Rn 35

Ebenso muss die Anfechtung einer Rechtshandlung zulässig sein, wenn diese zunächst unmittelbar nur einen Aus- oder Absonderungsberechtigten benachteiligt.[58] Regelmäßig wird der Benachteiligte seinem Rechtsverlust eine (höhere) Anmeldung zur Tabelle folgen lassen, was sich wiederum mittelbar nachteilig auf die Quote der übrigen Insolvenzgläubiger auswirkt. Auch dieses gilt es im Interesse einer bestmöglichen Gläubigerbefriedigung zu verhindern.

[58] a.A. Kübler/Prütting-Paulus, § 129 Rn. 21; Kuhn/Uhlenbruck, § 29 Rn. 20.

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