Rn 17
Eine Änderung der Sachlage liegt immer dann vor, wenn neue Tatsachen entstanden sind.[21] Eine Gesetzesänderung oder die Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt für sich genommen nicht. Dass neue Beweismittel zur Verfügung stehen, ist ebenfalls nicht ausreichend.[22] Die Darlegungs- und Beweislast für den Wegfall der Bindungswirkung trägt im Kündigungsschutzprozess der Arbeitnehmer.[23]
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