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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 190 Berücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger

Axel Breutigam
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Gesetzestext

 

(1) 1Ein Gläubiger, der zur abgesonderten Befriedigung berechtigt ist, hat spätestens innerhalb der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag er auf abgesonderte Befriedigung verzichtet hat oder bei ihr ausgefallen ist. 2Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.

(2) 1Zur Berücksichtigung bei einer Abschlagsverteilung genügt es, wenn der Gläubiger spätestens innerhalb der Ausschlußfrist dem Verwalter nachweist, daß die Verwertung des Gegenstands betrieben wird, an dem das Absonderungsrecht besteht, und den Betrag des mutmaßlichen Ausfalls glaubhaft macht. 2In diesem Fall wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten. 3Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 bei der Schlußverteilung nicht erfüllt, so wird der zurückbehaltene Anteil für die Schlußverteilung frei.

(3) 1Ist nur der Verwalter zur Verwertung des Gegenstands berechtigt, an dem das Absonderungsrecht besteht, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. 2Bei einer Abschlagsverteilung hat der Verwalter, wenn er den Gegenstand noch nicht verwertet hat, den Ausfall des Gläubigers zu schätzen und den auf die Forderung entfallenden Anteil zurückzubehalten.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Vor Einführung der InsO wurde die Berücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger in den §§ 153, 156 und 168 KO geregelt.

 

Rn 2

Die Vorschrift regelt, in welchem Umfang absonderungsberechtigte Gläubiger (§§ 49 bis 52), denen der Insolvenzschuldner auch persönlich haftet, an einer Verteilung teilnehmen können. Sie regelt den in § 52 festgehaltenen Grundsatz, dass quotale Befriedigungen auf Forderungen, welche durch Absonderungsrechte gesichert sind, nur soweit erfolgen, als der Gläubiger auf das Abso...

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Insolvenzordnung / § 190 Berücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger
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