Wertsteigerung der Anwartschaft des Nacherben, obwohl das Nacherbenrecht in der Zeit bis zum Nacherbfall nur eine Vorstufe zum künftigen Erbrecht darstellt, zum privilegierten Erwerb von Todes wegen im Sinne der Bestimmung gerechnet, weil sich hier bereits die Aussicht auf den künftigen Anfall der Erbschaft bei der Berechnung des Endvermögens als gegenwärtiger Vermögenswert auswirke und es deshalb auch dem Sinn des § 1374 Abs. 2 BGB entspreche, diesen Wert durch eine entsprechende Berücksichtigung beim Anfangsvermögen dem Zugewinnausgleich zu entziehen (BGHZ 87, 367, 374, 375; vgl. ferner Senatsurteil vom 14. März 1990 – XII ZR 62/89 – FamRZ 1990, 603, 604). Der Erwerbsvorgang muß auch nicht im Erbgang selbst bestehen, sondern kann in der Befreiung von Verbindlichkeiten durch Konfusion liegen, wenn der Ehegatte den Gläubiger beerbt (OLG Düsseldorf FamRZ 1988, 287). Schließlich muß sich der Erwerb auch nicht über den Nachlaß vollziehen. Es ist allgemein anerkannt, daß zum privilegierten Erwerb i.S. des § 1374 Abs. 2 BGB auch Abfindungen für den Verzicht auf ein angefallenes oder auch künftiges Erbrecht, einen Pflichtteil, einen Erbersatzanspruch oder einen Anteil am Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehören, ferner Abfindungen für die Ausschlagung eines Vermächtnisses. Auch das aufgrund eines Vergleichs in einem Erbschaftsstreit Erworbene zählt dazu (vgl. Erman/Heckelmann aaO Rdn. 7; RGRK-Finke aaO Rdn. 16; Staudinger/Thiele aaO Rdn. 23, 25; Palandt/Diederichsen BGB 54. Aufl. § 1374 Rdn. 16; MünchKomm/Gernhuber BGB 3. Aufl. § 1374, Rdn. 17, 20).
Deshalb ist es im vorliegenden Fall unschädlich, daß die Lebensversicherungssumme nicht Bestandteil des Nachlasses geworden ist und der Antragstellerin als Alleinerbin ihres Sohnes nicht im Wege des üblichen Erbganges zugeflossen ist, sondern ihr gemäß § 330 Satz 1 BGB aufgrund ihrer vertraglichen Bezugsberechtigung kraft eigenen Rechts unmittelbar zugestanden hat. Denn dabei handelt es sich nur um rechtstechnische, auf dem Versicherungsvertragsrecht beruhende Besonderheiten. Maßgebend für die Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB ist vielmehr, daß die Einsetzung der Antragstellerin als Bezugsberechtigte der Lebensversicherung in ihrer Wirkung einer letztwilligen Verfügung gleichkommt, die der Sohn mit Rücksicht auf die enge persönliche Beziehung zu seiner Mutter und in der Absicht vorgenommen hat, sie für den Fall seines Todes abzusichern. Die Bezugsberechtigung hat – ähnlich wie eine Erbeinsetzung – zur Folge, daß die Bedachte mit dem Tode des Sohnes in den Genuß der zugedachten Lebensversicherungssumme kommt. Wegen der inhaltlichen Übereinstimmung und der engen Verbindung zwischen der Begünstigung durch Vertrag zugunsten Dritter und derjenigen durch Erbeinsetzung wird vertreten, daß der Vertrag zugunsten Dritter von Todes wegen wie eine Erbeinsetzung zu behandeln sei (vgl. Zehner ACP 153 S. 424, 451; Hoffmann ACP 158, 178, 198; Finger JUS 1969, 309, 313). Auch das Steuerrecht sieht in § 3 Nr. 4 des Erbschaftssteuergesetzes eine solche Gleichbehandlung vor.
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß die Antragstellerin ohnehin Alleinerbin des Sohnes ist. Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, wäre es nicht verständlich, daß die vom Sohn beabsichtigte zusätzliche Absicherung, die er mit der Bezugsberechtigung erreichen wollte, die Antragstellerin im Ergebnis schlechter stellt als wenn ihre Einsetzung als Bezugsberechtigte unterblieben wäre und sie lediglich die Stellung seiner Alleinerbin hätte.
Ob sich die vom Versicherungsnehmer und Erblasser gewollte Begünstigung des Dritten rechtstechnisch durch Erbgang oder außerhalb desselben verwirklicht, kann nicht ausschlaggebend sein. Das Merkmal der besonderen persönlichen Beziehung, die allerdings nicht auf Verwandtschaft beruhen muß, bietet die notwendige Abgrenzung zu anderen Fallgestaltungen, in denen eine Versicherung nur aus wirtschaftlichen Gründen besteht, etwa wenn sie zur Deckung eines Kreditgeschäfts oder aus steuerlichen Gründen eingegangen wurde. In solchen Fällen, die in keinem inneren Zusammenhang mit den Tatbestandsmerkmalen des Erwerbs von Todes wegen oder des Erwerbs mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht stehen, sondern in denen der Tod des Versicherungsnehmers nur äußerer Anlaß für den Erwerbsvorgang ist, besteht für eine Privilegierung durch § 1374 Abs. 2 BGB kein Anlaß.
3. Das Oberlandesgericht hat demnach zu Recht die Lebensversicherungssumme von 121.000 DM dem aufgrund der Angaben des Antragsgegners unterstellten Anfangsvermögen von 285.210,80 DM hinzugerechnet. Bei der Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes ergibt sich allerdings aufgrund der richtigen Indexzahl von 110,5 für das Stichtagsjahr 1991 ein hochgerechnetes Anfangsvermögen von 444.418,74 DM (406.210,80 DM × 110,5: 101 bei Basisjahr 1985 = 100; vgl. Statistisches Jahrbuch 1994 S. 662; abgedruckt auch bei Palandt/Diederichsen aaO § 1376 Rdn. 13). Das Anfangsvermögen der Antragstellerin übersteigt ihr Endvermögen selbst dann, wenn man dem vom Berufungsgericht angenommenen Endvermögen von 419.115,72 DM entsprechend dem Vorbringen des Antragsgegners noch weitere 5.000 DM oder gar 20.000 DM als maßgebenden Wert einer Lebensversicherung hinzurechnet, so daß es auf den als übergangen gerügten Beweisantrag des Antragsgegners nicht ankommt.
Fundstellen
Haufe-Index 609881 |
BGHZ 130, 377 |
BGHZ, 377 |
BB 1995, 2396 |
NJW 1995, 3113 |
DNotZ 1996, 465 |
JZ 1996, 203 |
JuS 1996, 74 |