Rn 18
Die Abtretung einer Forderung (§ 398 BGB) bzw. rechtsgeschäftliche Übertragung anderer Rechte (§ 413 BGB) ist vorgenommen, sobald der Abtretungs- bzw. Übertragungsvertrag wirksam zustande gekommen ist. Sind abtretbare Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1, 46 Abs. 1 AO) Gegenstand der Zession, entfaltet diese ihre Rechtswirkungen frühestens ab Zugang der formwirksamen Abtretungsanzeige bei der zuständigen Finanzbehörde (§ 46 Abs. 2 AO).
Rn 19
Die (Voraus-)Abtretung zukünftiger Forderungen (z.B. Globalzession) ist frühestens vorgenommen, sobald die Forderung entsteht. Dies gilt auch bei der Vorausabtretung im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts. Die Forderungsentstehung gehört zur Vollendung des mehraktigen Gesamttatbestandes. Zwar ist die Verfügung bereits mit Abschluss des Abtretungsvertrags beendet, doch tritt der Rechtsübergang erst mit dem Entstehen der Forderung ein. Auf die Fälligkeit der Forderung kommt es hinsichtlich der Frage der Rechtswirkungsentfaltung nicht an.
Rn 20
Bei Dauerschuldverhältnissen ist hinsichtlich des rechtlichen Wirkungseintritts zwischen befristeten und betagten Forderungen zu differenzieren. Betagte Forderungen entstehen bereits mit Vertragsschluss (insgesamt) und sind damit erfüllbar, werden aber erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig.
Rn 21
Für die Rechtshandlung der Vorausabtretung künftiger Mietansprüche gilt das unter Rn. 19 gesagte ebenfalls. Haben die Parteien periodische Gebrauchsüberlassung vereinbart (regelmäßig bei Gebäudemiete), sind die Mietansprüche nach § 163 BGB befristet (nicht betagt) und entstehen somit für jeden Zeitabschnitt neu und nicht mit Abschluss des Mietvertrags. Maßgeblicher Zeitpunkt i.S. des § 140 Abs. 1 ist dann der Beginn des jeweiligen Zeitabschnitts für den der Mietzins zu entrichten ist. § 140 Abs. 3 ist in diesem Zusammenhang nur maßgeblich, wenn nicht die Abtretung der Mietansprüche, sondern die Begründung des Mietverhältnisses selbst angefochten wird (vgl. Rn. 86, 89).
Rn 22
Demgegenüber sind Leasingraten in der festgelegten Grundmietzeit regelmäßig betagt, so dass diese trotz periodischer Entrichtung bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstehen.
Rn 23
Der (wiederkehrende) Vergütungsanspruch für geleistete Dienste (z.B. Vorausabtretung des pfändbaren Arbeitseinkommens) ist ebenfalls befristet und entsteht deshalb keinesfalls vor der Dienstleistung. Auch der Anspruch auf Vergütung kassenärztlicher Leistungen entsteht nicht vor deren Erbringung. Anders hingegen bei der Abtretung einer Werklohnforderung. Diese entsteht mit Abschluss des Werkvertrags. Unerheblich sind dagegen der Zeitpunkt der Erbringung der Werkleistung oder ihre Abnahme.