Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Zahlung des Sichterheitseinbehaltes
Leitsatz (amtlich)
Auch wenn vereinbart ist, daß die Abtretung einer Forderung nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern von der Zustimmung des Schuldners abhängig sein soll, wirkt die Genehmigung des Schuldners nicht auf den Zeitpunkt der Abtretung zurück (im Anschluß an BGHZ 70, 299, 303 und Senatsurteil vom 4. Juni 1959 – VII ZR 42/58 = LM BGB § 399 Nr. 8).
Normenkette
BGB §§ 399, 184
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches OLG (Entscheidung vom 24.06.1988; Aktenzeichen 14 U 28/87) |
LG Kiel (Entscheidung vom 26.11.1986; Aktenzeichen 3 O 177/86) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig vom 24. Juni 1988 und der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 26. November 1986 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, 11.283,08 DM nebst 4, 5% Zinsen hieraus seit dem 11. Januar 1986 an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Konkursverwalter des Vermögens der L. B. KG. Am 23. November 1981 erteilte die beklagte Gemeinde der KG einen „Auftrag” über die Installation von Lüftungseinrichtungen. Dem Vertragsschluß lagen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts „Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen” (im folgenden: ZVB) der Beklagten zugrunde, in denen es u.a. heißt:
„23.Abtretung (zu § 16: gemeint VOB/B)
23.1 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können ohne Zustimmung des Auftraggebers nur unter folgenden Bedingungen abgetreten werden:
a) Die Abtretung erstreckt sich auf alle Forderungen – ausschließlich des darin enthaltenen Umsatzsteuerbetrages – aus einem genau zu bezeichnenden Auftrag. Sie umfaßt außer diesem Auftrag auch etwaige Nachträge, die als solche bezeichnet sind. Abgetreten ist der noch ausstehende Betrag in voller Höhe.
b) Eine weitere Abtretung durch den neuen Gläubiger ist ausgeschlossen.
c) Die Abtretung wirkt gegenüber dem Auftraggeber – und zwar vom angezeigten Abtretungsdatum ab – erst wenn sie dem Auftraggeber vom alten Gläubiger (Auftragnehmer) und vom neuen Gläubiger unter genauer Bezeichnung der auftraggebenden Stelle und des Auftrags unter Verwendung des vorgeschriebenen Formblattmusters schriftlich angezeigt worden ist. Sind Ansprüche aus mehreren Aufträgen abgetreten worden, so muß jede Abtretung auf einem gesonderten Formblatt angezeigt werden.
23.2 Abtretungen, die nicht unter Nr. 23.1 fallen (z.B. Teilabtretungen), sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers wirksam. Für diese Abtretungen gilt Nr. 23.1 insoweit, als nichts anderes vereinbart ist.
23.3 Der neue Gläubiger muß Zahlungen, die der Auftraggeber nach der Abtretung an den Auftragnehmer leistet, gegen sich gelten lassen, wenn seit dem Eingang der Abtretungsanzeige Nr. 23.1 c) beim Auftraggeber und dem Tag der Zahlung (Barzahlungen, Abgang des Überweisungsauftrags oder des Schecks aus der Kasse) noch nicht 6 Werktage verstrichen sind. Das gilt nicht, wenn der die Zahlung bearbeitende Kassenbeamte schon vor Ablauf dieser Frist von der Abtretungsanzeige Kenntnis hatte. Im übrigen bleiben die Vorschriften von § 407 BGB unberührt.
23.4 Der Auftraggeber bestätigt dem Auftragnehmer den Eingang der Abtretungsanzeige.”
Die Beklagte behielt nach Vorlage der Schlußrechnung der L. B. KG vom 15. November 1983 zunächst einen Betrag von 11.283,08 DM als Sicherheit für etwaige Garantieansprüche ein.
Mit Schreiben vom 5. Januar 1984 – dem eine Abtretungsanzeige der KG vom z. Dezember 1983 beigefügt war – teilte die G.-Bank AG der Beklagten mit, daß die Forderungen der KG an sie abgetreten seien. Das Amtsgericht H. ordnete durch Beschluß vom 17. Januar 1984 die Sequestration des gesamten beschlagnahmefähigen Vermögens der L. B. KG an; insbesondere sprach es gegen die spätere Gemeinschuldnerin ein allgemeines Veräußerungsverbot aus. In einem an die G.-Bank gerichteten Schreiben vom 23. Februar 1984 erklärte die Beklagte u.a.: „… werden wir diesen Betrag auf das von Ihnen mit Schreiben vom 5. Januar 1984 angegebene Konto mit dem entsprechenden Vermerk überweisen.” Mit Beschluß vom 27. Februar 1984 eröffnete das Amtsgericht H. das Konkursverfahren über das Vermögen der L. B. KG.
Mit der Klage verlangt der Kläger Zahlung der noch ausstehenden 11.283,08 DM nebst Zinsen an sich. Die Beklagte meint, sie habe mit befreiender Wirkung an die G.-Bank geleistet.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der – zugelassenen – Revision, die die Beklagte zurückzuweisen bittet, verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht nimmt an, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zahlung des Sicherheitseinbehaltes nicht zu, da die Abtretung der Forderung an die G.-Bank aufgrund der von der Beklagten mit Schreiben vom 23. Februar 1984 erklärten Zustimmung mit rückwirkender Kraft wirksam geworden sei und die Beklagte daher mit befreiender Wirkung an die Bank gezahlt habe.
Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1. Durch den zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten abgeschlossenen Vertrag ist die Abtretbarkeit von Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an besondere – in ihrer Gesamtheit zu keinem Zeitpunkt erfüllte – Erfordernisse gebunden worden. Die Aushändigung solcher zusätzlicher Vertragsbedingungen an den kaufmännischen Vertragspartner ist – wie der Senat bereits ausgesprochen hat (BGHZ 102, 293, 304) – nicht einmal in jedem Fall notwendig; es genügt regelmäßig der klar und eindeutig gegebene Hinweis auf sie (vgl. neuerdings Senatsurteil vom 11. Mai 1989 – VII ZR 150/88 – zur Veröffentlichung bestimmt). Dabei muß die Bezugnahme auf solche Vertragsbedingungen so gefaßt sein, daß bei dem Vertragspartner keine Zweifel auftreten können und er auch sonst in der Lage ist, sich über die Bedingungen ohne weiteres Kenntnis zu verschaffen (Senatsurteil a.a.O.). Insoweit enthält das Berufungsurteil zwar keine -substantiierten Feststellungen. Aus dem Gesamtzusammenhang von Tatbestand und Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem dort in Bezug genommenen Vorbringen der Parteien ergibt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit, daß die Parteien stets von der – auch von der Revision nicht in Frage gestellten – wirksamen Einbeziehung der ZVB ausgegangen sind und ausgehen. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts erweckt daher insoweit keine Bedenken.
2. Es ist somit davon auszugehen, daß auch Nr. 23 der ZVB der Beklagten Vertragsbestandteil wurde. Denn die Vereinbarung eines abgeschwächten Abtretungsausschlusses ist möglich, z.B. Bindung an bestimmte Formen der Abtretungserklärung, an eine Mitteilung an den Schuldner, an dessen Zustimmung usw. (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 1989 – VII ZR 150/88 – zur Veröffentlichung bestimmt; BGH Urteil vom 4. Mai 1977 – VIII ZR 230/76 = WM 1977, 819, 820 = LM 399 BGB Nr. 16; Roth in MünchKomm, 2. Aufl., § 399 BGB Rdn. 25 m.w.N.). Grundsätzliche Bedenken gegen die Zulässigkeit von – auch abgeschwächten – Abtretungsausschlüssen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen nicht (Senatsurteil BGHZ 102, 293, 300 m.w.N.).
Nr. 23 ZVB enthält einen grundsätzlichen Abtretungsausschluß und läßt – wie sich aus Wortlaut und Sinn der Regelung ohne weiteres ergibt – die Abtretung ohne Zustimmung des Schuldners nur ausnahmsweise dann zu, wenn die sämtlichen dort genannten Voraussetzungen zusammentreffen. Das war zu keinem Zeitpunkt der Fall. So ist nach Nr. 23.1 Buchst. a) der fraglichen Klausel erforderlich, daß die Abtretung sich nicht auf den in der Forderung enthaltenen Umsatzsteuerbetrag erstreckt. Diese Bedingung ist nicht erfüllt. Ferner wäre es z.B. – zusätzlich – notwendig gewesen, eine weitere Abtretung durch den Gläubiger auszuschließen (Buchst. b)). Auch daran fehlt es. Danach kann auch hier offen bleiben, ob der Wirksamkeit der Abtretung im vorliegenden Fall weitere, aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Hindernisse entgegenstehen würden.
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es für die Entscheidung des Streitfalles nicht von Bedeutung, daß die Beklagte der Abtretung nachträglich zugestimmt hat.
a) Allerdings ist im Grundsatz anerkannt, daß die an sich abredewidrig erklärte Abtretung später Geltung erlangen kann. Umstritten ist jedoch insbesondere, ob die Heilung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Abtretung oder nur für die Zukunft erfolgt (vgl. etwa Palandt/Heinrichs, BGB, 48. Aufl., § 399 BGB Anm. 4 einerseits und Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Allg. Teil, 14. Aufl., § 34 II 1 andererseits). Ferner wird erwogen, ob es einer vertraglichen Aufhebung des Abtretungsverbotes bedarf oder ob die einseitige Zustimmung des Schuldners genügt (vgl. dazu Palandt/Heinrichs und Larenz jeweils a.a.O.) Teilweise werden die Fälle, in denen die Abtretbarkeit völlig ausgeschlossen ist, von denen unterschieden, in denen die Abtretbarkeit an die Zustimmung des Schuldners gebunden wird (vgl. z.B. Peter Bülow, Recht der Kreditsicherheiten, 2. Aufl., S. 323 ff., Rdn. 998-1.000, 1004).
b) In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß eine Abrede über den Ausschluß der Abtretbarkeit einer Forderung (§ 399 BGB) diese von vornherein als ein unveräußerliches Recht entstehen läßt mit der Folge, daß eine der Vereinbarung zuwiderlaufende Abtretungsvereinbarung schlechthin gegenüber jedem Dritten unwirksam ist und keinerlei Gläubigerrechte übertragen kann (BGHZ 40, 156, 160; 70, 299, 303; vgl. a. Senatsurteil 102, 293, 301). Nach den vom VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen stellt die die Abtretung nachträglich in ihren Willen aufnehmende Erklärung des Schuldners in einem solchen Fall keine Zustimmung oder Genehmigung im Sinne der §§ 182, 184 BGB dar. Der „Genehmigung” kommt vielmehr die Bedeutung eines Einverständnisses mit der Aufhebung des vertraglichen Abtretungsverbotes oder eines Verzichts auf die Einrede aus § 399 BGB durch den Schuldner zu. In beiden Fällen ist eine Anwendung der §§ 182, 184 BGB ausgeschlossen, so daß eine Rückwirkung nicht eintritt. Für eine analoge Anwendung von § 185 Abs. 2 BGB besteht in einem solchen Falle kein Anlaß (BGHZ 70, 299, 303). Der VIII. Zivilsenat konnte in jenem Fall unentschieden lassen, wie die Rechtslage zu beurteilen ist, wenn die Abtretung einer Forderung vertraglich nicht ausgeschlossen, aber doch an die Zustimmung des Schuldners gebunden wurde (so schon der Senat BGHZ 40, 156, 163, und später BGHZ 102, 293, 301/302).
c) Der vom Bundesgerichtshof seinerzeit entschiedene Fall und der offen gebliebene, hier gegebene Fall sind im Ergebnis gleich zu beurteilen. Wesentliche Unterschiede bestehen insoweit nicht.
Auch in einem Fall wie dem vorliegenden bleibt die Forderung trotz der Abtretung zunächst im Vermögen des Zedenten, so daß sie z.B. dort wirksam gepfändet werden kann (Senatsurteil BGHZ 102, 293, 301). Insbesondere wenn wie hier die – an sich genau vereinbarten – Voraussetzungen einer zustimmungsfreien Abtretung nicht vorliegen, bringt der gleichwohl zustimmende Schuldner ebenfalls sein Einverständnis mit der Aufhebung bzw. Einschränkung des vereinbarten Abtretungsverbots zum Ausdruck. Er verzichtet darauf, sich auf § 399 BGB zu berufen, was ihm in diesem Falle genauso wenig verwehrt werden könnte wie in jenem. Mit dem – auch hier gegebenen – modifizierten Abtretungsausschluß will der Schuldner verhindern, daß sein Gläubiger völlig uneingeschränkt über die Forderung verfügen kann. Eine Zession soll daher nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam sein. Jede diese Voraussetzungen nicht erfüllende Abtretung ist demnach zunächst genauso wirkungslos wie eine solche, die trotz eines uneingeschränkten Abtretungsausschlusses erklärt wird. Deshalb hat die Vereinbarung eines Zustimmungsvorbehalts letztlich keine eigenständige materielle Bedeutung. Denn auch wenn ein solcher Vorbehalt fehlt, macht die Zustimmung des Schuldners die abredewidrige Abtretung wirksam (Jauernig/Stürner, BGB, 4. Aufl., §§ 399, 400, Anm. 2 b).
Es wäre daher ungerechtfertigt, der Zustimmungserklärung des Schuldners in der einen Fallgruppe Rückwirkung zuzubilligen, die ihr in der anderen nicht zuerkannt werden kann. Dem entspricht es, daß die §§ 182 ff. BGB insoweit nicht unmittelbar anwendbar sind. Sie gelten nur für gesetzliche, nicht für rechtsgeschäftlich begründete Zustimmungserfordernisse (vgl. Steffen in BGB-RGRK, 12. Aufl., 182 Rdn. 3). Auch bei wertender Betrachtung ergibt sich, daß die genannten Vorschriften in Fällen der vorliegenden Art nicht entsprechend anwendbar sind. Anderenfalls müßte z.B. § 184 Abs. 2 BGB herangezogen werden, obwohl der die Abtretung „genehmigende” Schuldner selbst gar nicht über die Forderung verfügen kann und ihm gegenüber eine Pfändung nicht möglich ist (vgl. Merz LM BGB § 399 Nr. 17 = Anm. zu BGHZ 70, 299).
d) Im übrigen ergibt sich auch aus den einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten selbst, daß eine Heilung ex tunc hier nicht in Betracht kommt. Denn Nr. 23.3 ZVB verlangt in Abweichung von § 407 BGB den Ablauf einer gewissen Frist seit Eingang der Abtretungsanzeige. Die Annahme, die Abtretungsvereinbarung solle durch die Zustimmungserklärung des Schuldners doch bereits für den Zeitpunkt ihres Abschlusses in Kraft gesetzt werden, ist mit dieser Bestimmung nicht zu vereinbaren (vgl. Blaum, Das Abtretungsverbot nach § 399 2. Alt. BGB und seine Auswirkungen auf den Rechtsverkehr (1983), S. 148).
e) Dieses Ergebnis ist allein sach- und interessengerecht. Für die Beurteilung eines etwaigen Rangkonflikts kann es nicht von entscheidender Bedeutung sein, ob die Parteien einen Zustimmungsvorbehalt verabredet haben oder nicht. Das Vertrauen eines Erwerbers auf die Zuwendung einer Forderung, deren Abretbarkeit unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Schuldners steht, wird vom Gesetz nicht geschützt. Es ist daher gerechtfertigt, in beiden Fällen den Zessionar geschützten Drittinteressen weichen zu lassen (vgl. Bülow, a.a.O., S. 325, Rdn. 999, und S. 327, Rdn. 1004). Dem entspricht es, daß nach einhelliger Ansicht eine zwischen der Abtretung und der Genehmigung oder Zustimmung des Drittschuldners von einem Gläubiger des Forderungsberechtigten ausgebrachte Pfändung wirksam bleibt (Senatsurteil BGHZ 102, 293, 302 m.N.).
Im übrigen stellt sich die Mitwirkungshandlung, die Genehmigung des Schuldners, aber auch sowohl aus der Sicht des Abtretenden wie aus der des Abtretungsempfängers nicht anders dar, ob nun die Abtretung nach dem Vertrag gänzlich ausgeschlossen oder nur zustimmungsbedürftig ist.
Der Senat hat denn auch bereits in seinem Urteil vom 4. Juni 1959 (VII ZR 42/58 = WM 1959, 854 – LM BGB § 399 Nr. 8) entschieden, daß die Genehmigung der Abtretung. in einem solchen Fall keine rückwirkende Kraft hat. Daran hält er fest. Soweit demgegenüber das Schrifttum Rückwirkung annimmt, gilt das ebenfalls einheitlich für beide Fälle (vgl. etwa Palandt/Heinrichs a.a.O. § 399 BGB Anm. 4; Serick Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung IV § 51 I 2 und V § 66 II).
4 Die Abtretung der Forderung an die G.-Bank war somit den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam, weil die Zustimmung hierzu erst nach Erlaß des allgemeinen Veräußerungsverbots (§ 106 Abs. 1 S. 3 KO) erteilt wurde. Die vor Erlaß des Verbots getroffene Verfügung bleibt zwar unberührt, wenn sie von der Genehmigung eines Dritten abhängig ist und diese erst nach Wirksamwerden des Veräußerungsverbots rückwirkend erteilt wird (vgl. RGZ 134, 73, 78). Eine solche Rückwirkung ist hier aber gerade nicht eingetreten. Mit der bloßen Abtretung schied der Anspruch noch nicht aus dem Vermögen der späteren Gemeinschuldnerin aus.
5. Nach alledem können die Urteile beider Vorinstanzen nicht bestehen bleiben. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO stattzugeben.
Fundstellen
Haufe-Index 609630 |
BGHZ, 172 |
NJW 1990, 109 |
KTS 1990, 47 |
ZIP 1989, 1137 |
JZ 1989, 807 |
JuS 1990, 230 |