Rn 1
Wird eine beantragte Nachtragsverteilung vom Insolvenzgericht abgelehnt, ist der Ablehnungsbeschluss gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 dem jeweiligen Antragsteller gemäß § 8 zuzustellen. Antragsberechtigt sind nach § 203 Abs. 1 der Insolvenzverwalter und die Insolvenzgläubiger.
Rn 2
§ 204 Abs. 1 Satz 2 gibt dem Antragsteller im Falle des ablehnenden Beschlusses die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde nach § 6. Diese ist auch dann der richtige Rechtsbehelf, wenn der Rechtspfleger entschieden hat; § 11 Abs. 1 RPflG.
Rn 3
Anderen Verfahrensbeteiligten (insbesondere Schuldner, Massegläubiger) steht gegen einen ablehnenden Beschluss des Rechtspflegers kein Rechtsbehelf zur Verfügung, da diese durch die Entscheidung nicht beschwert werden.[1] Der Insolvenzverwalter kann gleichwohl einen erneuten Antrag auf Nachtragsverteilung gem. § 203 Abs. 1 Satz 1 stellen.[2]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen