Rn 78
Die Vermögensänderung aufgrund der Abtretung eines aufschiebend bedingten Anspruchs oder die Übereignung eines Anwartschaftsrechts ist bereits mit der Abtretung oder der Übereignung selbst und nicht erst mit Bedingungseintritt als bewirkt anzusehen.
Rn 79
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entstehung eines (möglichen) Rückforderungsanspruchs aus zuviel geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen im Rahmen eines Miet- oder Pachtvertrags ist der Abschluss dieser Verträge. Der mögliche Guthabensanspruch ist aufschiebend befristet durch den Ablauf des Abrechnungszeitraums und aufschiebend bedingt durch eine tatsächlich eingetretene Überzahlung. Diese aufschiebende Befristung und Bedingung bleibt nach § 140 Abs. 3 außer Betracht, so dass auf die rechtsbegründenden Tatumstände -Abschluss des Dauerschuldverhältnisses- abzustellen ist.
Rn 80
Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht zwar nach § 87 Abs. 1 bis 3 HGB mit dem Vertragsschluss zwischen dem Unternehmer und dem Dritten. Gleichwohl ist der Anspruch gem. § 87a Abs. 1 HGB aufschiebend bedingt bis der Unternehmer das Rechtsgeschäft tatsächlich ausgeführt hat, so dass nach § 140 Abs. 3 auf die rechtsbegründenden Tatsachen abzustellen ist, also auf den Abschluss der Vereinbarung.
Rn 81
Die Regelung des § 140 Abs. 3 findet keine Anwendung, soweit das mit der Rechtshandlung übertragene Recht erst nachträglich zur Entstehung gelangt. So stellt bei der Abtretung künftiger Forderungen die Entstehung derselben keine Bedingung dar.
Rn 82
Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Geschäftsherrn/Auftragnehmer auf Herausgabe des durch eine Geschäftsbesorgung Erlangten (also auch die für diesen eingezogene Geldbeträge) (§ 667 BGB) ist nicht (aufschiebend) bedingt, sondern Inhalt des Rechtsgeschäfts selbst.
Rn 83
Das widerrufliche Bezugsrecht im Rahmen einer Lebensversicherung ist weder aufschiebend auf den Versicherungsfall bedingt noch befristet, weil der Dritte nach der Erklärung des Versicherungsnehmers lediglich eine tatsächliche Erwerbsaussicht und damit noch keine gefestigte Rechtsposition hat.
Rn 84
Bei Zahlungen durch Lastschrift im Wege der Einziehungsermächtigung ist die Belastung des Schuldnerkontos nicht durch die Genehmigung des Schuldners bedingt, sondern bis zum Genehmigungszeitpunkt oder der Genehmigungsfiktion ohne materielle Wirkung. Vor der Genehmigung besteht der Erfüllungsanspruch fort, so dass der Gläubiger auch noch keine gesicherte Rechtsposition durch die unter Vorbehalt stehende Gutschrift erlangt hat.
Rn 85
Bei der Pfändung einer künftigen Forderung ist § 140 Abs. 3 nicht anwendbar, denn die Entstehung der im Voraus gepfändeten Forderung ist keine rechtsgeschäftliche Bedingung der Pfändung. Sie ist insolvenzrechtlich auch nicht in gleicher Weise wie die in § 140 Abs. 3 geregelten Fälle schutzwürdig und damit einer entsprechenden Anwendung der Regelung nicht zugänglich.
Rn 86
Auf das Vermieterpfandrecht ist § 140 Abs. 3 grundsätzlich nicht anwendbar, weil die Regelung nur rechtsgeschäftliche Handlungen erfasst (vgl. Rn. 75). Dem Rechtsgedanken der Norm folgend entsteht das gesetzliche Vermieterpfandrecht jedoch bereits mit Einbringung der Gegenstände durch den Mieter.
Rn 87
Der Eintritt des Insolvenzfalls ist keine Bedingung i.S. des § 140 Abs. 3, denn die Bedingung darf nicht der Eintritt des Insolvenzfalls selbst sein.