Rn 16

Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte (z.B. § 108, § 177 Abs. 1, § 185 Abs. 2 Var. 1 BGB) entfalten ihre Rechtswirkungen im Zeitpunkt der Zustimmung durch den Dritten. Im Falle der Einwilligung (§ 183 BGB) oder gleichzeitigen Zustimmung entfaltet die zugrunde liegende Rechtshandlung ihr Rechtswirkungen demnach im Zeitpunkt der für sie jeweils geltenden Regelungen.[33] Für die Genehmigung (§ 184 BGB) ist der Zeitpunkt des Zugangs der einseitig empfangsbedürftigen Willenserklärung beim Erklärungsempfänger maßgebend, nicht hingegen die möglicherweise materielle Rückwirkung der Erklärung.[34] Die vormundschaftsgerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Ehegatten (z.B. § 1365 Abs. 2, § 1369 Abs. 2 BGB) entfaltet nach § 53 Abs. 1 FGG (bzw. § 40 Abs. 3 Satz 1 FamFG) ihre Rechtswirkungen mit Rechtskraft der Verfügung/des Beschlusses bzw. nach § 53 Abs. 2 Satz 2 FGG (bzw. § 40 Abs. 3 Satz 3 FamFG) mit Bekanntgabe der Anordnung/des Beschlusses der sofortigen Wirksamkeit an den Antragssteller. Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung (z.B. §§ 1643, 1821, 1822 BGB) entfaltet ihre Rechtswirksamkeit hingegen erst, wenn sie dem Dritten gegenüber durch den Vormund mitgeteilt wird und dieser dabei zu erkennen gibt,[35] dass er den Vertrag so, wie er geschlossen und vom Vormundschaftsgericht genehmigt wurde, billigt (§ 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB).

 

Rn 17

Zivilrechtliche Rechtsgeschäfte, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung bedürfen, entfalten ihre rechtliche Wirkung i.S. des § 140 mit Vertragsschluss (Rn. 11). Auf den Zeitpunkt der behördlichen Genehmigung kommt es nicht an.[36] Bei Verträgen, die der devisenrechtlichen Genehmigung bedürfen, kommt es demnach auf den Vertragsschluss und nicht auf die Genehmigung an, weil diese öffentlich-rechtlicher Natur ist.[37]

[33] MünchKomm-Kirchhof, § 140 Rn. 8; Schmidt-Rogge, § 140 Rn. 7.
[34] § 159 RegEInsO (S. 166); BGH NJW 1979, 102, 103 (zum AnfG); Schmidt-Rogge, § 140 Rn. 7; Uhlenbruck-Hirte, § 140 Rn. 3; FK-Dauernheim, § 140 Rn. 10; MünchKomm-Kirchhof, § 140 Rn. 8.
[35] BGH WM 1955, 264 (265); Palandt-Diederichsen, BGB, § 1829 Rn. 4.
[36] Uhlenbruck-Hirte, § 140 Rn. 3; Schmidt-Rogge, § 140 Rn. 7; Kilger/K. Schmidt, KO, § 30 Anm. 7b.
[37] BGH WM 1958, 1417 (1419); BGH NJW 1979, 102 (103); FK-Dauernheim, § 140 Rn. 10.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge