§ 196 Schlußverteilung[1]

(1) Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist.

(2) Die Schlußverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden.

Bisherige gesetzliche Regelungen

 

§ 161 KO [Schlußverteilung]

(1) Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Masse beendigt ist.

(2) Die Vornahme der Schlußverteilung unterliegt der Genehmigung des Gerichts.

[1] In Abs. 1 wurde "mit Ausnahme eines laufenden Einkommens" eingefügt durch Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze, vom 26.10.2001 (BGBl. I, S. 2710) mit Wirkung zum 1.12.2001.In Abs. 1 wurde "mit Ausnahme eines laufenden Einkommens" eingefügt durch Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze, vom 26.10.2001 (BGBl. I, S. 2710) mit Wirkung zum 1.12.2001.

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