Rn 10
Die Leistung, die den Erlöschenstatbestand herbeigeführt hat, muss anfechtbar sein. Als Anfechtungsgrund kommen alle in den §§ 130 ff. genannten Anfechtungstatbestände in Betracht.[27] § 144 Abs. 1 betrifft nur reine Erfüllungsgeschäfte.[28] Ist nicht nur die Leistung, sondern auch die Begründung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit anfechtbar, findet § 144 Abs. 1 keine Anwendung; denn hier fehlt es an einer durchsetzbaren Forderung, die wieder aufleben könnte.[29] Etwas anderes gilt dann, wenn die Begründung der der Leistung zugrunde liegenden Verbindlichkeit – etwa wegen Ablaufs der Anfechtungsfrist – nicht mehr angefochten werden.[30] So kommt beispielsweise § 144 Abs. 1 zur Anwendung, wenn zwar die Schuldtilgung, nicht aber das Schenkungsversprechen selbst als unentgeltliche Leistung innerhalb der Anfechtungsfrist noch angefochten werden kann.[31]
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