Rn 15

Die Anlage und die Verwahrung der Wertgegenstände des Schuldners obliegt grundsätzlich dem Insolvenzverwalter (§ 80 Abs. 1, § 148 Abs. 1).[13] Der Gläubigerausschuss hat das Recht, aber nicht die Pflicht, Art und Bedingungen der Anlage oder Hinterlegung zu bestimmen. Schon aus § 148 Abs. 2 folgt, dass auch die Gläubigerversammlung derartige Bestimmungen treffen kann; das gilt unabhängig davon, ob eine Entscheidung des Gläubigerausschusses oder des Insolvenzgerichts vorausgegangen ist.[14] Wird der Gläubigerausschuss oder die Gläubigerversammlung tätig, müssen nicht etwa umfassende Bestimmungen zur Anlage oder Hinterlegung des betreffenden Massegegenstandes getroffen werden. Soweit es zu keinen Regelungen kommt, verbleibt es bei der allgemeinen Zuständigkeit des Verwalters.

 

Rn 16

Nur für den Fall, dass kein Gläubigerausschuss bestellt worden ist oder dieser bzw. die Gläubigerversammlung keinen Beschluss gefasst hat, kann das Insolvenzgericht entsprechendes anordnen (Abs. 1 Satz 2). Dafür bedarf es keines Antrags des Verwalters; umgekehrt muss das Gericht bei einem entsprechenden Antrag auch nicht tätig werden.[15] Das Gericht handelt auch insoweit nur als Kontrollorgan (§ 58), so dass es Anordnungen zur Anlage oder Hinterlegung nicht schon aus Zweckmäßigkeitsgründen, sondern erst bei (drohenden) Pflichtverletzungen durch den Verwalter treffen kann.[16] Die richterliche Entscheidung ist unanfechtbar (zur Möglichkeit der Abänderung siehe aber Rn. 26); hat der Rechtspfleger entschieden, findet Erinnerung statt.[17]

 

Rn 17

Bestimmungen des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung können unwirksam sein, so dass es bei der unbeschränkten Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach § 148 Abs. 1 bleibt. Voraussetzung ist, dass die Gläubiger insolvenzzweckwidrig handeln: Nach der Rechtsprechung sind Rechtshandlungen von Verfahrensbeteiligten unwirksam, wenn sie dem Ziel des Insolvenzverfahrens – bestmögliche und gleichmäßige Befriedigung aller Insolvenzgläubiger – eindeutig und offenkundig zuwiderlaufen.[18] Zur Insolvenzzweckwidrigkeit siehe im Übrigen unter Rn. 23 ff.

[13] Empfehlung des Rechtsausschusses zum RegE, BT-Drs. 12/7302, S. 174 f.
[14] MünchKomm-Füchsl/Weishäupl, § 149 Rn. 10; Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 149 Rn. 5; a.A. Pape, ZInsO 1999, 675 (682).
[15] Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 149 Rn. 4; HambKomm-Jarchow, § 149 Rn. 16; Braun-Dithmar, § 149 Rn. 1; a.A. Kübler/Prütting-Holzer, § 149 Rn. 10.
[16] a.A. HambKomm-Jarchow, § 149 Rn. 16.
[17] Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 149 Rn. 4.
[18] BGHZ 150, 353 (360 f.); BGH, NJW 1994, 323 (326).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge