Rn 5
Die Vorschrift bezieht sich insbesondere auf Ansprüche des Schuldners aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge, wobei im Hinblick auf den Regelungszweck eine weite Definition des Begriffes der laufenden Bezüge geboten ist.
Rn 6
Unter Abs. 1 fallen daher jede Art von Arbeitseinkommen, Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Arbeitsentgelt für Strafgefangene, Ruhegelder und ähnliche fortlaufende Einkünfte, die nach dem Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährt werden, sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Anspruch nehmen, Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann, Hinterbliebenenbezüge, die wegen des früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, Renten, die aufgrund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen geschlossen worden sind, Renten und sonstige laufenden Geldleistungen der Sozialversicherungsträger oder der Bundesanstalt für Arbeit im Falle des Ruhestandes, der teilweisen oder vollständigen Erwerbsunfähigkeit oder der Arbeitslosigkeit, sowie insgesamt alle sonstigen, den explizit genannten Bezügen rechtlich oder wirtschaftlich gleichstehende Einkünfte.
Rn 7
Die systematische Stellung der Vorschrift ist im Hinblick auf die maßgebliche Bedeutung im Zusammenhang mit dem Restschuldbefreiungsverfahren nicht vollkommen stringent, ein Zusammenhang mit den übrigen Vorschriften, die das Schicksal von Rechtsgeschäften regeln, die im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch nicht oder nicht vollständig abgewickelt sind bzw. auch nach Verfahrenseröffnung noch fortdauern, besteht allenfalls mittelbar.
Rn 8
Die Vorausabtretung oder Verpfändung wird nach Ablauf von zwei Jahren gerechnet ab dem Ende des Kalendermonats, in welchem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist, kraft Gesetzes unwirksam.
Rn 9
Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses, nicht dessen Rechtskraft, da die Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses nicht von der Rechtskraft abhängt (§ 27).
Rn 10
Wird die durch die rechtsgeschäftliche Verfügung besicherte Forderung eines Gläubigers vor Ablauf dieses Zeitraumes aufgrund der durch die Abtretung vereinnahmten Zahlungen erfüllt, endet die Wirksamkeit der Vorausverfügung zeitlich vorher; endet das Insolvenzverfahren vor Ablauf der Zeitgrenze von zwei Jahren, verbleibt es bei der Befristung, diese gilt unabhängig von der Fortdauer des Insolvenzverfahrens ggf. auch noch im anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren.
Rn 11
Hat der Schuldner die Restschuldbefreiung (§§ 287 ff.) beantragt und im Rahmen seines Antrags die Abtretung seiner pfändbaren Bezüge an einen Treuhänder erklärt, kann diese Abtretung erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens wirksam werden. Die Formulierung des § 287 Abs. 2 n. F. ist daher unzutreffend. Die im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens zusammen mit dem Restschuldbefreiungsantrag erklärte Vorausabtretung der Bezüge an einen Treuhänder kann entgegen dem Gesetzeswortlaut schon deshalb nicht in der Zeit des noch andauernden Insolvenzverfahrens wirksam werden, weil es in dieser Verfahrensphase einen Treuhänder gem. § 291 Abs. 2 noch gar nicht gibt. Darüber hinaus trifft der Schuldner eine Verfügung über einen Vermögenswert, der nach der Verfahrenseröffnung nicht mehr seiner Verfügungsbefugnis unterfällt, sondern derjenigen des Insolvenzverwalters, respektive des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren gem. § 313. Solange das Insolvenzverfahren andauert, fällt daher der pfändbare Teil der Bezüge i. S. d. Abs. 1 nach Wegfall der ursprünglichen Vorausverfügung als Neuerwerb in die Insolvenzmasse. In diesem Zusammenhang ist die Neuregelung des § 196 Abs. 1 zu beachten, wonach die Schlussverteilung zu erfolgen hat, sobald die Insolvenzmasse mit Ausnahme des laufenden Einkommens des Schuldners verwertet ist.
Rn 12
Die Anwendbarkeit des § 114 Abs. 1 mit der zeitlichen Beschränkung der Abtretung greift nur unter dem Vorbehalt, dass die rechtsgeschäftliche Vorausverfügung des Schuldners nicht bereits aus anderen Gründen z. B. wegen Verstoßes gegen ein Abtretungsverbot unwirksam oder nach Maßgabe der §§ 129 ff. anfechtbar ist. In diesem Fall stehen die Ansprüche der Insolvenzmasse zu, soweit sie pfändbar sind.
Rn 13
Die zeitliche Begrenzung der Wirksamkeit von Vorausverfügungen war im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens insbesondere von Seiten der Kreditwirtschaft stark kritisiert worden, da eine Entwertung der Arbeitnehmereinkommen als Sicherungsmittel befürchtet wurde.
Die Gegenansicht kritisierte die Dauer der Wirksamkeit von Vorausverfügungen, die nach dieser Auffassung auf maximal ein Jahr hätte angelegt sein dürfen. Durch die Verkürzung des Abtretungszeit...