Rn 44
Gemäß § 302 Nr. 1 sind Verbindlichkeiten des Schuldners, die aus einer von ihm vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultieren, von der Restschuldbefreiung ausgenommen.
Rn 45
Um den Schuldner vor unliebsamen Überraschungen nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode zu schützen, hat der Gläubiger bereits bei der Forderungsanmeldung darauf hinzuweisen, dass der von ihm beanspruchten Forderung eine unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt. Der Gläubiger muss die Tatsachen, aus denen sich die unerlaubte Handlung ergibt, plausibel und konkret darlegen. Nicht erforderlich ist, dass jedes Tatbestandsmerkmal einer unerlaubten Handlung mit Tatsachen unterlegt wird. Es reicht aus, wenn ein Sachverhalt vorgetragen wird, der eine Einstufung der Forderung als unerlaubte Handlung rechtfertigt.
Rn 46
Unterlässt der Gläubiger zunächst einen entsprechenden Hinweis, folgt daraus keine Präklusion; vielmehr gilt auch für derartige Tatsachen § 177 Abs. 1 Satz 3, so dass entweder ein nachträglicher Prüfungstermin zu bestimmen ist oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren erfolgt. Weist der Gläubiger nicht darauf hin, dass der Forderung eine unerlaubte Handlung zugrunde liegt, so wird sie von der Restschuldbefreiung erfasst. Dies gilt auch dann, wenn die unvollständige Anmeldung nicht auf einem Verschulden des Gläubigers beruht.
Rn 47
In der Praxis sind es vor allem Banken und Sozialversicherungsträger, die den Schuldnern Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten gemäß § 266b StGB oder Vorenthaltung von Sozialversicherungsabgaben gemäß § 266a StGB vorwerfen. Letzteres trifft vor allem Geschäftsführer einer GmbH, die ihrer Abführungspflicht von Sozialversicherungsabgaben nicht nachgekommen sind.
Rn 48
Dem Schuldner soll durch den Hinweis auf die unerlaubte Handlung bereits frühzeitig die Gelegenheit gegeben werden, einzuschätzen, ob auch dann, wenn ein Gläubiger im Anschluss an das Verfahren seine Forderung weiterhin gegen ihn geltend machen kann, die Weiterverfolgung des Insolvenzverfahrens mit anschließendem Restschuldbefreiungsverfahren für ihn noch sinnvoll ist.
Rn 49
In der Verfahrensabwicklung ist die geltend gemachte Privilegierung des Gläubigers wie ein Vorrecht nach der Konkursordnung zu behandeln. Nach der Konkursordnung musste ein Gläubiger ein von ihm beanspruchtes Vorrecht unter Angabe der Tatsache mitanmelden, damit es bei der Forderungsfeststellung berücksichtigt wurde.
Rn 50
Entsprechend muss jetzt im Falle eines Streits zwischen dem Insolvenzverwalter und dem anmeldenden Gläubiger über den Umstand der unerlaubten Handlung in Anwendung der §§ 179 und 180 eine Klärung im gesonderten Zivilrechtsstreit erfolgen. Das Insolvenzverfahren wird dadurch nicht beeinträchtigt (siehe § 196 Rn. 3), die Auseinandersetzung wird außerhalb des Verfahrens durchgeführt.
Rn 51
Widerspricht der Schuldner oder der Insolvenzverwalter dem Vortrag des Gläubigers nicht, wird die Forderung mit dem Hinweis, dass sie aus einer unerlaubten Handlung resultiert, in die Insolvenztabelle eingetragen. Die Eintragung wirkt gemäß § 178 Abs. 3 wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und den übrigen Insolvenzgläubigern.