Rn 2

Um die Autonomie der Gläubiger zu sichern, soll verhindert werden, dass sich der Verwalter durch schnelles Handeln über das Bestimmungsrecht der Gläubiger hinwegsetzen kann. Allerdings kann im Interesse einer optimalen Masserealisierung bzw. aus Gründen der Masseschonung Eile geboten sein. Im Ausnahmefall kann daher eine sonst der Gläubigerversammlung vorbehaltene Entscheidung mit Zustimmung eines Gläubigerausschusses oder ggf. sogar vom Insolvenzverwalter allein getroffen werden. Hierfür besteht nicht selten ein praktisches Erfordernis.

 

Rn 3

§ 158 Abs. 1 beinhaltet damit insofern eine Änderung zu der Regelung unter der Konkursordnung, als der Verwalter jetzt im Falle einer von ihm vor dem Berichtstermin gewünschten Stilllegung des Unternehmens lediglich die Zustimmung des Gläubigerausschusses einholen muss (sofern ein solcher überhaupt bestellt ist). Es wird nicht mehr die Entscheidung selber auf den Gläubigerausschuss übertragen, diese trifft auch im Falle eines bestellten Gläubigerausschusses der Verwalter. Zur Vereinbarkeit dieser eingeschränkten Gläubigerbefugnisse mit dem Grundsatz der Gläubigerautonomie vgl. § 159 Rn. 6.

 

Rn 4

Holt der Verwalter eine Zustimmung des Ausschusses nicht ein oder liegt diese aus anderen Gründen nicht vor, ist eine vom Verwalter getroffene Entscheidung zur Schließung des Geschäfts des Schuldners im Außenverhältnis dennoch wirksam.[1]

 

Rn 5

Besteht kein Gläubigerausschuss, hat der Verwalter ohnehin selber zu entscheiden. Diese Entscheidung kann nur noch durch Untersagung der geplanten Maßnahme durch das Insolvenzgericht nach Antrag des zu unterrichtenden Schuldners (s. hierzu Rn. 13) blockiert werden.

[1] So zur GesO bereits BGH ZIP 1995, 290 (291) [BGH 05.01.1995 - IX ZR 241/93]; mit ähnlichen Erwägungen wohl auch LAG Köln BB 2002, 2675.

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