Rn 21
Verzichtet wird in der Legaldefinition der Zahlungsunfähigkeit auf das Merkmal der Wesentlichkeit sodass die länger andauernde Nichtzahlung eines Teils der fälligen Verbindlichkeiten als insolvenzrechtlich irrelevante Liquiditätsstörung zu qualifizieren ist In der Vergangenheit war angenommen worden, dass eine insolvenzrechtlich relevante Zahlungsunfähigkeit erst dann gegeben war, wenn der Schuldner nicht in der Lage war, "einen wesentlichen Teil" seiner fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen. Hierbei wurden regelmäßig die verfügbaren Geldmittel in Relation zu den fälligen Verbindlichkeiten gesetzt und nur bei Erreichung eines Mindestquotienten Zahlungsunfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinne angenommen. Demnach galt ein Schuldner sogar noch als zahlungsfähig, wenn höchstens 10–25 % der fälligen Verbindlichkeiten nicht durch die vorhandene Liquidität bedient werden konnte.
Rn 22
Der Gesetzgeber hat sich ausdrücklich dagegen gewandt, den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit von dem Erreichen eines bestimmten Bruchteiles der Nichterfüllung fälliger Verbindlichkeiten abhängig zu machen, andererseits aber konzediert, dass "ganz geringfügige Liquiditätslücken außer Betracht bleiben müssen".
Rn 23
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dann, wenn eine Liquiditätslücke von 10 % oder mehr besteht, regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auszugehen.
Rn 24
Das gilt nur dann nicht, wenn ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke zwar erst mehr als drei Wochen später, aber in absehbarer Zeit vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist. In die Prüfung, ob ein Schuldner in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO), sind nur diejenigen liquiden Mittel einzubeziehen, die sich der Schuldner kurzfristig innerhalb von drei Wochen beschaffen kann.
Rn 25
Die Frage, ob noch von einer vorübergehenden Zahlungsstockung oder schon von einer endgültigen Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist, muss allein aufgrund der objektiven Umstände beantwortet werden. Bei der Bewertung sind keinesfalls künftige (hypothetisch unterstellte) Insolvenzanfechtungsansprüche zu berücksichtigen, da deren Realisierung keinesfalls gesichert ist. Bloße wirtschaftliche Schwierigkeiten reichen als pauschale Feststellung nicht aus.