Rn 14
Das Vermögensverzeichnis ist nur auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erstellen. Das ergibt sich nicht nur aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Abs. 1, sondern vor allem auch aus dem Wesen der Bilanz; diese ist zwangsläufig stichtagsbezogen und enthält keinerlei dynamisches Element. Sofern der Verwalter aufgrund unzureichender oder ausstehender Informationen und Unterlagen des Schuldners nicht in der Lage ist, sogleich ein umfassendes Vermögensverzeichnis zu erstellen, hat er zunächst (nur) seine eigenen Erkenntnisse über die Vermögensverhältnisse des Schuldners zugrunde zu legen. Sodann trifft ihn die Verpflichtung, das Verzeichnis aufgrund neu erlangter weiterer Erkenntnisse zu ergänzen (Wertaufhellung i.S.v. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB, wie auch nach handelsrechtlichen Grundsätzen bezogen auf den ursprünglichen Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens), und zwar unabhängig davon, ob ihm nach § 66 Abs. 3 eine ergänzende Zwischenrechnungslegung aufgegeben wurde. Eine solche Aktualisierung auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist schon deshalb notwendig, weil aus Masseverzeichnis (§ 151), Gläubigerverzeichnis (§ 152) und Vermögensübersicht (§ 153) letztlich Verteilungsverzeichnis (§ 188) sowie Schlussrechnung (§ 66 Abs. 1) zu entwickeln sind.
Rn 15
Anders verhält es sich hinsichtlich des Verzeichnisses der Massegegenstände nach § 151 und des Gläubigerverzeichnisses nach § 152. Beide Verzeichnisse sind zwar ebenfalls auf den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bezogen zu erstellen und bilden insoweit die Grundlage des Vermögensverzeichnisses. Allerdings sind diese beiden Verzeichnisse vom Insolvenzverwalter permanent fortzuschreiben; dies nicht nur im Hinblick auf zwischenzeitlich neu gewonnene Erkenntnisse zu (im Eröffnungszeitpunkt bereits vorhandenen) Massegegenständen und Gläubigern (insoweit handelt es sich der Sache nach lediglich um Berichtigungen, die auch auf das Vermögensverzeichnis durchschlagen), sondern insbesondere auch im Hinblick auf Masseneuerwerb und (Masse-)Neugläubiger. Diese Fortschreibung rechtfertigt sich anhand des besonderen Informationsinteresses der Gläubiger gerade auch hinsichtlich dieser Veränderungen (zu Einzelheiten s. § 151 Rn. 13 f., § 152 Rn. 15). Soweit ein Informationsinteresse auch auf bilanzmäßige Einbeziehung der Änderungen besteht, ist der Insolvenzverwalter ggf. zu Zwischenrechnungslegungen verpflichtet (s. Rn. 3).
Rn 16
Eine gewisse Durchbrechung erfährt die Stichtagsbezogenheit des Vermögensverzeichnisses dadurch, dass auf der Passivseite auch die Masseverbindlichkeiten aufzunehmen sind; diese sind, da sie zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch nicht (hinreichend) feststehen, für die Zukunft zu schätzen (zu Einzelheiten s. § 152 Rn. 20 f.).
Rn 17
Die InsO schreibt zwar keine Frist vor, innerhalb derer das Vermögensverzeichnis erstellt werden muss. Da es aber im Berichtstermin vorliegen muss (und deshalb eine Woche vorher bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt werden muss, vgl. hierzu § 154), soll das Verzeichnis regelmäßig binnen einer Frist von sechs Wochen und muss es spätestens drei Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erstellt werden (§ 29 Abs. 1 Nr. 1). Je später das Verzeichnis erstellt wird, desto sorgfältiger muss der Verwalter sicherstellen, dass alle maßgeblichen (d.h. zum Stichtag vorhandenen) Vermögensgegenstände erfasst werden.