(1) 1Das [Bis 31.10.2022: zuständige ] [2]Hauptzollamt kann dem Verwender auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen Bier im Rahmen seiner Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung an Steuerlager oder an andere Verwender abzugeben. 2Der Verwender hat dem Bier bei der Abgabe Handelspapiere beizugeben, die mit der Aufschrift "Unversteuertes Bier" versehen sind.

 

(2) Die Steueranmeldung nach § 23a Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

[1] § 39d eingefügt durch Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen. Anzuwenden ab 01.07.2011.
[2] Gestrichen durch Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022. Anzuwenden bis 31.10.2022.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge