Rn 7

Konkrete Voraussetzungen für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht werden durch Abs. 1 Satz 1 nicht definiert. Allerdings besteht die Insolvenzantragspflicht nur im sog. Aussetzungszeitraum nicht, der zunächst bis zum 30. September 2020 andauert. Dieser Aussetzungszeitraum kann allerdings durch das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) nach § 4höchstens bis zum 31. März 2021 verlängert werden. Für die Insolvenzantragspflicht wegen des Insolvenzgrunds der Überschuldung ist ab dem 1. Oktober 2020 Abs. 2 zu beachten (Rdn. 34 f.).

 

Rn 8

Auch wenn Abs. 1 Satz 1 die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vorbehaltlos für den Aussetzungszeitraum anordnet, ergeben sich aus Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1 Satz 3 Einschränkungen. Diese bestehen aber nur bei Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit, da Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1 Satz 3 nur auf diese Bezug nehmen. Die Überschuldung (§ 19 InsO) wird in diesen nicht erwähnt und spielt folglich dort keine Rolle. Daraus folgt, dass die Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung somit generell und ausnahmslos für den Aussetzungszeitraum suspendiert ist. Zur Verlängerung des Aussetzungszeitraums für die Insolvenzantragspflicht wegen des Insolvenzgrunds der Überschuldung bis zum 31. Dezember 2020 Rdn. 34 f.

 

Rn 9

Die Insolvenzantragspflicht wird nach Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht rückwirkend zum 1. März 2020 ausgesetzt, sodass der Aussetzungszeitraum – vorbehaltlich einer Verlängerung durch das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) nach § 4 – vom 1. März 2020 bis zum 30. September 2020 andauert.[10]

[10] Zur rückwirkenden Anwendung siehe Rdn. 9.

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