Gesetzestext

 

(1) 1Ist der Insolvenzverwalter nach § 166 Abs. 1 zur Verwertung einer beweglichen Sache berechtigt, so hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger auf dessen Verlangen Auskunft über den Zustand der Sache zu erteilen. 2Anstelle der Auskunft kann er dem Gläubiger gestatten, die Sache zu besichtigen.

(2) 1Ist der Verwalter nach § 166 Abs. 2 zur Einziehung einer Forderung berechtigt, so hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger auf dessen Verlangen Auskunft über die Forderung zu erteilen. 2Anstelle der Auskunft kann er dem Gläubiger gestatten, Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere des Schuldners zu nehmen.

Bisherige gesetzliche Regelungen

Keine.

 

Rn 1

Die Vorschrift hat keine Entsprechung in der KO oder GesO, obwohl auch bisher ein Auskunftsrecht des Absonderungsgläubigers anerkannt war.[1] Während nach altem Recht dieser Anspruch vor allem zur Vorbereitung der Geltendmachung eines Aus- (§ 47) oder Absonderungsrechts (§ 49) diente, hat nach neuem Recht ein Absonderungsberechtigter auch dann ein Recht auf Auskunft, wenn sein Absonderungsrecht bereits vom Verwalter anerkannt wurde.

 

Rn 2

Dieses weitergehende Auskunftsrecht basiert auf der in § 166 getroffenen Entscheidung, dem Verwalter die Verwertungsbefugnis für die in seinem Besitz befindlichen Gegenstände zu übertragen. Wenn aber der Gläubiger nicht selbst die Verwertung durchführen darf, so soll er als Ausgleich wenigstens einen Überblick über den Zustand der Sache und damit auch darüber bekommen, mit welchem Betrag er aus der Verwertung rechnen kann.

 

Rn 3

Aus diesem Sinn der Norm ergibt sich auch der in der Vorschrift nicht definierte Umfang der Auskunftspflicht: Der Gläubiger soll durch die Informationen über den Zustand der Sache bzw. der Forderung in die Lage versetzt werden, die ordnungsgemäße Verwertung durch den Verwalter zu beurteilen und insbesondere zu entscheiden, ob er von den ihm zustehenden Rechten nach §§ 168 und 169 Gebrauch macht.[2] Der Verwalter hat die insoweit für den Gläubiger bedeutsamen Informationen zu erteilen. Dabei gilt auch hier (vgl. schon § 47 Rn. 44) die Grenze der Zumutbarkeit im Einzelfall (§ 242 BGB).

 

Rn 4

Die Form der Auskunftserteilung steht ebenso wie ihr Umfang im pflichtgemäßen Ermessen des Verwalters. Dieser wird sich hierbei an der Form des Auskunftsbegehrens orientieren.[3]

 

Rn 5

Wie schon § 166 trennt auch § 167 zwischen beweglichen Sachen (Abs. 1) und Forderungen (Abs. 2). Beispielhaft für den Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht sind hier zu nennen:

  • Alter der Sache,
  • Abnutzungsgrad der Sache,
  • bisheriger Einsatz der Sache,
  • Weiterverarbeitung der Sache,
  • beabsichtigte Weiterverwendung der Sache,
  • voraussichtlicher Verkaufserlös bei Weiterveräußerung der Sache,
  • Höhe der Forderung,
  • Name des Schuldners der Forderung,
  • Fälligkeit der Forderung,
  • Sicherheiten für die Forderung,
  • Bonität des Schuldners der Forderung.
 

Rn 6

Allerdings kann es den Verwalter viel kostbare Zeit kosten, eine übersichtliche Darstellung des Sachverhalts zu geben und ggf. auf entsprechende Nachfragen umfangreiche Korrespondenz zu führen. Damit die Auskunftspflicht ihm nicht seine eigentliche Aufgabe – die Verwaltung und Verwertung des Vermögens – unmöglich macht, hat der Gesetzgeber eine Erleichterung vorgesehen. Der jeweils zweite Satz der beiden Absätze bestimmt, dass der Verwalter den absonderungsberechtigten Gläubiger darauf verweisen kann, die Sache zu besichtigen oder sich über die Forderung durch Einsicht in die Geschäftspapiere des Schuldners zu informieren. Soweit es ohne negativen Einfluss auf die künftige Verwertung möglich ist, hat der Gläubiger das Recht, Fotokopien oder Ablichtungen anzufertigen.[4]

 

Rn 7

Für die erteilten Auskünfte kann der Verwalter keinen Aufwendungsersatz verlangen.[5] Die Kostenbeteiligung des Absonderungsgläubigers an der tatsächlichen Feststellung und Prüfung der Rechtsverhältnisse des Absonderungsgegenstands wird bereits durch §§ 170 Abs. 1, 171 Abs. 1 erfasst.[6] Die dort vorgesehene Entnahme des Kostenbeitrags erfolgt nach der Verwertung des Gegenstands aus dem Erlös, so dass auch kein Vorschuss vom Gläubiger zu leisten ist.[7]

 

Rn 8

Eine Ausnahme von der Pflicht zur Unterrichtung besteht sowohl, wenn der Gläubiger zur Verwertung berechtigt ist, als auch, wenn der Gläubiger ursprünglich zur Verwertung berechtigt war, aber dieses Recht nach § 173 Abs. 2 Satz 2 verloren hat (vgl. § 173 Rn. 14).

 

Rn 9

Neben § 167 bleibt der Insolvenzverwalter auch nach allgemeinen Vorschriften auskunftspflichtig.[8]

 

Rn 10

Streitigkeiten über das Auskunftsrecht fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.[9]

[1] Kuhn/Uhlenbruck, § 6 Rn. 53d; für Ansprüche, die gegen den Verwalter geltend zu machen sind, BGHZ 49, 11 (19); vgl. auch BGHZ 70, 86 (91).
[2] Daher erlischt der Auskunftsanspruch mit der Verwertung; a.A. Hess, § 167 Rn. 17.
[3] Lwowski/Heyn, WM 1998, 473 (474); Kübler/Prütting-Kemper, § 173 Rn. 6.
[4] Nerlich/Römermann-Becker, § 167 Rn. 14 und 20.
[5] BGH ZIP 1983, 839 [BGH 25.05.1983 - IVa ZR 199/81]; OLG K...

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