Rn 2

Die Insolvenzordnung kennt folgende Arten der Verteilung:

Die Regelungen über die Verteilung der Insolvenzmasse beziehen sich ausschließlich auf die Ansprüche der Insolvenzgläubiger nach den §§ 38, 39. Die Ansprüche der Massegläubiger nach § 53, also die Ansprüche auf Deckung der Kosten des Verfahrens (§ 54) und sonstiger Masseverbindlichkeiten (§ 55) sind nicht Gegenstand der Verteilungsregelungen. Diese sind vorweg und damit unabhängig von einer Verteilung zu befriedigen.[1]

[1] Vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 8 Rn. 1.

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