Rn 20
Nach § 145 Abs. 2 Nr. 3 reicht es aus, dass dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet wurde. Nicht erforderlich ist also, dass der Rechtsnachfolger wusste, dass der Rechtserwerb seines Vorgängers anfechtbar war.[76] Dies beruht auf allgemeinen Billigkeitserwägungen. Der Rechtsnachfolger ist jedoch dadurch geschützt, dass er entsprechend § 143 Abs. 2 nur die bei Anfechtung noch vorhandene Bereicherung herausgeben muss. Ist der Rechtsnachfolger jedoch bösgläubig, ist er vollumfänglich zur Herausgabe verpflichtet. Anders als bei § 145 Abs. 2 Nr. 1 schadet dem Rechtsnachfolger im Rahmen des § 143 Abs. 2 auch schon die fahrlässige Unkenntnis.[77] Der Begriff der "Unentgeltlichkeit" in § 145 Abs. 2 Nr. 3 entspricht dem in § 134. Gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke von geringem Wert sind daher – entsprechend § 134 Abs 2 – vom Anwendungsbereich des § 145 Abs. 2 Nr. 3 ausgenommen.[78] Dass der Rechtsnachfolger vom Rechtsvorgänger unentgeltlich erworben hat, hat der Insolvenzverwalter darzulegen und zu beweisen.[79]
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