Rn 40
Entsprechend der Formulierungen in § 153 Abs. 2 Satz 1 ("… kann das Insolvenzgericht dem Schuldner aufgeben, … eidesstattlich zu versichern") und in § 98 ("…ordnet das Insolvenzgericht an, dass der Schuldner zu Protokoll an Eides Statt versichert …") ist – im Gegensatz zur bisherigen Regelung in § 125 KO – nunmehr das Insolvenzgericht zur Anordnung und Entgegennahme der eidesstattlichen Versicherung zuständig. Es bedarf nicht mehr der ergänzenden Einschaltung des (allgemeinen) Vollstreckungsgerichts, was das Verfahren vereinfacht und beschleunigt. Es entscheidet und handelt grundsätzlich der Rechtspfleger (§ 3 Nr. 2e, arg. e §§ 4 Abs. 2 Nr. 1, 18 RPflG); eine Ausnahme besteht namentlich hinsichtlich der (zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung möglichen) Androhung und Verhängung von Haft. Auch die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung erfolgt durch den Rechtspfleger, nicht (wie nach §§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 802c Abs. 3 Satz 1 ZPO) durch den Gerichtsvollzieher. Im Eröffnungsverfahren ist § 18 Abs. 1 RPflG zu beachten.
Rn 41
Die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist nur dem Schuldner zuzustellen, nicht aber auch den anderen am Insolvenzverfahren Beteiligten zur Kenntnis zu bringen; der Termin ist nicht öffentlich. Die Entscheidungen im Rahmen des § 153 Abs. 2 ergehen in der Regel durch Beschluss. Das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung richtet sich aufgrund der Verweisungen in Abs. 2 Satz 2, § 98 Abs. 1 Satz 2 grundsätzlich nach den Bestimmungen der §§ 478 ff. ZPO. Zur Belehrung des Schuldners vgl. BGH NZI 2011, 61 (62) [BGH 21.10.2010 - IX ZB 24/10]. Der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung bestimmt sich nach dem Erkenntnisstand des Schuldners, in der Regel: "Ich versichere an Eides statt, dass ich alle in das Verzeichnis der Massegegenstände und das Gläubigerverzeichnis aufgenommenen tatsächlichen Umstände nach bestem Wissen und Gewissen zutreffend angegeben habe und beide Verzeichnisse vollständig sind"; oder auch: "Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen und Gewissen nicht in der Lage bin, Unzulänglichkeiten der mir vorgelegten Verzeichnisse zu erkennen, namentlich über die in den Verzeichnissen enthaltenen Massegegenstände und Verbindlichkeiten noch weitere Positionen anzugeben oder Berichtigungen vorzunehmen."
Rn 42
Eine Wiederholung der eidesstattlichen Versicherung sollte jedenfalls bei einer veränderten Sachlage möglich sein. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den sich die eidesstattliche Bestätigung beziehen muss, ist zwangsläufig der der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; denn (nur) hierauf bezieht sich der Inhalt des Vermögensverzeichnisses. Das schließt indes nicht aus, dass der Schuldner im Rahmen der §§ 97 f. Auskunft über den Neuerwerb geben und seine Erklärungen eidesstattlich bekräftigen muss.
Rn 43
Über den Verweis durch Abs. 2 Satz 2 auf § 98 Abs. 2 stehen dem Insolvenzgericht zur Durchsetzung des Anspruchs gegen den Schuldner auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Zwangsmaßnahmen der Vorführung und der Haft zur Verfügung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schuldner die rechtmäßig (namentlich durch das zutreffende Organ bei Anzeichen für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der schuldnerischen Erklärungen zu den Massegegenständen und seinen Verbindlichkeiten) angeordnete eidesstattliche Versicherung verweigert, sich der dahingehenden Pflicht entziehen will, namentlich Anstalten zur Flucht trifft, oder anderweitig tätig wird, um seiner Erklärungs- und Bekräftigungspflicht zu entgehen (vgl. § 98 Abs. 2 Nrn. 13); zu den Einzelheiten s. die Kommentierung zu § 98. Zuständig ist insoweit nicht der Rechtspfleger, sondern ausschließlich der (Insolvenz-)Richter (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 RPflG). Das Verfahren richtet sich aufgrund dahingehender Verweisung nach den §§ 802g Abs. 2, 802h und 802j Abs. 1 ZPO. Die Verhaftung des Insolvenzschuldners erfolgt durch den Gerichtsvollzieher (nähere Regelungen hierzu enthält die GVGA). Die Vollziehung des Haftbefehls muss binnen eines Zeitraums von zwei Jahren nach Erlass erfolgen; bei damit einhergehenden Gesundheitsgefährdungen ist eine Vollstreckung generell unzulässig. Die Dauer der Haft beträgt im Höchstfall sechs Monate; der Schuldner ist sodann von Amts wegen zu entlassen. Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen weggefallen sind.
Rn 44
Zu den Kosten des Verfahrens vgl. MünchKomm-Füchsl/Weishäupl/Jaffé, § 153 Rn. 22; zu Vorschüssen Kübler/Prütting/Bork-Holzer, § 153 Rn. 35.