§ 196 Schlußverteilung[1]
(1) Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist.
(2) Die Schlußverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden.
Bisherige gesetzliche Regelungen
§ 161 KO [Schlußverteilung]
(1) Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Masse beendigt ist.
(2) Die Vornahme der Schlußverteilung unterliegt der Genehmigung des Gerichts.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen