Leitsatz (amtlich)
Ist an einem Kreditvertrag (Finanzierungsleasingvertrag), nach dessen Inhalt der Kredit (das Leasingobjekt) für eine gewerbliche Tätigkeit einer GmbH bestimmt ist, als Kreditnehmer (Leasingnehmer) neben der GmbH deren Gesellschafter/Geschäftsführer beteiligt, so ist letzterer Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG (Fortführung von BGHZ 133, 71, 77 f.; 133, 220, 223; BGH, Urteil vom 25. Februar 1997 – XI ZR 49/96, ZIP 1997, 642).
Ein Leasingvertrag, an dem mehrere Personen als Leasingnehmer beteiligt sind, kann vom Leasinggeber nur einheitlich gegenüber allen Leasingnehmern gekündigt werden (im Anschluß an BGHZ 26, 102, 103).
Ist bei einem Finanzierungsleasingvertrag einer von mehreren Leasingnehmern Verbraucher, so hängt die Wirksamkeit einer Kündigung des Leasinggebers wegen Zahlungsverzugs insgesamt davon ab, daß gegenüber diesem Leasingnehmer die Kündigungsvoraussetzungen des § 12 VerbrKrG erfüllt sind.
Der Leasinggeber verliert den Anspruch auf die Leasingraten, wenn eine von ihm ausgesprochene Kündigung des Leasingvertrages unwirksam ist, der Leasingnehmer die Kündigung aber für wirksam hält und der Aufforderung des Leasinggebers folgend das Leasinggut zurückgibt.
Der Tatbestand des Berufungsurteils ist auch dann als Grundlage für die revisionsrechtliche Überprüfung des Berufungsurteils ungeeignet, wenn er den übereinstimmenden Tatsachenvortrag der Parteien zutreffend wiedergibt, dieser aber in sich widersprüchlich ist.
Normenkette
VerbrKrG § 1; BGB §§ 535, 554; VerbrKrG § 12; ZPO § 561
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 13. September 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Anschlußrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung rückständiger Leasingraten und auf Schadensersatz wegen vorzeitiger Beendigung von sechs Leasingverträgen über Kraftfahrzeuge in Anspruch.
Der Beklagte unterzeichnete in dem Zeitraum Oktober 1992 bis Oktober 1993 jeweils als „2. Leasingnehmer” neben der als „1. Leasingnehmer” bezeichneten Tiefbau O. GmbH (fortan: T. GmbH), deren Gesellschafter und Geschäftsführer er ist, sechs mit „Leasingvertrag” überschriebene Erklärungen, mit denen unter Verwendung eines von der Klägerin gestellten Formulars jeweils der Abschluß eines Leasingvertrages über das jeweilige Fahrzeug zu den im einzelnen angegebenen Konditionen beantragt wird. Jeweils unter dem gleichen Datum findet sich in der dafür vorgesehenen Zeile die von der Klägerin unterzeichnete Annahmeerklärung. Die Vordrucke tragen im Kopf die Aufschrift „M. Kreditbank GmbH [= Klägerin] im Auftrag und für Rechnung der M. Leasing GmbH”. Das vorgedruckte Vertragsangebot beginnt mit den Worten:
„Ich beantrage/wir beantragen als Gesamtschuldner – Leasingnehmer – bei der M. Leasing GmbH – Leasinggeber – für das nachstehend bezeichnete Fahrzeug zu den folgenden und den umseitigen Leasingbedingungen den Abschluß eines Leasingvertrages mit Restwert”.
Die vorgedruckte, jeweils von der Klägerin unterzeichnete Annahmeerklärung lautet:
„Das Angebot zum Abschluß dieses Leasingvertrages zu den vorstehenden und umseitigen Leasingbedingungen nehmen wir hiermit namens der M. Leasing GmbH – Leasinggeber – an”.
Die den Vertragsangeboten und Annahmeerklärungen zugrundeliegenden Leasingbedingungen bestimmen unter anderem:
„§ 1:
Der Leasingnehmer ist an den Leasingantrag einen Monat gebunden. … Der Leasingvertrag kommt zustande, wenn der Leasinggeber die Annahme des Leasingantrags innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat.
§ 9:
2. Der Leasinggeber kann insbesondere dann fristlos kündigen, wenn der Leasingnehmer
- …
- seine Zahlungen einstellt, … ein Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt, oder ein solches Verfahren über sein Vermögen beantragt wird.”
Die Klägerin, der die Anträge erst geraume Zeit nach den Daten der Unterzeichnung zugingen, sandte jeweils innerhalb eines Monats ab Zugang Annahmebestätigungen an die T. GmbH. Ob auch der Beklagte Bestätigungen der Klägerin erhielt, ist streitig. Die Leasingfahrzeuge wurden vom Händler vor Annahme der Vertragsangebote an die T. GmbH ausgeliefert.
Mit Schreiben vom 12. Januar 1996 kündigte die Klägerin sämtliche Verträge gegenüber beiden Leasingnehmern fristlos, nachdem die T. GmbH mit der Zahlung fälliger Leasingraten in Verzug geraten und die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über ihr Vermögen beantragt worden war. Die Leasingfahrzeuge wurden entsprechend dem Verlangen der Klägerin an den Händler zurückgegeben. Die Klägerin ließ die Fahrzeuge schätzen und verwertete sie durch Veräußerung. Die Restforderung aus den sechs Leasingverträgen beziffert sie unter Anrechnung der Verwertungserlöse mit insgesamt 47.986,40 DM. Die Zahlung dieses Betrages verweigert der Beklagte mit der Begründung, ihm seien Annahmeerklärungen der Klägerin nicht zugegangen und demzufolge Leasingverträge mit ihm nicht zustande gekommen.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 47.986,40 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin in Höhe eines Betrages von 22.121,06 DM nebst Zinsen stattgegeben und für beide Parteien die Revision zugelassen. Der Beklagte erstrebt mit der Revision die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin verfolgt mit der Anschlußrevision ihr Klagebegehren weiter, soweit dieses in der Vorinstanz ohne Erfolg geblieben ist.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Leasingverträge mit dem Inhalt der von dem Beklagten mit unterzeichneten Vertragsangebote seien auch mit dem Beklagten zustande gekommen. Die Klägerin habe die Angebote jeweils innerhalb der in § 1 der Leasingbedingungen gesetzten Monatsfrist angenommen, denn diese habe erst mit dem Zugang der Anträge bei ihr zu laufen begonnen. Die Leasingverträge genügten auch der nach § 4 VerbrKrG erforderlichen Schriftform. Ob der Beklagte persönlich Annahmebestätigungen der Klägerin erhalten habe, sei dafür unerheblich und könne folglich offenbleiben. Unterbreite der Leasingnehmer dem Leasinggeber auf einem von diesem gestellten Vordruck ein Vertragsangebot, das den Inhalt des abzuschließenden Leasingvertrages vollständig wiedergebe, so erwarte er keine ausdrückliche Annahmeerklärung des Leasinggebers. Das gelte besonders dann, wenn der Leasingnehmer wie im Streitfall das Leasinggut vor Ablauf der Annahmefrist übernehme. Dieser Praxis entsprechend werde die Annahmeerklärung des Leasinggebers gemäß § 151 Satz 1 BGB wirksam, auch wenn sie dem Leasingnehmer nicht zugehe. Der Verzicht auf den Zugang entspreche den praktischen Bedürfnissen, die das Massengeschäft mit sich bringe, und stehe auch nicht im Widerspruch zum Schutzzweck des § 4 VerbrKrG.
Die fristlose Kündigung der Klägerin vom 12. Januar 1996 sei unwirksam. Ein mit mehreren Leasingnehmern geschlossener Vertrag könne nur mit Wirkung gegen alle Leasingnehmer gekündigt werden. Dies setze voraus, daß im Verhältnis zu jedem einzelnen Leasingnehmer die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung gegeben seien. Daran fehle es, weil gegenüber dem Beklagten als Verbraucher die formale Kündigungsvoraussetzung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerbrKrG unstreitig nicht erfüllt sei. Ob § 12 VerbrKrG auch für den in § 9 Abs. 2 Buchst. b der Leasingbedingungen als Kündigungsgrund aufgeführten Fall gelte, daß die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen des Leasingnehmers beantragt werde, bedürfe keiner Entscheidung. Die Kündigungsklausel sei nach § 9 AGBG unwirksam. Die bisherige, an § 19 KO orientierte Rechtsprechung zur Wirksamkeit derartiger Klauseln stehe nicht im Einklang mit der zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung geltenden Rechtslage in den neuen Bundesländern, weil § 9 Abs. 3 GesO dem Leasinggeber abweichend vom Leitbild des § 19 KO kein Sonderkündigungsrecht zugebilligt habe.
Obwohl die Kündigung der Klägerin somit die Leasingverträge nicht vorzeitig beendet habe, schulde der Beklagte nicht die vollständigen, bis zum Ende der Vertragslaufzeit zu erbringenden Gegenleistungen. Der Anspruch der Klägerin auf Leasingraten und sonstige Entgeltanteile sei für die Zeit nach dem 19. Januar 1996 entfallen, weil sie den Leasingnehmern den Gebrauch der Leasingfahrzeuge entzogen, ihnen die weitere Nutzung über diesen Tag hinaus untersagt und sie zur Rückgabe aufgefordert habe. Der Zeitpunkt der Rückgabe sei nicht vorgetragen; es sei deshalb davon auszugehen, daß die Leasingnehmer der Aufforderung, die Fahrzeuge bis zum 19. Januar 1996 zurückzugeben, nachgekommen seien. Neben rückständigen Leasingraten bis einschließlich 19. Januar 1996 schulde der Beklagte der Klägerin Ausgleich des anteiligen auf die Nutzungszeit entfallenden kalkulierten Restwerts der Leasingfahrzeuge sowie Erstattung der Investitionszulage, soweit die Klägerin zu deren Rückzahlung verpflichtet gewesen sei. Anzurechnen seien die von der Klägerin erzielten Verwertungserlöse und die auf den Zeitraum zwischen der Rückgabe der Leasingfahrzeuge und dem jeweiligen Vertragsende entfallenden Anteile der zu Vertragsbeginn geleisteten Sonderzahlungen.
Schadensersatz wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung könne die Klägerin dagegen nicht verlangen. Wirksame Kündigungen, die ein solcher Anspruch voraussetze, habe sie nicht ausgesprochen. Der Zubilligung von Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung stehe der Normzweck des § 12 VerbrKrG entgegen. Zudem müßte bei der Berechnung des zu ersetzenden Schadens § 12 Abs. 2 VerbrKrG berücksichtigt werden, weil der Leasinggeber nicht besser stehen könne als im Falle einer wirksamen fristlosen Kündigung. Die Klägerin hätte deshalb die laufzeitunabhängigen Kosten, die Gewinnanteile und den Vertragszins darlegen müssen. Daran fehle es. Auch die tatsächlichen Voraussetzungen der daneben geltend gemachten Verzugsschäden habe die Klägerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.
II. Diese Ausführungen halten jedenfalls in einem entscheidenden Punkt den Rügen der Revision nicht stand.
Das Berufungsurteil kann, soweit es der Klage stattgibt, schon deswegen keinen Bestand haben, weil Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerin bestehen.
1. Das Berufungsgericht geht ohne nähere Begründung davon aus, daß die Klägerin als Leasinggeberin an den sechs Leasingverträgen beteiligt ist, auf die sich die Klage stützt. Dafür bietet der aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ersichtliche Sachvortrag der Parteien indessen keine Grundlage.
Ausweislich des Inhalts der Vordrucke, die zum Abschluß der Leasingverträge Verwendung fanden, ist nicht die Klägerin, sondern die M. Leasing GmbH auf der Leasinggeberseite Vertragspartei geworden. Nach dem Text der Kopfzeile des Vordrucks trat die Klägerin „im Auftrag und für Rechnung der M. Leasing GmbH” auf. An diese – nicht an die Klägerin – richtete sich auch das vorgedruckte Vertragsangebot der Leasingnehmer, dessen Eingangssatz das Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils wörtlich wiedergibt. Nach dem gleichfalls vorgedruckten Text der Annahmeerklärung in der Zeile „Leasinggeber” des Vordrucks nahm die Klägerin das Angebot zum Abschluß des jeweiligen Leasingvertrages „namens der M. Leasing GmbH – Leasinggeber –” an.
Im Gegensatz hierzu hat die Klägerin die eingeklagten Ansprüche gegen den Beklagten von Anfang an und durchgängig aus eigenem Recht geltend gemacht. Eine Erklärung dafür ist sie schuldig geblieben. Dies läßt nur den Schluß zu, daß die Klägerin der durch den Vordruck vorgegebenen rechtlichen Konstruktion, nach der sie lediglich als Vertreterin der Leasinggeberin aufgetreten ist, keine Beachtung geschenkt oder keine rechtliche Bedeutung beigelegt hat. Entsprechendes gilt für den Beklagten, der in den Tatsacheninstanzen gleichfalls ohne weiteres davon ausgegangen ist, die Klägerin selbst stehe ihm in der Rolle der Leasinggeberin gegenüber. Dasselbe Versehen ist offenbar auch dem Berufungsgericht unterlaufen, denn es sieht die Klägerin gleichfalls als Leasinggeberin an, ohne auf den hiermit nicht zu vereinbarenden Inhalt der Vertragsurkunden einzugehen.
2. An diese Fehleinschätzung ist der erkennende Senat entgegen der von der Klägerin in der Revisionsinstanz vertretenen Auffassung nicht gebunden. Zwar ist richtig, daß der Beurteilung des Revisionsgerichts – von der hier nicht einschlägigen Ausnahme des § 561 Abs. 1 Satz 2 ZPO abgesehen – nach § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen unterliegt, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Dieses im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebene unstreitige Parteivorbringen ist hier aber schon in sich widersprüchlich. Denn nach dem Tatbestand des Berufungsurteils haben die Parteien einerseits übereinstimmend vorgetragen, die T. GmbH habe mit der Klägerin die sechs Leasingverträge abgeschlossen, aus denen diese die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten herleitet. Andererseits gibt der Tatbestand des Berufungsurteils den unstreitigen Parteivortrag durch wörtliche Aufnahme des entsprechenden Textes der verwendeten Vordrucke dahin wieder, daß die auf den Abschluß dieser sechs Leasingverträge gerichteten Vertragsangebote der T. GmbH und des Beklagten an die M. Leasing GmbH adressiert sind. Richteten sich demnach die Vertragsangebote der T. GmbH und des Beklagten nicht an die Klägerin, so können diese Angebote – von etwaigen weiteren, an die Klägerin selbst gerichteten Angeboten ist keine Rede – nicht zum Zustandekommen von Leasingverträgen mit der Klägerin geführt haben. Nach dem vom Berufungsgericht jedenfalls der Sache nach in Bezug genommenen weiteren Inhalt der Vertragsvordrucke, der von der Klägerin durch deren Vorlage im Prozeß vorgetragen und vom Beklagten nicht bestritten wurde und infolgedessen Bestandteil des unstreitigen Parteivorbringens ist, sind die Vertragsangebote der Leasingnehmerseite von der Klägerin auch nicht im eigenen Namen, sondern namens der M. Leasing GmbH, in deren Auftrag und für deren Rechnung die Klägerin handelte, angenommen worden. Auch dies ist mit der übereinstimmenden Angabe der Parteien nicht zu vereinbaren, die T. GmbH habe die Verträge mit der Klägerin geschlossen.
3. Angesichts dieser Widersprüchlichkeit bildet der aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ersichtliche übereinstimmende Parteivortrag keine geeignete Grundlage für die Bestimmung der Person des Leasinggebers. Entgegen der von der Klägerin in der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung läßt sich der Widerspruch auch nicht unter Rückgriff auf die Rechtsprechung zum Vorrang des im Tatbestand wiedergegebenen Parteivorbringens vor dem Inhalt in Bezug genommener Schriftsätze beheben. Anders als in den damit angesprochenen Fällen besteht die Widersprüchlichkeit hier innerhalb des im Tatbestand des Berufungsurteils beurkundeten Parteivorbringens selbst. Auch soweit der Inhalt der von der Klägerin als Anlagen zur Klageschrift vorgelegten Vertragsurkunden nur kraft Bezugnahme Bestandteil des Tatbestands geworden ist (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO), kann nichts anderes gelten. Gegenüber dem Inhalt eines in Bezug genommenen Schriftsatzes, der für die mündliche Verhandlung einen bestimmten Tatsachenvortrag der Partei ankündigt, genießt zwar das im Tatbestand selbst wiedergegebene Parteivorbringen Vorrang, weil die Parteien in der mündlichen Verhandlung abweichend vom Inhalt ihrer vorbereitenden Schriftsätze vorgetragen haben können (st.Rspr., z.B. BGHZ 139, 36, 39; 140, 335, 339, jeweils m.w.Nachw.). Für den Wortlaut einer in Bezug genommenen Vertragsurkunde kann das nicht gelten, weil dieser feststeht und einem variierenden Parteivortrag daher nicht zugänglich ist.
4. Damit entfällt die Grundlage für eine Verurteilung des Beklagten aufgrund eigener Ansprüche der Klägerin aus den der Klage zugrundeliegenden Leasingverträgen oder wegen deren Nichterfüllung. Ansprüche aus fremdem Recht (der Leasinggeberin) sind nicht Gegenstand der Klage; zudem fehlt es dafür an der Feststellung – und ausweislich des Tatbestands des Berufungsurteils auch bereits an der Darlegung – der Voraussetzungen einer Abtretung oder einer zulässigen Prozeßstandschaft der Klägerin. Übergangenen Sachvortrag hierzu zeigt diese in der Revisionsinstanz nicht auf.
III. Die Anschlußrevision der Klägerin hat dagegen keinen Erfolg. Soweit das Berufungsgericht Erfüllungsansprüche für die Zeit nach dem 19. Januar 1996 und Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung der der Klage zugrundeliegenden Leasingverträge sowie wegen Schuldnerverzuges verneint hat, ist die Klage unabhängig von der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin unbegründet.
1. Daß der Beklagte für die Zeit nach der Rückgabe der Leasingfahrzeuge, die das Berufungsgericht – von der Anschlußrevision unbeanstandet – auf den 19. Januar 1996 datiert, jedenfalls nicht mehr zur Zahlung von Leasingraten verpflichtet ist, zieht die Anschlußrevision nicht in Zweifel. Aus Rechtsgründen ist gegen die Auffassung des Berufungsgerichts auch nichts einzuwenden. War die Kündigung der Klägerin vom 12. Januar 1996 unwirksam, wovon das Berufungsgericht ausgeht, so hat sie zwar gegenüber dem Beklagten etwa bestehende Erfüllungsansprüche nicht zum Erlöschen gebracht. Es entspricht jedoch der Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß der Leasinggeber den Anspruch auf die Leasingraten verliert, wenn und solange er dem Leasingnehmer vertragswidrig den Gebrauch des Leasingobjekts entzieht (BGHZ 82, 121, 125; Urteil vom 30. September 1987 – VIII ZR 226/86, WM 1987, 1338 unter II 2 a). Dieser Fall ist auch dann gegeben, wenn der Leasingnehmer – wie hier – unter Berufung auf eine fristlose Kündigung, die die Beteiligten irrtümlich für wirksam halten, zur vorzeitigen Rückgabe des Leasingguts veranlaßt wird.
2. Die Kündigung der Klägerin vom 12. Januar 1996 hält das Berufungsgericht zu Recht für unwirksam.
a) Sind an einem Leasingvertrag mehrere Leasingnehmer beteiligt, so kann der Leasinggeber das Vertragsverhältnis wirksam nur einheitlich gegenüber allen Leasingnehmern kündigen (Senat BGHZ 26, 102, 103 für Mietverträge). Eine gegenüber einer Mehrheit von Leasingnehmern ausgesprochene Kündigung beendet den Leasingvertrag folglich nur dann, wenn sie jedem einzelnen Leasingnehmer gegenüber wirksam ist. Diesen rechtlichen Ansatz zieht auch die Anschlußrevision nicht in Zweifel.
b) Ist bei einem in den sachlichen Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes fallenden Finanzierungsleasingvertrag einer der Leasingnehmer Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG, so ist ihm gegenüber eine außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzuges nur unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG wirksam. Da die Kündigung, wie dargelegt, gegenüber allen Leasingnehmern nur einheitlich ausgesprochen werden kann, hängt die Wirksamkeit der Kündigung in solchen Fällen mithin insgesamt davon ab, daß gegenüber dem auf der Leasingnehmerseite beteiligten Verbraucher die Kündigungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG erfüllt sind (ebenso OLG Celle NJW-RR 1997, 1144, 1146).
Dieser Fall ist hier gegeben.
aa) Die Finanzierungsleasingverträge, auf deren Abschluß die von dem Beklagten mit unterzeichneten Vertragsangebote gerichtet waren und von deren Zustandekommen das Berufungsgericht ausgeht, fallen als sonstige Finanzierungshilfen im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG in den sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes (vgl. dazu zuletzt Senatsurteil vom 11. März 1998 – VIII ZR 205/97, WM 1998, 928 unter II 2 a).
bb) Der Beklagte ist ungeachtet seiner Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer der T. GmbH Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG. Für den Fall des Schuldbeitritts entspricht dies gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 133, 71, 77 f; 133, 220, 223; Urteil vom 25. Februar 1997 – XI ZR 49/96, ZIP 1997, 642 unter 2 a). Für den nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier gegebenen Fall, daß neben einer GmbH deren Gesellschafter und Geschäftsführer als weiterer Leasingnehmer an einem Finanzierungsleasingvertrag beteiligt ist, kann nichts anderes gelten. Die „konstruktiven Unterschiede” zwischen dem Beitritt eines Gesellschafters/Geschäftsführers zu einem Leasingvertrag mit „seiner” GmbH einerseits und dem gemeinschaftlichen Abschluß eines solchen Vertrages durch die GmbH und ihren Gesellschafter/Geschäftsführer als weiteren Leasingnehmer andererseits rechtfertigen es entgegen der Auffassung der Anschlußrevision nicht, im letzteren Falle dem Gesellschafter/Geschäftsführer den Schutz des Verbraucherkreditgesetzes zu versagen.
(1) Richtig ist zwar, daß durch den Abschluß eines Schuldbeitrittsvertrages ein selbständiges Schuldverhältnis zwischen dem Beitretenden und dem Kredit-(Leasing-)geber entsteht, während im anderen Falle die natürliche Person an dem einheitlichen Kredit-(Leasing-)vertrag beteiligt ist. Daraus folgt indessen – entgegen der Auffassung der Anschlußrevision – nicht, daß nur beim Schuldbeitritt eine getrennte Betrachtung der Zweckbestimmung des Kredits – einerseits für den Kreditvertrag, andererseits für den Schuldbeitritt – zu erfolgen hätte, bei der Beteiligung einer natürlichen Person an einem mit mehreren Kreditnehmern geschlossenen Kreditvertrag hingegen die Zweckbestimmung des Kredits einheitlich nach dem Schwerpunkt des Inhalts des Vertrages maßgeblich wäre. Vielmehr ist auch dann, wenn mehrere Personen an einem einheitlichen Kreditvertrag als Kreditnehmer beteiligt sind, für jede Person gesondert zu prüfen, ob der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für ihre bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt ist. § 1 Abs. 1 VerbrKrG bezieht in den Schutzbereich des Gesetzes alle natürlichen Personen ein, die einen gewerblichen Kredit aufnehmen, der nicht für eine bereits ausgeübte unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit bestimmt ist. Die Zweckbestimmung des Kredits muß deshalb jeweils im Hinblick auf die Person des einzelnen Kreditnehmers festgestellt werden. Die Schutzbedürftigkeit einer natürlichen Person als Kreditnehmer ist nicht deshalb geringer, weil neben ihr weitere natürliche oder juristische Personen in gleichem Umfang für die Kreditverbindlichkeit einzustehen haben. Unerheblich ist unter dem Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit ferner, ob andere an demselben Kreditvertrag beteiligte Kreditnehmer den Kredit für ihr Unternehmen oder ihre freiberufliche Tätigkeit nutzen und ob der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für eine solche Tätigkeit eines anderen Kreditnehmers bestimmt ist. Ungeachtet der von der Anschlußrevision herausgestellten strukturellen Verschiedenheit macht es unter dem Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit keinen Unterschied, ob eine natürliche Person einem Vertrag beitritt, durch den ein anderer Kreditnehmer einen gewerblichen Kredit für unternehmerische oder freiberufliche Zwecke in Anspruch nimmt, oder ob sie einen solchen Vertrag als weiterer Kreditnehmer mit abschließt. Entscheidend ist in beiden Fällen, ob der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages (auch) für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit dieser natürlichen Person bestimmt ist. Zweckbestimmungen im Hinblick auf andere Kreditnehmer haben insoweit – ebenso wie im Falle des Schuldbeitritts eines Verbrauchers zu einem Kreditvertrag (Senat BGHZ 133, 71, 76 f) – außer Betracht zu bleiben.
(2) Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf Bürgschaften (BGHZ 138, 321) vermag die Anschlußrevision für ihre gegenteilige Auffassung nichts herzuleiten. Zwar hat der Bundesgerichtshof dort (S. 326 f.) unter anderem auf die strukturellen Unterschiede zwischen Bürgschaft und Kreditvertrag bzw. Schuldbeitritt abgestellt. Die Schlußfolgerungen, die er daraus für die Frage der Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf den Bürgen gezogen hat, lassen sich jedoch auf den hier gegebenen Fall der gemeinschaftlichen Mitbegründung einer Kreditverbindlichkeit durch einen Verbraucher nicht übertragen. Der Beklagte ist, sofern die Leasingverträge auch mit ihm zustande gekommen sein sollten, selbst Kreditnehmer und damit in eigener Person aus dem Kreditvertrag verpflichtet. In dieser Rolle genießt er – anders als der Bürge, für den allenfalls eine entsprechende Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes in Frage käme – den unmittelbaren Schutz des Gesetzes.
(3) Die Folgerungen, die die Anschlußrevision aus der strukturellen Verschiedenheit von Schuldbeitritt und kreditvertraglicher Mitverpflichtung herleiten will, vermögen nicht zu überzeugen. Es kann nicht richtig sein, eine natürliche Person, die einem Kreditvertrag beitritt, durch den einem anderen, dem Kreditnehmer, ein Kredit für gewerbliche oder freiberufliche Zwecke gewährt wird, durch entsprechende Anwendung des Gesetzes in dessen Schutzbereich einzubeziehen, den gesetzlichen Verbraucherschutz dagegen im unmittelbaren Anwendungsbereich des Gesetzes einer natürlichen Person nur deshalb zu versagen, weil sie die Kreditverbindlichkeit von vornherein zusammen mit einem weiteren Kreditnehmer eingeht, für dessen gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit der Kredit bestimmt ist.
c) Ist der Beklagte nach alledem Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG, so wäre die Kündigung der Leasingverträge ihm gegenüber nur dann wirksam, wenn die Kündigungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG erfüllt wären. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen und von der Anschlußrevision nicht angegriffen werden, ist dies jedenfalls hinsichtlich der Voraussetzung einer qualifizierten Mahnung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerbrKrG nicht der Fall. Da ein mit mehreren Leasingnehmern geschlossener Leasingvertrag nur einheitlich gekündigt werden kann (III 2 a), ist die Kündigung der Klägerin damit insgesamt unwirksam (BGHZ 26, 102, 104 ff). Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht dahinstehen lassen, ob im Verhältnis zur T. GmbH die Kündigungsvoraussetzungen des § 554 BGB erfüllt sind.
d) Entgegen der Auffassung der Anschlußrevision verhilft auch das in § 9 Abs. 2 lit. b der Leasingbedingungen geregelte vertragliche Kündigungsrecht der von den Klägern ausgesprochenen Kündigungen nicht zur Wirksamkeit. Die Klausel läßt schon nicht, jedenfalls nicht mit der gebotenen Klarheit (§ 5 AGBG), erkennen, ob ein Kündigungsrecht des Leasinggebers auch für den Fall bestehen soll, daß bei einem Leasingvertrag mit mehreren Leasingnehmern der Kündigungsgrund (Zahlungseinstellung, Insolvenzantrag) nur in der Person eines von ihnen gegeben ist. Eine objektive, am Wortlaut der Klausel orientierte Auslegung aus der Sicht eines verständigen Leasingnehmers läßt zumindest auch die Deutung zu, daß ein mit mehreren Leasingnehmern geschlossener Vertrag nur dann gekündigt werden kann, wenn gegenüber allen Leasingnehmern einer der in der Klausel aufgeführten Kündigungsgründe besteht. Da Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders – hier: der Klägerin – gehen (§ 5 AGBG), ist die Klausel in dem zuletzt genannten, dem Beklagten günstigeren Sinne auszulegen. Ein Kündigungsrecht der Leasinggeberin bestünde demnach nur dann, wenn auch der Beklagte seine Zahlungen eingestellt hätte oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auch über sein Vermögen beantragt worden wäre. Hierzu hat das Berufungsgericht nichts festgestellt. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Anschlußrevision nicht auf. Auf die Wirksamkeit der Klausel und auf die weitere Frage, ob die Kündigungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG auch, wie das Oberlandesgericht meint, für eine nicht auf Zahlungsverzug, sondern auf Insolvenzgefahr gestützte außerordentliche Kündigung eines Kreditvertrages gelten, kommt es danach nicht mehr an.
3. Ob der Beklagte trotz der Unwirksamkeit der von der Klägerin ausgesprochenen Kündigung aus positiver Vertragsverletzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung schuldet, hat das Berufungsgericht mit Recht letztlich offengelassen, weil ein solcher Schaden jedenfalls der Höhe nach nicht schlüssig dargetan ist. Das Berufungsgericht geht zutreffend von der Erwägung aus, daß auch ein auf positive Vertragsverletzung gestützter Schadensersatzanspruch wegen Zahlungsverzugs eines Verbrauchers nur in den Grenzen des § 12 Abs. 2 VerbrKrG besteht und daß ein Leasinggeber, der das Leasinggut zurückfordert und zurückerhält, ohne den Leasingvertrag wirksam gekündigt zu haben, im Geltungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes nicht besser stehen darf, als er nach wirksamer fristloser Kündigung stünde. Die Klägerin hätte deshalb – ebenso wie zur schlüssigen Darlegung eines Anspruchs auf Ersatz des Kündigungsschadens – zur Ermittlung des gegen den Beklagten als Schadensersatz geltend gemachten Restsaldos gemäß § 12 Abs. 2 VerbrKrG die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten angeben müssen, um die sich die Restschuld für die Zeit zwischen der Rücknahme der Leasingfahrzeuge und dem jeweiligen Vertragsablauf vermindert. Daran fehlt es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts. Übergangenen Sachvortrag hierzu zeigt die Anschlußrevision nicht auf.
4. Entsprechendes gilt für die Verzugsschäden (Verzugszinsen, Kosten von Mahnungen und Rückbelastungen), deren tatsächliche Voraussetzungen die Klägerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat. Die Anschlußrevision hält dem lediglich entgegen, der Beklagte habe die Verzugsschäden als solche gar nicht bestritten. Mit dieser Erwägung läßt sich indessen die fehlende Schlüssigkeit des Schadensersatzbegehrens nicht überwinden. Dazu hätte es vielmehr der vom Berufungsgericht vermißten Angaben dazu bedurft, welche Raten die Klägerin zu welchen Zeitpunkten angemahnt hat, mit welchen Beträgen sie zurückbelastet wurde und wie sich die von ihr geltend gemachten Verzugszinsen errechnen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin dazu nichts vorgetragen. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Anschlußrevision auch insoweit nicht auf.
IV. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Der Senat kann noch nicht abschließend in der Sache entscheiden. Der rechtliche Gesichtspunkt, der der Revision zum Erfolg verhilft, ist in den Vorinstanzen offenbar von allen Beteiligten übersehen worden. Hätte das Berufungsgericht den Umstand erkannt, daß die Klägerin ausweislich der vorgelegten Vertragsurkunden am Abschluß der Leasingverträge nur als Vertreterin der M. Leasing GmbH beteiligt war, so hätte es die Parteien auf diesen Gesichtspunkt hinweisen müssen (§ 278 Abs. 3 ZPO). Da dies nicht geschehen ist, muß den Parteien nunmehr durch Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden (BGH, Urteil vom 2. Juli 1998 – IX ZR 255/97, WM 1998, 1675 unter III).
Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:
Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Klägerin die Vertragsangebote fristgerecht angenommen hat und ob die Leasingverträge über die der T. GmbH zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuge auch mit dem Beklagten als weiterem Leasingnehmer zustande gekommen sind. Es hält die in § 1 der Leasingbedingungen festgelegte Annahmefrist ebenso für gewahrt wie die Schriftform des § 4 VerbrKrG und sieht den Zugang schriftlicher Annahmebestätigungen an den Beklagten als entbehrlich an. Hiergegen erhebt die Revision des Beklagten verschiedene Rügen. Soweit der Beklagte hierauf bei der neuerlichen Verhandlung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz zurückkommen sollte, wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob sich Feststellungen zum – formwirksamen – Zustandekommen der Leasingverträge mit dem Beklagten nicht jedenfalls deshalb erübrigen, weil beide Leasingnehmer aus der Durchführung der mit dem Beklagten möglicherweise nicht formwirksam zustande gekommenen Leasingverträge über längere Zeit hinweg Vorteile gezogen haben und es dem Beklagten deshalb gemäß § 242 BGB verwehrt sein könnte, sich gegenüber der Leasinggeberin auf das Fehlen formgültiger Verträge zu berufen (vgl. zuletzt Senat BGHZ 142, 23, 34 = WM 1999, 1412 unter II 5 a m.w.Nachw.).
Unterschriften
Dr. Deppert, Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 28.06.2000 durch Zöller, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
BGHZ |
BGHZ, 370 |
BB 2000, 1693 |
DB 2000, 1809 |
DStR 2000, 1572 |
DStZ 2000, 730 |
NJW 2000, 3133 |
NWB 2000, 3907 |
BGHR |
EWiR 2001, 139 |
NZM 2000, 975 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2000, 1632 |
WuB 2000, 1205 |
WuB 2000, 1251 |
ZAP 2000, 1176 |
ZIP 2000, 1493 |
ZMR 2000, 748 |
JA 2001, 6 |
MDR 2000, 1235 |
NJ 2000, 654 |
GmbHR 2000, 878 |
ZBB 2001, 92 |