Rn 94

Neben dem Verwendungsersatzanspruch ist die Geltendmachung eines allgemeinen Bereicherungsanspruchs nach § 812 BGB nicht ausgeschlossen ist, wenn die Masse durch die Verwendung bereichert ist.[302] Der Anspruch ist Masseschuld nach § 55 Abs. 1 Nr. 3. Im Falle von nur nützlichen Verwendungen i. S. des § 996 BGB kann der Anfechtungsgegner auch das Wegnahmerecht nach § 997 BGB ausüben.

 

Rn 95

Als nützliche Verwendungen kommen in Betracht die Ablösung eines auf dem anfechtbar weggegebenen Gegenstand lastenden Pfandrechts über die notwendigen Zins- und Tilgungsraten hinaus[303] oder die Bezahlung des Restkaufpreises für einen anfechtbar erworbenen Auflassungsanspruch an einen Vorverkäufer.[304] Bebaut der Anfechtungsgegner ein ihm anfechtbar übertragenes Grundstück, so steht ihm weder ein Ablöserecht zu,[305] noch ist die Herausgabe des Grundstücks unmöglich.[306] Er muss sich mit der Abschöpfung der Bereicherung begnügen. Alternativ kann der Insolvenzverwalter die Versteigerung von Grundstück samt Gebäude betreiben und vorrangige Befriedigung in Höhe des Wertes des unbebauten Grundstücks verlangen. Hiergegen steht dem Anfechtungsgegner kein Zurückbehaltungsrecht zu.[307]

[302] BGH ZIP 1996, 83 = EWiR 1996, 119 [BGH 23.11.1995 - IX ZR 18/95] (Gerhardt); Gerhardt-Kreft, Insolvenzanfechtung, Rn. 602; MünchKomm-Kirchhof, § 143 Rn. 64.
[303] BGH NJW 1984, 2890 (2892); vgl. auch BGH ZIP 1996, 1516 (1521 f.) = EWiR 1996, 771 [BGH 11.07.1996 - IX ZR 226/94] (Huber).
[304] BGH NJW 1992, 1829 (1830) = EWiR 1992, 377 (Smid).
[305] MünchKomm-Kirchhof, § 143 Rn. 69 m. w. N.
[306] BGH NJW 1984, 2890 (2892 f.).
[307] BGH NJW 1984, 2890 (2893); FK-Dauernheim, § 143 Rn. 26.

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