Rn 10

Der Gläubiger kann den Insolvenzverwalter auf eine alternative Verwertungsmöglichkeit hinweisen. Eine alternative Verwertung ist jede Verwertung, die nicht dem von dem Verwalter beabsichtigten Geschäft entspricht. Eine solche kann der Gläubiger einerseits dadurch aufzeigen, dass er einen anderen Erwerbsinteressenten vorschlägt. Andererseits kann der Gläubiger den Gegenstand auch selbst übernehmen (Abs. 3).

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