Rn 24
Die Barzahlung entfaltet ihre rechtlichen Wirkungen im Zeitpunkt der sachenrechtlichen Übereignung (§§ 929 ff. BGB) des Geldes (Rn. 13). Auf eine erst spätere Gutschriftsbuchung kommt es wegen ihrer rein deklaratorischen Bedeutung nicht an.
Rn 25
Bei der Rechtshandlung der bargeldlosen Banküberweisung kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem der Anspruch des Empfängers auf die Gutschrift (der Anspruch auf Gutschrift ist auf Überführung des eingezahlten oder überwiesenen Betrags in das Vermögen des Empfängers gerichtet) entsteht. Das ist der Fall, wenn der betreffende Betrag bei der Empfängerbank eingegangen ist – bei der bankinternen Überweisung bereits mit der Belastungsbuchung auf dem Konto des Auftraggebers. Die deklaratorisch wirkende Gutschrift auf dem Empfängerkonto ist dagegen unerheblich.
Rn 26
Beim Lastschriftverfahren ist zwischen dem Abbuchungsauftragsverfahren und dem Einzugsermächtigungsverfahren zu unterscheiden. Die Erteilung des Abbuchungsauftrags bzw. der Einziehungsermächtigung und die daraufhin erfolgte bargeldlose Zahlung, stellen sich als einheitlicher Vorgang einer mehraktigen Rechtshandlung (Rn. 8 f.) dar. Gemeinsam ist beiden Verfahren, dass die rechtliche Wirkung eines gläubigerbenachteiligenden Rechtserfolgs nicht bereits mit der Belastungsbuchung beim Schuldner eintritt. Das Abbuchungsauftragsverfahren charakterisiert sich dadurch, dass der Zahlungspflichtige seiner Bank den Auftrag erteilt, Lastschriften seines namentlich benannten Gläubigers, einzulösen und dem eigenen Konto zu belasten. Die rechtlichen Wirkungen treten aus Gläubigersicht nicht bereits mit dem vorläufig gutgeschriebenen Einzugsbetrags auf dessen Konto ein, sondern erst mit der wirksamen Einlösung der Lastschrift durch die Schuldnerbank (Zahlstelle). Wirksamkeitsvoraussetzung in diesem Sinne ist die Belastung des Kontos nach Maßgabe der AGB des Schuldnerkreditinstituts zuzüglich der Kundgabe des Einlösungswillens durch dieses.
Rn 27
Der mehraktige Zahlungsvorgang des Einzugsermächtigungsverfahrens kennzeichnet sich dadurch, dass der Zahlungspflichtige seinem Gläubiger eine Ermächtigung erteilt, Forderungen im Lastschriftwege einzuziehen. Die rechtliche Wirkung i.S. des § 140 tritt erst mit Einlösung der Lastschrift durch die Schuldnerbank (Zahlstelle) und ihrer regelmäßig erst späteren Genehmigung durch den Schuldner (Zeitpunkt ab dem der Schuldner die Lastschrift durch einen Widerspruch gegenüber der Zahlstelle nicht mehr rückgängig machen kann) oder des Ablaufs der Widerrufsfrist (Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken/Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen) ein. Vor der Genehmigung ist der schuldrechtliche Anspruch i.S. des § 362 Abs. 1 BGB noch nicht erfüllt. § 140 Abs. 3 findet keine Anwendung (vgl. Rn. 84).
Rn 28
Bei der Akkreditivzahlung kommt es auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Akkreditivs und nicht auf die Auszahlung an.
Rn 29
Die Ausstellung eines Schecks und dessen Einlösung durch die bezogene Bank sind keine Teilakte eines einheitlichen Vorgangs, sondern anfechtungsrechtlich voneinander zu trennen. Die Hingabe eines Schecks stellt nach § 364 Abs. 2 BGB eine Leistung erfüllungshalber dar, mit der der Schuldner zur Befriedigung des Gläubigers eine neue Verbindlichkeit übernimmt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Verpflichtung aus einem Scheck (Art. 12 ScheckG) ist dessen Begebung oder Indossierung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erfüllung mittels Scheck ist der Zeitpunkt der Scheckeinlösung durch die bezogene Bank.
Rn 30
Beim Scheckinkasso (Scheckbegünstigte legt den Scheck seinem Kreditinstitut [Inkassobank] zum Einzug bei dem bezogenen Kreditinstitut vor) ist die maßgebliche Handlung vorgenommen, wenn die bezogene Bank den Scheck durch Belastung des Ausstellerkontos eingelöst hat. Erst in diesem Zeitpunkt sind die in der Girokette erfolgten Gutschriften beim Scheckeinreicher und die Belastungen beim Aussteller wirksam geworden. Auf eine von der Inkassobank vor der Scheckeinlösung durch die bezogene Bank erteilte (vorläufige) Gutschrift auf dem Konto des Scheckbegünstigten kommt es nicht an; Sonderfall des bestätigten Schecks der Dt. Bundesbank.
Rn 31
Die Wechselverpflichtung und die Auszahlung der Wechselsumme sind anfechtungsrechtlich zu trennen. Der Wechsel entfaltet seine rechtliche Wirkung grundsätzlich im Zeitpunkt der Begebung (Wechselverpflichtung). Wird der Wechsel allerdings erst nach der Begebung durch den Bezogenen akzeptiert, kommt es auf diesen Zeitpunkt an. Für die Übertragung des Wechsels ist der Zeitpunkt des Erwerbs maßgebend. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erfüllung durch einen Wechsel ist der Tag der Auszahlung der Wechselsumme durch den Bezogenen.