Rn 37
Die Zahlungseinstellung ist kein eigenständiger Eröffnungsgrund, gemäß Abs. 2 Satz 2 indiziert sie jedoch die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Die Zahlungseinstellung begründet die widerlegliche gesetzliche Vermutung, dass die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.
Rn 38
Die Zahlungseinstellung ist ein Unterfall der Zahlungsunfähigkeit, d.h., Zahlungsunfähigkeit ist denkbar, ohne dass eine Zahlungseinstellung gegeben ist, umgekehrt kann es jedoch keine Zahlungseinstellung geben, ohne dass Zahlungsunfähigkeit vorliegt.
Der Schuldner hat seine Zahlungen eingestellt, wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, also objektiv zahlungsunfähig ist und dies zumindest für die beteiligten Verkehrskreise nach außen hin erkennbar geworden ist.
Rn 39
Der Zahlungseinstellung steht nicht entgegen, dass der Schuldner einzelne Gläubiger noch befriedigt und insoweit noch nennenswerte Zahlungen leistet, ggf. genügt es, dass nur eine nicht unwesentliche Forderung nicht bezahlt wird und die Zahlungseinstellung nur gegenüber einer einzigen Person erkennbar wird. Die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist.
Rn 40
Die Zahlungseinstellung stellt auf ein äußerliches Verhalten des Schuldners ab, in dem sich typischerweise eine Zahlungsunfähigkeit ausdrückt. Das Verhalten des Schuldners muss nicht von dem Wissen und Willen getragen sein, die Zahlungsunfähigkeit kund zu tun, ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein ist nicht erforderlich.
Rn 41
Neben der ausdrücklichen Erklärung des Schuldners, nicht mehr zahlungsfähig zu sein, ggf. auch verbunden mit der Aufforderung an die Gläubiger, einem Moratorium beizutreten oder einen Teilverzicht auf Forderungen zu erklären, kommen auch konkludente Verhaltensweisen in Betracht, die den Rückschluss auf die Zahlungseinstellung für die beteiligten Verkehrskreise zulassen. Es kann also auf Indizien zurückgegriffen werden.
Die Schließung des Geschäftsbetriebes ohne vorangegangene Liquidation, die umfangreiche Herausgabe von Vorbehaltsware an die Lieferanten oder die unkontrollierte und überstürzte Ablieferung des ungezählten Bestands der Tageskassen an die Hausbank können ebenso die Zahlungseinstellung dokumentieren wie die Nichtzahlung für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes unabdingbarer Verbindlichkeiten wie Löhne und Gehälter, Sozialversicherungsabgaben, Geschäftsraummieten, Energieversorgungskosten. Umgekehrt bedeutet die Bezahlung dieser Verbindlichkeiten nicht zwingend, dass weiterhin Zahlungsfähigkeit gegeben ist, sofern Forderungen anderer Gläubiger nicht erfüllt werden können.
Eine Häufung von Wechselprotesten, die wiederholte Hingabe ungedeckter Schecks sowie zahlreiche Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen durch den Gerichtsvollzieher indizieren ebenfalls die Zahlungseinstellung.
Die Stundungsbitte oder ein ständiges Schieben fälliger Verbindlichkeiten oder eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise können Indizien sein. Gleiches gilt für das Nichteinhalten einer vereinbarten Ratenzahlung, Nichtzahlung von Steuern oder Energiekosten.
Rn 42
Die Darlegung der Zahlungsunfähigkeit anhand einer Liquiditätsbilanz ist entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung nach Abs. 2 Satz 2 die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet.