Rn 39

Die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (Neufassung)[52] löste zum 26. Juni 2017 die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren[53] ab. Die Neufassung gilt, wie auch die bisherige Fassung, allgemein und unmittelbar (Art. 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Einer Umsetzung in das deutsche Recht bedarf es deshalb nicht. Einige Verordnungsbestimmungen werden sich allerdings nur dann sinnvoll und praxisgerecht anwenden lassen, wenn sie mit dem deutschen Verfahrensrecht verzahnt werden.

 

Rn 40

Zwar enthält Art. 102 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (EGInsO) bereits entsprechende Regelungen zur bisherigen Fassung der Verordnung. Die Neufassung bringt aber gegenüber der bisherigen Fassung eine Vielzahl von Änderungen und Neuerungen mit sich, sodass das geltende Recht zu ändern ist. Das Gesetz passt die Bestimmungen der Neufassung in das deutsche Verfahrensrecht ein. Er sieht insbesondere die Einführung eines neuen Art. 102c EGInsO vor, der sich an den geltenden Bestimmungen des Art. 102 EGInsO orientiert. Der neue Art. 102c EGInsO berücksichtigt jedoch auch die Ergänzungen und Änderungen, die die Neufassung im Vergleich zur bisher geltenden Fassung erfahren hat. Er enthält insbesondere Bestimmungen zu den in der Neufassung erstmals vorgesehenen Rechtsbehelfen und gerichtlichen Entscheidungen, zur örtlichen Zuständigkeit bei sogenannten Annexklagen, zu verfahrensrechtlichen Einzelheiten der "synthetischen" Abwicklung von Sekundärinsolvenzverfahren und zu Einzelfragen bei der Bewältigung der Insolvenz der Mitglieder von Unternehmensgruppen.

 

Rn 41

Da die Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 auch über den 26.06.2017 hinaus für die bis dahin eröffneten Verfahren gelten wird (Art. 84 Abs. 2 der Neufassung), soll Art. 102 EGInsO daneben bestehen bleiben. Die erforderlich gewordenen Änderungen werden darüber hinaus zum Anlass genommen, einzelne notwendige Korrekturen in der Insolvenzordnung vorzunehmen. Dies betrifft den Straftatbestand der Insolvenzverschleppung, § 15a.

[52] ABl. L 141 vom 05.06.2015, S. 19.
[53] ABl. L 160 vom 30.06.2000, S. 1.

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