Rn 2

Durch die Generalklausel in Abs. 1 Satz 1 wird sichergestellt, dass die Gläubiger an Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung des Verwalters beteiligt werden. Dem Charakter einer Generalklausel entsprechend ist diese Aufzählung nicht abschließend. Die Berücksichtigung nur der wirtschaftlich für das Verfahren bedeutungsvollen Vorgänge soll die Abwicklung für den Verwalter flexibler gestalten.[2] Andererseits wird davon ausgegangen, dass die in § 160 Abs. 2 genannten Vorgänge so wichtig sind, dass in jedem Fall eine Zustimmung der Gläubigerschaft notwendig ist. Nicht mehr grundsätzlich zu den wirtschaftlich bedeutenden Fällen zählt seit Einführung der InsO die Anerkennung eines Aussonderungsrechts (vgl. § 47 Rn. 104), hier kommt es auf den Einzelfall und dessen wirtschaftliche Bedeutung an.[3]

 

Rn 3

Entscheidend ist bei allen Tatbeständen immer, dass die Rechtshandlungen eine für die Masse erhebliche Wirkung mit sich bringen. Zum Teil wird als Faustregel die Grenze der Bedeutsamkeit dann als überschritten angesehen, wenn das jeweilige Rechtsgeschäft bzw. die jeweilige Handlung einen Betrag von mehr als 10 % der Masse betrifft[4]. Sofern es sich hierbei nicht um eine starre Grenze handelt, kann dem als Indikation grundsätzlich zugestimmt werden, wobei als absoluter Sockelbetrag mindestens 25 000 EUR bis 50 000 EUR festgelegt werden sollten, da der Verwalter anderenfalls in wenig massereichen Verfahren durch ständige Zustimmungserfordernisse in der praktischen Abwicklung unnötig behindert würde.

Von der Generalklausel erfasst werden – bei vorausgesetzter besonderer Bedeutung – z.B. das Erfüllungsbegehren des Insolvenzverwalters nach § 103 bei wirtschaftlich bedeutsamen Verträgen[5], die Freigabe massezugehöriger Gegenstände[6], die Eingehung neuer Dauerschuldverhältnisse[7] oder In-Sich-Geschäfte des Verwalters[8].

[2] Uhlenbruck-Zipperer, § 160 Rn. 15.
[3] Uhlenbruck-Zipperer, § 160 Rn. 16.
[4] A. A. und für die Anwendung qualitativer Maßstäbe im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung FK-Wegener, § 160 Rn. 3; MünchKomm-Janssen, § 160 Rn. 8, 9; HambKomm-Decker, § 160 Rn. 2.
[5] Kübler/Prütting/Bork-Webel, § 160 Rn. 20; HambKomm-Decker, § 160 Rn. 2.
[6] Kübler/Prütting/Bork-Webel, § 160 Rn. 20; Uhlenbruck-Zipperer, § 160 Rn. 16.
[7] MünchKomm-Janssen, § 160 Rn. 25; HambKomm-Decker, § 160 Rn. 2.
[8] MünchKomm-Janssen, § 160 Rn. 25; Uhlenbruck-Zipperer, § 160 Rn. 17.

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