Rn 15
Ist im Verfahren nach § 126 über sonstige Unwirksamkeitsgründe der Kündigung – etwa über die Länge der Kündigungsfrist, die Frage des Zugangs der Kündigung oder das Vorliegen von Sonderkündigungsschutz – entschieden worden, erstreckt sich die Bindungswirkung des § 127 Abs. 1 Satz 1 hierauf nicht. Denn zu einer Entscheidung über solche Aspekte waren die Gerichte im Verfahren nach § 126 nicht befugt (§ 126 Rn. 32). Über solche Fragen ist im Kündigungsschutzprozess also von Neuem zu entscheiden. Eine im Verfahren nach § 126 womöglich bereits durchgeführte Beweisaufnahme, etwa über die Voraussetzungen von Sonderkündigungsschutz, ist im Kündigungsschutzprozess zu wiederholen, wobei Beweisergebnisse aus dem Verfahren nach § 126 mitunter im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden können.[20]
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