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Besonders bedeutsam und daher zustimmungspflichtig ist daneben die Veräußerung eines Rechts auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte, z. B. Leibrenten oder Nießbrauchsausübung.[17] Diese Fallgruppe wird als unzweckmäßig kritisiert, die sofortige Verwertung einer wiederkehrenden Leistung zum diskontierten Gegenwartswert beinhaltet regelmäßig kein Risiko eines Wertverlustes für die Gläubiger[18].
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