(1) 1Der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen der allgemeinen, politischen und beruflichen Weiterbildung (Bildungsurlaub) steht allen Beschäftigten einschließlich derer, die sich in einer Berufsausbildung befinden, zu. 2Als Beschäftigte gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie ihnen Gleichgestellte und andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.

3Arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des Satzes 2 sind such behinderte Menschen in Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen.

 

(2) 1Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Schleswig-Holstein haben, sowie die Beamtinnen und Beamten nach § 1 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes und die Richterinnen und Richter im Sinne des Landesrichtergesetzes. 2Dienstherren im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes gelten als Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes.

 

(3) Das Beschäftigungsverhältnis von Seeleuten hat im Sinne dieses Gesetzes seinen Schwerpunkt in Schleswig-Holstein, wenn sich

 

1.

der Sitz der Reederei, der Partenreederei, der Korrespondentenreederei oder der Vertragsreederei in Schleswig-Holstein befindet oder

 

2.

der Heimathafen des Schiffes in Schleswig-Holstein befindet und das Schiff die Bundesflagge führt.

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