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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 196 Schlußverteilung1In Abs. 1 wurde mit Ausnahme eines laufenden Einkommens eingefügt durch Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze, vom 26.10.2001 (BGBl. I, S. 2710) mit Wirkung zum 1.12.2001.In Abs. 1 wurde mit Ausnahme eines laufenden Einkommens eingefügt durch Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze, vom 26.10.2001 (BGBl. I, S. 2710) mit Wirkung zum 1.12.2001.

Axel Breutigam
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[1] In Abs. 1 wurde "mit Ausnahme eines laufenden Einkommens" eingefügt durch Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze, vom 26.10.2001 (BGBl. I, S. 2710) mit Wirkung zum 1.12.2001.In Abs. 1 wurde "mit Ausnahme eines laufenden Einkommens" eingefügt durch Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze, vom 26.10.2001 (BGBl. I, S. 2710) mit Wirkung zum 1.12.2001.

Gesetzestext

 

§ 196 Schlußverteilung[1]

(1) Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist.

(2) Die Schlußverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden.

Bisherige gesetzliche Regelungen

 

§ 161 KO [Schlußverteilung]

(1) Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Masse beendigt ist.

(2) Die Vornahme der Schlußverteilung unterliegt der Genehmigung des Gerichts.

[1] In Abs. 1 wurde "mit Ausnahme eines laufenden Einkommens" eingefügt durch Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze, vom 26.10.2001 (BGBl. I, S. 2710) mit Wirkung zum 1.12.2001.In Abs. 1 wurde "mit Ausnahme eines laufenden Einkommens" eingefügt durch Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze, vom 26.10.2001 (BGBl. I, S. 2710) mit Wirkung zum 1.12.2001.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Die Regelungen der KO sind sinngemäß übernommen worden.[2] Die Vorschrift stellt Voraussetzungen für die Durchführung der Schlussverteilung auf.

[2] Begr zu § 224 RegE, BT-Drs. 12/2443, S. 186.

2. Voraussetzungen der Schlussverteilung

2.1 Vollständige Verwertung der Insolvenzmasse (§ 196 Abs. 1)

 

Rn 2

Die Schlussverteilung darf nach § 196 Abs. 1 erst vorgenommen werden, wenn die Insolvenzmasse vollständig verwertet, mithin der letzte verwertbare Massegegenstand in Geld umgesetzt ist.[3] Unberücksichtigt bleiben unverwertbare Massegegenstände, da diese die Masse ohnehin nicht vergrößern können. Über das Schicksal solcher Gegenstände entscheiden...

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Insolvenzordnung / § 196 Schlußverteilung
Insolvenzordnung / § 196 Schlußverteilung

  (1) Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist.  (2) Die Schlußverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden.

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