Rn 10
Bei der Verwertung einer Firma eines Unternehmens, die den Namen einer Person als Bestandteil hat, bedarf es unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens keiner Zustimmung des Namensträgers (vgl. schon § 35 Rn. 21 ff.), weil dieser seine Persönlichkeitsrechte durch das freiwillige Einbringen in den Rechtsverkehr kommerzialisiert hatte. Eine Veräußerung ist wegen § 23 HGB allerdings nur zusammen mit dem Handelsgeschäft zulässig. Soweit der potentielle Erwerber hieran kein Interesse hat, kommt allenfalls eine Verwertung durch Erteilung einer Firmenlizenz in Betracht.
Rn 11
Anders als die Firma oder die ehemaligen Warenzeichen können Marken selbständig, d.h. unabhängig vom Unternehmen, und einzeln verwertet werden, § 29 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Enthält die Marke einen Namen, so greift wegen der fehlenden Verpflichtung, einen solchen in die Marke aufzunehmen, der Kommerzialisierungsgedanke (vgl. § 35 Rn. 22), so dass eine Verwertung nicht nur bei Kapitalgesellschaften oder im Fall einer in der Marke enthaltenen, zustimmungsfrei verwertbaren Firma, sondern auch in allen anderen Fällen ohne Zustimmung erfolgen kann. Gleiches gilt auch für entsprechende Anmeldungen zum Markenregister.
Rn 12
Ein Patent wird durch Veräußerung oder Erteilung einer Lizenz verwertet. Dabei ist darauf zu achten, dass zusammengehörige Schutzrechte im Packet (sog. Patent-Cluster) veräußert werden müssen, weil ein Auseinanderreißen solcher Positionen deren Entwertung zur Folge hat.
Rn 13
Ein Urheberrecht ist bei einer Verwertung im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Urheber wegen § 113 UrhG nur in dem Umfang verwertbar, wie ein Nutzungsrecht nach § 31 UrhG abgespalten werden kann. Außerdem muss der Verwalter die Zustimmung des Urhebers einholen. Die geistige und persönliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk genießt Vorrang vor den Vermögensinteressen der Gläubiger.
Rn 14
Entsprechendes gilt grundsätzlich auch für Software (nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 69aff. UrhG). Darum gilt in der Insolvenz des Programmierers gleichfalls der Grundsatz notwendiger Zustimmung zur Verwertung. Allerdings kann hier ebenfalls der Kommerzialisierungsgedanke (vgl. bei den Firmenbezeichnungen § 35 Rn. 22) eingreifen. Sobald also die Software mit der Absicht einer späteren Vermarktung geschaffen wurde, ist dem Verwalter eine Verwertung im Rahmen des Insolvenzverfahrens auch ohne Zustimmung möglich. Zum gleichen Ergebnis führt eine durchgeführte Patentierung des Programms.
Rn 15
Eine in die Masse fallende (§ 35 Rn. 39 ff.), unveräußerliche Lizenz kann nur verwertet werden, indem der Verwalter diese für Rechnung der Masse benutzt.