(1) 1Die Landesregierung wird durch eine Kommission Weiterbildung beraten, deren Aufgabe es ist, die Entwicklung der Weiterbildung in Schleswig-Holstein zu fördern. 2Die Kommission unterbreitet der Landesregierung Vorschläge, Empfehlungen und Gutachten auf dem Gebiet der Weiterbildung und unterstützt das Zusammenwirken im Sinne von § 26. 3Sie erarbeitet auf der Grundlage einer Bestandsaufnahme der Weiterbildung in Schleswig-Holstein den Entwurf des Landesentwicklungsplans Weiterbildung, der die Bedürfnisse und die Förderung von Frauen in besonderer Weise berücksichtigt. 4Die Landesregierung regelt die Zusammensetzung der Kommission Weiterbildung und des Ausschusses nach § 20 Abs. 1 und § 22 Abs. 5 durch Beschluß. 5Dabei sollen Frauen und Männer in gleicher Anzahl vertreten sein. 6Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein führt die Geschäfte der Kommission Weiterbildung.

 

(2) Zur örtlichen und regionalen Koordinierung und Kooperation im Bereich der Weiterbildung sollen Beratungsorgane in den Kreisen und kreisfreien Städten eingerichtet werden.

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