Leitsatz (amtlich)
1. Läßt es ein Gesellschafter – mit oder ohne Stundungsabrede – zu, daß die Gesellschaft Forderungen, die ihm gegen sie aus Warenlieferungen zustehen, fortlaufend um bis zu mehrere Monate verspätet begleicht, so kann darin zwar nicht in Höhe jeder einzelnen zu spät beglichenen Forderung, wohl aber in Höhe des durchschnittlichen offenen Forderungssaldos eine nach den Kapitalersatzregeln zu beurteilende Kreditgewährung liegen.
2. Wie das „Stehenlassen” einer Kredithilfe bewirkt auch das Unterlassen der Geltendmachung einer dem Gesellschafter aus einem Verkehrsgeschäft gegen die Gesellschaft zustehenden Forderung die Umqualifizierung der Mittel nur dann, wenn der Gesellschafter wenigstens die Möglichkeit hatte, die den Eintritt der Krise begründenden Umstände zu erkennen (Ergänzung BGH, 1994-11-07, II ZR 270/93).
Nachgehend
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Januar 1993 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem am 15. Dezember 1989 eröffneten Konkurs über das Vermögen der K. O. GmbH & Co., einer im Jahre 1987 gegründeten Gesellschaft, die sich mit der Herstellung von Kaltwalzprodukten befaßte. Die Beklagte, die in der Rechtsform einer GmbH ebenfalls ein Kaltwalzwerk sowie eine Präzisions-Zieherei betreibt, trat der Gemeinschuldnerin am 21. April 1988 als Gesellschafterin bei. Seitdem belieferte sie die Gemeinschuldnerin mit Stahl, den diese zu bearbeiten und sodann wieder an die Beklagte zurückzuliefern hatte. Die aus diesen Vorgängen entstehenden beiderseitigen Forderungen sollten miteinander verrechnet werden. Da die Gemeinschuldnerin infolge technischer Schwierigkeiten im Betriebsablauf nicht im vorgesehenen Umfang lieferfähig war, wurden die Rechnungen der Beklagten – durch Zahlungen oder Verrechnungen – um bis zu mehrere Monate verspätet ausgeglichen.
Der Kläger sieht hierin die Rückgewähr von kapitalersetzenden Leistungen der Beklagten. Er hat diese mit der Behauptung, die Gemeinschuldnerin sei seit langem überschuldet gewesen, auf Rückzahlung der verspätet beglichenen Rechnungsbeträge im Gesamtbetrag von knapp 900.000,– DM in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers in Höhe von 193.766,90 DM nebst Zinsen stattgegeben. Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt. Der Senat hat die Revision des Klägers nicht angenommen. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision den Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt im Umfang des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat das fortlaufende „Stehenlassen” der Kaufpreisforderungen als Gesellschafterleistung angesehen, die bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einen Ersatz von Eigenkapital darstellen könne. Das ist im Ausgangspunkt rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist es unerheblich, ob, wie das Berufungsgericht es getan hat, die von der Rechtsprechung entsprechend den §§ 30, 31 GmbHG entwickelten Kapitalersatzregeln oder, was im vorliegenden Fall ebenso in Betracht kommt, § 32 a Abs. 3 GmbHG in Verbindung mit § 32 a KO angewendet werden.
a) Stundungs- und Fälligkeitsabreden, die im Rahmen von Verkehrsgeschäften zwischen der Gesellschaft und ihrem Gesellschafter getroffen werden, können wirtschaftlich einer Darlehensgewährung entsprechen (BGHZ 81, 252, 262 f.; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 32 a, b Rdn. 93 f. m.w.N.). Um solche rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen handelt es sich hier allerdings jedenfalls insoweit nicht, als die – zumindest nach der Behauptung der Beklagten; das Berufungsurteil ist in diesem Punkt nicht eindeutig – vertraglich vereinbarte Zahlungsfrist von 60 Tagen überschritten worden ist. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt sind die Forderungen um bis zu 8 1/2 Monate verspätet, also nach Verstreichen des offenbar vereinbarten Zahlungsziels beglichen worden. Es ist rechtlich umstritten, ob das bloße Unterlassen der Geltendmachung eines Anspruchs, den der Gesellschafter gegen die Gesellschaft hat, eine Leistung im Sinne des Kapitalersatzrechts – nämlich eine „Rechtshandlung” im Sinne des § 32 a Abs. 3 GmbHG – sein kann (vgl. Hachenburg/Ulmer aaO § 32 a, b Rdn. 87 ff.; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 8. Aufl. §§ 32 a, 32 b Rdn. 46, 100). Der Senat hat im Zusammenhang mit dem „Stehenlassen” von früher gewährten Gesellschafterhilfen nach Eintritt der Gesellschaftskrise die Notwendigkeit einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung für die Umqualifizierung eines der Gesellschaft belassenen Darlehens verneint, weil solche Mittel auch ohne rechtsgeschäftliche Verbindlichkeit das erforderliche Eigenkapital ersetzen, wenn durch sie die sonst gebotene Liquidation der Gesellschaft vermieden wird (BGHZ 105, 168, 185 f.; Sen.Urt. v. 6. Mai 1985 – II ZR 132/84, ZIP 1985, 1075, 1076 und v. 18. November 1991 – II ZR 258/90, ZIP 1992, 177, 179). Wird eine erst nach Eintritt der Krise fällig werdende Forderung des Gesellschafters aus einem Verkehrsgeschäft nicht geltend gemacht, so ist das nicht anders zu beurteilen. Der Senat bleibt auch nach erneuter Prüfung bei seiner Ansicht, daß es in diesen Fällen einer besonderen „Finanzierungsabrede” zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter (vgl. dazu Hachenburg/Ulmer aaO § 32 a, b Rdn. 30 ff. sowie Scholz/K. Schmidt aaO §§ 32 a, 32 b Rdn. 44 ff., jeweils m.w.N.) nicht bedarf. Auch im Fall der Darlehensgewährung ist zur Anwendbarkeit der Kapitalersatzregeln nicht eine neben dem Darlehensvertrag getroffene besondere Finanzierungsabrede erforderlich. Freilich findet hier in Form eines Vertrages ein rechtsgeschäftliches Handeln statt. Ein solches soll auch für das „Stehenlassen” von Gesellschaftermitteln erforderlich sein. Indessen besteht der wirkliche Grund für die Behandlung der Gesellschafterleistung als Eigenkapitalersatz nicht in dem Abschluß eines Vertrages, sondern darin, daß eine aus eigener Kraft nicht mehr lebensfähige Gesellschaft durch die Zuführung oder das Belassen von Finanzierungsmitteln am Leben erhalten wird. Der sich hieraus ergebenden Folgeverantwortung (vgl. Wiedemann, ZIP 1986, 1293, 1297) können sich die Gesellschafter nicht dadurch entziehen, daß sie behaupten und beweisen, daß ein Vertragsschluß oder auch nur eine unverbindliche Abrede (vgl. Hachenburg/Ulmer aaO § 32 a, b Rdn. 91 f.) mit der Gesellschaft über die Mittelzuführung oder über eine nicht abgezogene Leistung oder das Unterlassen der Geltendmachung einer Forderung aus einem Verkehrsgeschäft nicht stattgefunden habe. Dem entspricht es, daß in der Literatur an eine Finanzierungsabrede, soweit sie für erforderlich gehalten wird, denkbar geringe Anforderungen gestellt werden; so soll etwa eine stillschweigende Stundung regelmäßig schon dann anzunehmen sein, wenn ein Gesellschafter eine fällige und nicht uneinbringliche Forderung gegen die Gesellschaft nicht nur kurzfristig nicht geltend macht (Hachenburg/Ulmer aaO § 32 a, b Rdn. 30; vgl. dazu auch v. Gerkan, GmbHR 1990, 384, 387).
Auch die Revision zieht im übrigen nicht in Zweifel, daß die Unterstützung, die die Beklagte der Gemeinschuldnerin durch das Belassen der Mittel, die zur Begleichung ihrer Forderungen nötig gewesen wären, gewährt hat, den Eigenkapitalersatzregeln unterliegen kann, sofern die sonstigen Voraussetzungen dafür gegeben sind.
b) Die Revision ist jedoch der Ansicht, einer solchen Wertung als Kapitalersatz stehe hier entgegen, daß auch außenstehende Warenlieferanten ihre Forderungen nicht sogleich nach Ablauf der Zahlungsfrist geltend zu machen pflegten und dies nach dem, wie sie rügt, vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Vorbringen der Beklagten auch im vorliegenden Fall nicht getan hätten. Die Beklagte habe, so meint die Revision, die Durchsetzung ihrer Forderungen nicht über die verkehrsüblichen Gepflogenheiten hinaus in einer Weise aufgeschoben, daß dies einer wirtschaftlichen Nutzung des Kapitalwerts durch die Gesellschaft gleichkäme.
Daran ist sicher richtig, daß nicht jede geringfügige Überschreitung der marktüblichen Zahlungsfristen zur Annahme einer kapitalersetzenden Leistung zu führen braucht; auch Fälligkeitsvereinbarungen haben diese Wirkung nur dann, wenn sie deutlich von den üblichen Konditionen abweichen (Hachenburg/Ulmer aaO § 32 a, b Rdn. 94; Scholz/K. Schmidt aaO §§ 32 a, 32 b Rdn. 102). Von einer geringfügigen Überschreitung kann indessen bei den vom Berufungsgericht festgestellten Verspätungen von bis zu 8 1/2 Monaten keine Rede mehr sein (vgl. dazu auch Hueck, in: Baumbach/Hueck, GmbHG 15. Aufl. § 32 a Rdn. 31). Ob die Gemeinschuldnerin den darin liegenden Kredit in diesem Umfang auch von dritter Seite eingeräumt bekommen hätte, ist eine andere Frage; nach ihr beurteilt sich, ob sie insoweit noch als kreditwürdig angesehen werden konnte (siehe dazu unten 3).
2. Das Berufungsgericht hat die durch die Zahlungsverzögerungen bewirkte Kreditgewährung in jeder einzelnen Forderung gesehen, die nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist beglichen worden ist; die spätere Tilgung der Forderung durch Bezahlung oder Verrechnung hat es entsprechend § 30 Abs. 1 GmbHG für eine unzulässige Rückzahlung gehalten. Diese Beurteilung der Vorgänge beanstandet die Revision zu Recht.
a) Von einer Kapitalnutzung im Sinne einer Unternehmensfinanzierung kann grundsätzlich nur gesprochen werden, wenn die Finanzierungsmittel der Gesellschaft für eine gewisse Dauer zur Verfügung gestellt werden. Kurzfristige Überbrückungskredite werden dann nicht von den Kapitalersatzregeln erfaßt, wenn im Zeitpunkt der Einräumung des Kredits aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens objektiv damit gerechnet werden konnte, daß die Gesellschaft den Kredit in der vorgesehenen kurzen Zeitspanne werde ablösen können (vgl. auch Sen.Urt. v. 27. November 1989 – II ZR 310/88, GmbHR 1990, 125, 126 f. m.w.N.). In einem solchen Fall handelt es sich nicht um eine Leistung, an deren Stelle der Gesellschafter als ordentlicher Kaufmann der Gesellschaft Eigenkapital zugeführt hätte (vgl. § 32 a Abs. 1 GmbHG). So war es hier, soweit es um die verspätete Begleichung der einzelnen Rechnungen geht. Die Gemeinschuldnerin war, was die jeweilige Einzelforderung betrifft, bis zum Zusammenbruch des Unternehmens offenbar in der Lage, sie, wenn auch verspätet, so doch in absehbarer Zeit zu begleichen, zumal sie die von der Beklagten an sie gelieferten Waren nach Bearbeitung wieder an diese zurücklieferte und die beiderseitigen Entgelte sodann verrechnet werden konnten. Hatte damit die faktische „Stundung” der einzelnen Forderung keinen kapitalersetzenden Charakter, so kann auch die spätere Erfüllung des Anspruchs nicht als unzulässige Rückzahlung gewertet werden.
b) Damit ist freilich, wie auch die Revision in ihren Hilfserwägungen einräumt, die Beurteilung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt des Eigenkapitalersatzes nicht erschöpft. Dadurch, daß die Gemeinschuldnerin die Begleichung ihrer Verbindlichkeiten aus den Warenlieferungen ständig über die üblichen Zahlungsziele hinaus vor sich herschob, verschaffte sie sich einen fortlaufend bestehenbleibenden Kredit in Höhe der Gesamtsumme des jeweiligen überfälligen Forderungsbestandes. Die Nutzung der auf diese Weise zur Verfügung stehenden Finanzmittel bedeutet bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Ersatz von Eigenkapital (vgl. LG Hamburg GmbHR 1991, 531 f.; Scholz/K. Schmidt aaO §§ 32 a, 32 b Rdn. 39). Der Höhe nach besteht dieser Kapitalersatz – die Revision weist darauf zutreffend hin – in dem durchschnittlichen Saldo der „gestundeten” Forderungen. Das bedeutet im vorliegenden Fall, daß eine nach § 32 a GmbHG, § 32 a KO sowie entsprechend den §§ 30, 31 GmbHG auszugleichende Rückzahlung – nur – gegeben sein kann, sofern jener Durchschnittssaldo die bei Konkurseröffnung vorhandenen überfälligen Forderungen überstieg. Der Vortrag der Beklagten, der Saldo sei in der letzten Zeit vor Konkurseröffnung kontinuierlich zurückgeführt worden, läßt auf eine solche Rückgewähr schließen. Hierzu fehlt es bisher jedoch an tatsächlichen Feststellungen. Diese müssen nunmehr nachgeholt werden.
3. Sollte sich eine Kreditrückzahlung in diesem Sinne feststellen lassen, so käme eine Erstattungspflicht der Beklagten sowohl entsprechend den §§ 30, 31 GmbHG als auch nach § 32 a GmbHG in Verbindung mit § 32 a KO in Betracht; die Frist des § 41 Abs. 1 KO (siehe dazu Sen.Urt. v. 20. September 1993 – II ZR 151/92, ZIP 1993, 1614 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 123, 289 bestimmt) war bei Klageerhebung am 9. August 1990 noch nicht abgelaufen. Es bedürfte jedoch auch wegen der übrigen Voraussetzungen noch weiterer tatsächlicher Feststellungen.
a) Das gilt zunächst, soweit das Berufungsgericht auf die von ihm angenommene allgemeine Kreditunwürdigkeit der Gemeinschuldnerin abgestellt hat. Die Frage der Kreditwürdigkeit beurteilt sich immer im Hinblick auf die konkrete Gesellschafterhilfe, um deren kapitalersetzenden Charakter es geht (BGHZ 119, 201, 212). Es kommt also darauf an, ob die Gemeinschuldnerin in der Lage gewesen wäre, sich den mit der ständigen verspäteten Begleichung der Lieferantenforderungen der Beklagten verbundenen Kredit, der zur Abdeckung des jeweils durchschnittlich offenbleibenden überfälligen Forderungssaldos erforderlich war, aus eigener Kraft zu beschaffen. In diesem Zusammenhang spielt es auch eine Rolle, ob ein der Gesellschaft nicht angehörender Warenlieferant in der Situation der Beklagten die fortlaufende verspätete Forderungstilgung nach Eintritt der Krise etwa mit der Erwägung fortgesetzt hätte, daß dies – unter Berücksichtigung der Höhe des der Gesellschaft damit weiter zur Verfügung gestellten Kredits – für ihn im Hinblick auf die Fortführung der Geschäftsbeziehung und eine etwaige Aussicht, die Rückstände – hier insbesondere durch die Verrechnung mit seinen Gegenforderungen – allmählich abbauen zu können, für ihn vorteilhafter gewesen wäre als der sofortige Zusammenbruch des Unternehmens (vgl. dazu Hachenburg/Ulmer aaO § 32 a, b Rdn. 50). Dabei ist die Sicht eines außenstehenden, wirtschaftlich vernünftig handelnden Warenlieferanten entscheidend (vgl. Sen.Urt. v. 28. September 1987 – II ZR 28/87, ZIP 1987, 1541, 1542).
b) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Gesellschaft, bei der danach wegen der verhältnismäßig hohen Anfangsinvestitionen und sodann wegen erheblicher Störungen im Produktionsablauf praktisch von Beginn an die Verbindlichkeiten rechnerisch höher waren als die vorhandenen Vermögenswerte, wegen der ab Februar/März 1989 nicht mehr gegebenen positiven Fortführungsprognose (vgl. dazu BGHZ 119, 201, 213) im Sinne von § 63 Abs. 1 GmbHG überschuldet war. In einem solchen Fall ist der Zeitpunkt, von dem ab – nicht nur ganz kurzfristige – Gesellschafterleistungen wie Eigenkapital zu behandeln sind, unabhängig von einer nach den üblichen Kriterien zu beurteilenden Kreditunwürdigkeit immer erreicht (BGHZ 109, 55, 59 f. m.w.N.; Sen.Urt. v. 14. Juni 1993 – II ZR 252/92, ZIP 1993, 1072, 1073). Jene Feststellung des Berufungsgerichts läßt keinen Rechtsfehler erkennen; auch die Revision zeigt keine Gesichtspunkte auf, die insoweit die Beurteilung durch das Berufungsgericht in Frage stellen könnten.
Auch unter diesem Gesichtspunkt reichen jedoch – abgesehen von den unter 2 b erörterten Fragen – die bisherigen Feststellungen für eine Verurteilung der Beklagten nicht aus. Die Anwendbarkeit der Kapitalersatzregeln hängt, wie der Senat in seinem Urteil vom 7. November 1994 (II ZR 270/93, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) entschieden hat, im Fall des „Stehenlassens” einer Gesellschafterhilfe auch davon ab, ob der Gesellschafter die Krise der Gesellschaft zumindest erkennen konnte, wobei freilich an die dabei erforderliche Sorgfalt strenge Anforderungen zu stellen sind. Dies gilt auch, wenn ein Gesellschafter eine ihm gegen die Gesellschaft zustehende Forderung aus einem Verkehrsgeschäft nach Eintritt der Krise nicht geltend macht. Denn auch in einem solchen Fall erhalten die der Gesellschaft schon vorher zur Verfügung stehenden Liquiditätsmittel erst dadurch den Charakter von Eigenkapital, daß sie nach Eintritt der Unternehmenskrise nicht abgezogen werden. Den Gesellschafter für die damit verbundenen Folgen einstehen zu lassen ist nur dann zu rechtfertigen, wenn er wenigstens die Möglichkeit hatte, die den Eintritt der Krise begründenden Umstände zu erkennen (Sen.Urt. v. 7. November 1994 aaO).
Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt: Wenn auch die Beklagte in der kritischen Zeit nicht an der Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin beteiligt gewesen sei, so hätten sich die Gesellschafter doch monatlich versammelt und von der Geschäftsführung – damals war der weitere Kommanditist A. der alleinige Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Gemeinschuldnerin – betriebswirtschaftliche Auswertungen vorgelegt bekommen. Die Beklagte habe von vornherein mit dem Auftreten anfänglicher Verluste des Unternehmens und dementsprechend mit der Notwendigkeit einer Stützung der Gemeinschuldnerin durch die Gesellschafter gerechnet und deshalb besonderen Grund gehabt, die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu beobachten. Insbesondere sei der Umstand, daß die der Gemeinschuldnerin von den Banken eingeräumten Kreditlinien am Bilanzstichtag, dem 28. Februar 1989, ausgeschöpft und erhebliche Verbindlichkeiten unbeglichen gewesen seien, für sie unschwer zu erkennen gewesen.
Dies alles reicht jedoch, wie die Revision zu Recht beanstandet, im Hinblick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht aus, die Kenntnismöglichkeit der Beklagten zu begründen. Die Gemeinschuldnerin war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts praktisch von Anfang an rechnerisch überschuldet. Gleichwohl waren alle Beteiligten einschließlich der finanzierenden Banken zunächst zuversichtlich, daß sich die insbesondere durch die Störungen im Produktionsablauf bedingten Schwierigkeiten dauerhaft würden beheben lassen. Eine solche positive Fortbestehensprognose, wie sie das Berufungsgericht noch für 1988/Anfang 1989 angenommen hat, bestand nach seinen Feststellungen ab Ende Februar 1989 nicht mehr. Der bis zu diesem Zeitpunkt eingetretene Gesamtverlust war mit rund 857.000,– DM in der Bilanz zum 28. Februar 1989 zu niedrig ausgewiesen; denn diese Bilanz war, wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, deswegen „geschönt”, weil der damalige Geschäftsführer A. unter anderem durch fingierte Rechnungen den Forderungsbestand aufgebläht hatte. Diese Manipulationen wurden erst im September 1989 aufgedeckt; die daraufhin eingeleitete Überprüfung der wirtschaftlichen Lage führte zur alsbaldigen Konkursantragstellung.
Dieser Geschehensablauf läßt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu, den vorliegenden Fall als „Normalfall” einzustufen, in dem ohne weiteres davon auszugehen ist, daß der Gesellschafter bei gehöriger Sorgfalt den Eintritt der Krise rechtzeitig erkennen kann (BGHZ 75, 334, 339; Sen.Urt. v. 18. November 1991 – II ZR 258/90, ZIP 1992, 177, 179, v. 17. Februar 1992 – II ZR 154/91, ZIP 1992, 618, 620, v. 9. März 1992 – II ZR 168/91, ZIP 1992, 616, 617 und v. 7. November 1994 aaO m.w.N.). Die Beklagte war nicht an der Geschäftsführung beteiligt und deshalb zur zutreffenden Einschätzung der wirtschaftlichen Lage bis zu einem gewissen Grade auf die Information durch den Geschäftsführer angewiesen, zumal es bei den Gegebenheiten des konkreten Falles entscheidend auf die Beurteilung der Zukunftsaussichten des Unternehmens ankam. Deshalb läßt sich die Kenntnismöglichkeit der Beklagten nicht damit begründen, daß selbst die „geschönte” Bilanz auf den 28. Februar 1989 die Lage der Beklagten hinreichend habe erkennen lassen. Der geschäftsführende Gesellschafter war offenbar bemüht, seinen Mitgesellschaftern die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft positiver darzustellen, als sie in Wirklichkeit war. Es hätte daher näherer Begründung bedurft, warum es der Beklagten gleichwohl ohne weiteres möglich gewesen sein soll, bereits in den Monaten Februar/März 1989 – also sogar noch vor Aufstellung der Bilanz – zu erkennen, daß die bisher von allen Beteiligten gehegte Zuversicht, die Schwierigkeiten, mit denen das Unternehmen seit langem zu kämpfen hatte, würden alsbald überwunden werden, jetzt nicht mehr gerechtfertigt war. Daran fehlt es. Die Kreditlinien waren als solche nicht voll ausgeschöpft; denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren bei der Dr. Bank noch 43.000,– DM frei, und die D. Bank soll bereit gewesen sein, eine Überziehung des Kreditrahmens in Höhe von weiteren rund 400.000,– DM zu dulden. Das Berufungsgericht hat diesen Beträgen die vorhandenen Lieferantenschulden gegenübergestellt. Deren Fälligkeit hat es jedoch nur für ca. 400.000,– DM festgestellt; hierin sind zudem offenbar die Forderungen des weiteren Kommanditisten C. enthalten, der ebenso wie die Beklagte einen um bis zu mehrere Monate verspäteten Forderungsausgleich duldete.
4. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen (siehe oben 2, 3 a, b) getroffen werden können.
Fundstellen
BB 1995, 60 |
NJW 1995, 457 |
ZIP 1995, 21 |
DNotZ 1995, 482 |
GmbHR 1995, 35 |
ZBB 1995, 82 |