Rn 32
Der den Sicherungsrechten zugrunde liegende schuldrechtliche Sicherungsvertrag kommt durch Annahme des Angebots zustande (Rn. 11).
Rn 33
Die Sicherungsübereignung ist nach wirksamer dinglicher Einigung und Übergabe oder Übergabesurrogat vorgenommen (Rn. 13). Dementsprechend kommt es bei der antizipierten Sicherungsübereignung auf den Zeitpunkt der Einbringung der Sachen in den durch die Vereinbarung bestimmten räumlichen Bereich an. Soll mit der Sicherungsübereignung eine künftige Forderung gesichert werden, bedarf es für die anfechtungsrechtliche Wirkungsentfaltung noch der Forderungsentstehung.
Rn 34
Die Forderungssicherung durch ein von einem Treuhänder gehaltenes Gut entfaltet ihre Rechtswirkungen erst im Zeitpunkt der Übertragung des Gutes an diesen, also im Zeitpunkt, in dem die eigentliche Rechtsposition begründet worden ist, die etwa zu einem Absonderungs- oder Aussonderungsrecht führen würde.
Rn 35
Die mehraktige Rechtshandlung der Bestellung eines Pfandrechts an einer Sache (§ 1205 BGB) ist mit Einigung und Übergabe der Sache vorgenommen. Bei der Verpfändung eines Rechts muss noch die unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung der Verpfändungsanzeige an den Drittschuldner (§ 1280 BGB) hinzukommen. Bei der Bestellung eines Pfandrechts an einer künftig entstehenden Forderung (§§ 1273, 1279 BGB), entsteht das Pfandrecht frühestens mit der Entstehung des verpfändeten Rechts. Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass ein Pfandrecht für eine künftige bestimmbare Forderung bestellt werden soll (§ 1204 Abs. 2 BGB). Dieses entsteht mit Einigung und Übergabe der Pfandsache und nicht erst mit dem Entstehend er gesicherten Forderung, wobei aber eine Pfandrechtsverwertung erst mit dem Entstehen und der Fälligkeit der Forderung möglich ist.
Das rechtsgeschäftlich bestellte Pfandrecht an dem Anspruch auf Erteilung einer Kontogutschrift (Anspruch auf Gutschrift, vgl. Rn. 25) aufgrund Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 AGB-Banken/Nr. 21 Abs. 1 AGB-Sparkassen (z.B. im Rahmen eines Girovertrags, § 676f BGB) entsteht erst mit Eingang der Zahlung auf dem Konto des Kunden.
Rn 36
Gesetzliche Pfandrechte (z.B. §§ 562, 583, 647 BGB; §§ 397, 441 HGB) entstehen, sobald alle Voraussetzungen des Tatbestandes erfüllt sind. Das gesetzliche Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) an eingebrachten pfändbaren Sachen des Mieters entsteht – dem Rechtsgedanken des § 140 Abs. 3 folgend – bereits mit der Einbringung, und zwar auch dann, wenn es erst künftig entstehende Mietforderungen sichert. Begrenzt wird dies jedoch durch den in § 562 Abs. 2 BGB und § 50 Abs. 2 Satz 1 vorgesehenen zeitlichen Rahmen.
Rn 37
Zur Sicherungszession (Rn. 18 ff.). Zu den Grundpfandrechten vgl. § 140 Abs. 2 (Rn. 51 ff.).
Rn 38
Der Kaufmann erlangt ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht nach § 369 Abs. 1 HGB nur an beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners, die mit dessen Willen aufgrund von Handelsgeschäften in den Besitz des Anfechtungsgegners gelangt sind. Voraussetzung für die Entfaltung der Rechtswirkungen ist die Erlangung der Verfügungsmacht und die Begründung der durch das Zurückbehaltungsrecht zu sichernden Forderung.
Rn 39
Die Bürgschaft (§ 765 Abs. 1 BGB) entfaltet ihre Wirksamkeit bei bestehender Forderung mit der Annahme der formwirksamen Bürgschaftserklärung.