(1) Bier ist von der Steuer befreit, wenn es gewerblich verwendet wird
1. |
zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte, [Bis 31.10.2022: ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen,] [1] |
2. |
zur Herstellung von Essig, |
3. |
vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel nach Nummer 1 noch Lebensmittel sind, |
5. |
unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm, |
6. |
unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen zur Herstellung von anderen Lebensmitteln mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm, ausgenommen Bier und andere alkoholhaltige Getränke, |
8. |
[3]zur Gewinnung von Alkohol nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes durch einen Erlaubnisinhaber nach § 5 oder § 10 des Alkoholsteuergesetzes. |
(2) Bier ist ebenfalls von der Steuer befreit, wenn es
1. |
als Probe innerhalb und außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird, |
2. |
im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet wird, die nicht der Biersteuer unterliegen, |
3. |
als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen wird, |
4. |
unter Steueraufsicht vernichtet wird, |
5. |
von Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter als Haustrunk unentgeltlich abgegeben wird. |
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. |
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
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2. |
bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtgewerbliche steuerbefreite Verwendung nach Absatz 1 zuzulassen. |
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