(1) 1Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine oder mehrere Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne von Absatz 2 unterhält oder Weiterbildungsveranstaltungen im Sinne von Absatz 3 durchführt, kann auf Antrag von der zuständigen Behörde als Träger der Weiterbildung anerkannt werden. 2Gemeinden und Gemeindeverbände gelten als anerkannte Träger der Weiterbildung.
3Die Anerkennung setzt voraus, daß der Träger
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in Schleswig-Holstein regelmäßig Veranstaltungen der Weiterbildung anbietet, |
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sein Weiterbildungsangebot veröffentlicht und grundsätzlich allen zugänglich macht, soweit nicht aus besonderen pädagogischen Gründen eine bestimmte Auswahl des Teilnehmerkreises geboten ist, |
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die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen seines hauptberuflichen Personals nach den arbeitsrechtlichen Anforderungen und den jeweils geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen sozialverträglich ausgestaltet und darum bemüht ist, dem Gebot der Gleichstellung Rechnung zu tragen, |
und daß
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von ihm in Schleswig-Holstein unterhaltene Einrichtungen den Anforderungen von Absatz 2 genügen. |
(2) Bildungsstätten und andere Institutionen, die organisierte Veranstaltungen zur Weiterbildung anbieten und durchführen (Einrichtungen der Weiterbildung), können auf Antrag von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie den Anforderungen von Absatz 1 entsprechen und die Qualifikation ihrer Lehrkräfte, die verbindliche Festlegung von Bildungszielen, die Qualität ihres Angebotes sowie die räumliche und sachliche Ausstattung eine sachgemäße und teilnehmerorientierte Bildung gewährleisten.
(3) Bieten Träger der Weiterbildung, die keine Einrichtung in Schleswig-Holstein unterhalten, Weiterbildungsveranstaltungen an, so müssen diese nach Art, Umfang, Dauer und Ausgestaltung geeignet sein, die vom Träger angegebenen Bildungsziele zu erreichen.
(4) Die Anerkennung kann mit der Auflage verbunden werden, daß der zuständigen Behörde Auskünfte über Art und Zahl der angebotenen Bildungsveranstaltungen, über Art und Umfang der Finanzierung, über Art, Zahl und Geschlecht des dort beschäftigten Personals und über die Verteilung der Teilnehmenden nach Alter und Geschlecht zu erteilen sind.
(5) Bei der Anerkennung von Trägern und Einrichtungen der Weiterbildung wirkt die Kommission Weiterbildung (§ 27) durch einen Ausschuß beratend mit.