Rn 7

Zustimmungspflichtig ist darüber hinaus die Veräußerung von Beteiligungen des insolventen Unternehmens, mit denen eine Verbindung zu anderen Unternehmen geschaffen wurde. Eine solche dauerhafte Verbindung i. S. von § 271 Abs. 1 Satz 1 HGB sollte ursprünglich dem Geschäftsbetrieb dienen, so dass die Aufhebung einer derartig bedeutsamen Vereinbarung nur mit Zustimmung der Gläubiger möglich sein soll.[14] Nicht zustimmungspflichtig gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 ist aber die Veräußerung von Anteilen, die nicht der laufenden wirtschaftlichen Tätigkeit des schuldnerischen Unternehmens, sondern lediglich Anlagezwecken dienen.[15] Zur Abgrenzung kann als Richtschnur die gesetzliche Vermutung des § 271 Abs. 1 Satz 3 HGB herangezogen werden, nach der bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von mehr als 20 % grundsätzlich von einer Beteiligung zu Anlagezwecken nicht mehr ausgegangen werden kann.[16]

[14] Uhlenbruck-Zipperer, § 160 Rn. 24
[15] MünchKomm-Janssen, § 160 Rn. 19; Uhlenbruck-Zipperer, § 160 Rn. 24.
[16] Ebenso Kübler/Prütting/Bork-Webel, § 160 Rn. 16; FK-Wegener, § 160 Rn. 12; MünchKomm-Janssen, § 160 Rn. 19; Uhlenbruck-Zipperer, § 160 Rn. 24; HambKomm-Decker, § 160 Rn. 9.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge