Rn 1
Mithilfe der auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufzustellenden Übersicht über das Vermögen des Schuldners – entwickelt aus dem Verzeichnis der Massegegenstände (§ 151) und aus dem Gläubigerverzeichnis (§ 152) – sollen die Insolvenzgläubiger in die Lage versetzt werden, dessen aktuelle wirtschaftliche Lage umfassend zu erkennen und zutreffend zu beurteilen. Nur so lassen sich die voraussichtliche Quote ermitteln, Vorschüsse abschätzen (§ 207 Abs. 1 Satz 2), Abschlagsverteilungen herbeiführen (§ 187 Abs. 2) und im Berichtstermin (§§ 156, 29 Abs. 1 Satz 1) zielführende Entscheidungen über den Fortgang des Verfahrens, namentlich die vorläufige Fortführung des schuldnerischen Unternehmens, treffen. Ohne die Vermögensübersicht lassen sich zudem keine tragfähigen Prognoseentscheidungen treffen, ohne die ein Unternehmenserhalt und eine Unternehmensfortführung mittels Insolvenzplanverfahrens nicht möglich sind (vgl. § 229). Auch die Entscheidung, ob eine Eigenverwaltung der Masse durch den Schuldner angeordnet werden kann (§ 270 Abs. 1 Satz 1), beruht maßgeblich auf dem Ergebnis dieser Übersicht.
Rn 2
Die Vermögensübersicht dient allerdings nicht nur der Beurteilung der finanziellen Situation des Schuldners durch die Gläubiger, sondern stellt zugleich auch ein Kontrollinstrument für die sachgerechte Abwicklung des Insolvenzverfahrens dar. Sie ermöglicht insbesondere eine fortlaufende Überprüfung, ob eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse vorhanden ist (andernfalls das Insolvenzverfahren grundsätzlich einzustellen ist, § 207 Abs. 1 Satz 1) und aus der Insolvenzmasse die fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten erfüllt werden können (andernfalls unverzüglich Masseunzulänglichkeit anzuzeigen ist, § 208 Abs. 1 Satz 1).
Rn 3
Zugleich kann – im Interesse aller Beteiligten – die Tätigkeit des Verwalters nachvollzogen und überprüft werden. Letztlich vermag auch der Insolvenzverwalter selbst, mittels der Vermögensübersicht Rechnung zu legen und sich zu entlasten.
Eine interne Rechnungslegung des Insolvenzverwalters gegenüber der Gläubigerversammlung bzw. dem Insolvenzgericht ist nicht nur zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners erforderlich. Vielmehr kennt die InsO auch die Rechnungslegung des (starken wie schwachen) vorläufigen Verwalters vor der Verfahrenseröffnung (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 66), wenngleich diese Rechnungslegung entsprechend dem Umfang des jeweiligen Verfahrens sowie Art und Umfang der vorläufigen Verwaltung von den Regeln der §§ 151 ff. abweichen kann; das IDW verlangt vom vorläufigen Verwalter zumindest eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung. Eine Rechnungslegung ist zudem erforderlich bei der Beendigung des Verfahrens (Schlussrechnungslegung, § 66), ebenso bei einem Wechsel des Insolvenzverwalters (§ 66 Abs. 1) und bei der Feststellung der Masseunzulänglichkeit sowie – in Form einer Zwischenrechnungslegung (zur Dokumentation und Kontrolle des bisherigen Verfahrensverlaufs namentlich hinsichtlich der Verwertung der Masse) – auf Anforderung des Gerichts (§ 58 Abs. 1 Satz 2). Eine solche Zwischenrechnungslegung kann in umfangreicheren Verfahren zudem zur Unterrichtung der Gläubigerversammlung i.S.v. § 79 erforderlich sein und von dieser verlangt werden (§ 66 Abs. 3). Alle diese – selbst nicht geregelten – Rechnungslegungen haben sich an den Regeln der §§ 151 bis 153 zu orientieren. Darüber hinaus können auch einzelne Auskünfte vom Verwalter verlangt werden (§§ 58 Abs. 1 Satz 2, 69, 79 Satz 1).
Rn 4
Zum Überschuldungsstatus s. die Kommentierung zu § 19; zum Bericht des Insolvenzverwalters im Termin der ersten Gläubigerversammlung vgl. die Kommentierung zu §§ 156, 157; zum (von der Schlussrechnungslegung des Verwalters zu unterscheidenden) Verteilungsverzeichnis s. die Kommentierung zu § 188. Zur Rechnungslegung im Insolvenzplanverfahren vgl. § 229, zur Rechnungslegung bei der Eigenverwaltung s. § 281 Abs. 1.