Rn 25
Rechtsverhältnisse zwischen dem Insolvenzschuldner und einem Gläubiger, die nach §§ 103 ff. erloschen sind, leben nicht wieder auf.[24] Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte, die der Verwalter im Rahmen seiner Verwaltungsmacht eingegangen ist, bleiben wirksam; sie können nunmehr aber nur noch vom Insolvenzschuldner erfüllt werden. Die Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters bleiben auch dann wirksam, wenn sich diese als unzweckmäßig oder unrichtig herausstellen; etwas anderes gilt nur bei insolvenzzweckwidrigen Rechtsgeschäften.[25]
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