Rn 7
Zustimmungspflichtig ist darüber hinaus die Veräußerung von Beteiligungen des insolventen Unternehmens, mit denen eine Verbindung zu anderen Unternehmen geschaffen wurde. Eine solche dauerhafte Verbindung i. S. von § 271 Abs. 1 Satz 1 HGB sollte ursprünglich dem Geschäftsbetrieb dienen, so dass die Aufhebung einer derartig bedeutsamen Vereinbarung nur mit Zustimmung der Gläubiger möglich sein soll.[14] Nicht zustimmungspflichtig gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 ist aber die Veräußerung von Anteilen, die nicht der laufenden wirtschaftlichen Tätigkeit des schuldnerischen Unternehmens, sondern lediglich Anlagezwecken dienen.[15] Zur Abgrenzung kann als Richtschnur die gesetzliche Vermutung des § 271 Abs. 1 Satz 3 HGB herangezogen werden, nach der bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von mehr als 20 % grundsätzlich von einer Beteiligung zu Anlagezwecken nicht mehr ausgegangen werden kann.[16]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen